Zur Startseite

Gebäudereinigung — Branchen-Besonderheiten

Besonderheiten, Fallstricke und Gestaltungsspielräume im Steuerrecht für Gebäudereinigung aller Art — von Unterhalts- und Glasreinigung über Fassade und Bauendreinigung bis zum Hausmeisterservice.

Diesen Beitrag teilen: 🔒 2-Klick-Schutz: Erst Symbol anklicken zum Aktivieren, zweiter Klick teilt. Vor der Aktivierung werden keine Daten an die Plattformen übertragen.
📌 Branchen-Besonderheit: Gebäudereinigung — 19 % USt-Grundregel bei Reinigung aller Art, Steuerschuldumkehr nach § 13b Abs. 2 Nr. 8/Abs. 5 Satz 5 UStG mit USt-1-TG-Nachweis, Bauendreinigung als Reinigungsleistung, Branchenmindestlohn 15,00 €/18,40 € ab 2026, Minijob 603 €, § 35a EStG für Privathaushalte, Kassen- und E-Rechnungs-Pflichten
👁️ 11 Aufrufe

Eine Branche mit vielen Gesichtern — vom Treppenhaus bis zur Industriereinigung

Gebäudereinigung ist eines der größten Dienstleistungsgewerbe Deutschlands — und für die Buchhaltung eine der unterschätztesten Branchen. Unterhaltsreinigung, Glas- und Fassadenreinigung, Grundreinigung, Teppichpflege, Bauendreinigung, Hausmeisterdienste, Winterdienst: Das Tätigkeitsspektrum ist weit — und genau diese Breite erzeugt steuerliche Abgrenzungsfragen. Das Handwerksrecht ordnet die Branche klar ein:

  • Zulassungsfreies Handwerk: Der Gebäudereiniger steht in Anlage B Abschnitt 1 Nr. 33 der Handwerksordnung. Seit der HwO-Novelle zum 01.01.2004 ist der Meisterbrief für die Selbständigkeit keine Voraussetzung mehr — Anzeige- und Verzeichnispflichten gegenüber der Handwerkskammer (§ 18, § 19 HwO) bleiben aber.
  • Weites Tätigkeitsspektrum: Reinigung und pflegende Nachbehandlung von Innen- und Außenbauteilen, Gebäudeeinrichtungen und haustechnischen Anlagen, maschinelle Einrichtungen und Verkehrsmittel, Verkehrs- und Freiflächen einschließlich Winterdienst, dazu Desinfektion, Schädlingsbekämpfung und Raumhygiene — genau diese Breite erzeugt die steuerlichen Abgrenzungsfragen.
  • Mehr als Buchführungspflicht: Die Einordnung als Handwerk wirkt über das Handwerksrecht hinaus — sie liefert auch den Rahmen für die umsatzsteuerliche Abgrenzung der Reinigungsleistungen nach § 13b UStG (siehe unten).
Typischer Fehler: „Zulassungsfrei“ wird mit „meldefrei“ verwechselt. Auch ohne Meisterbrief sind die unverzügliche Anzeige von Gewerbebeginn und -ende bei der zuständigen Handwerkskammer (§ 18 HwO) und die Führung im Verzeichnis der Kammer (§ 19 HwO) Pflicht — Versäumnisse fallen regelmäßig bei Gewerbe- und Betriebsprüfungen auf.

Umsatzsteuer-Grundregel: 19 % auf die Reinigungsleistung

Reinigungsleistungen aller Art sind allgemeine sonstige Leistungen mit 19 % Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 UStG). Ein ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG greift nicht — auch die Reinigung von Inventar, Teppichen oder Gardinen bleibt bei 19 %. Wichtig sind die Einzelfragen rund um Material, Kleinunternehmer und Leistungsort:

  • Reinigungsmittel im Preis: Beschafft der Betrieb Verbrauchs- und Pflegemittel im eigenen Namen und auf eigenes Risiko und setzt sie fachgerecht ein, bleibt alles eine einheitliche sonstige Leistung mit 19 %.
  • Werklieferung die Ausnahme: Nur wenn die Lieferung von Material oder Einrichtungen den Hauptanteil der Leistung ausmacht (§ 3 Abs. 4 UStG), liegt eine Werklieferung vor — in der Gebäudereinigung selten, in der Praxis aber immer wieder falsch abgerechnet.
  • Kleinunternehmerregelung: Bis 25.000 € im Vorjahr beziehungsweise 100.000 € im laufenden Jahr ist die Umsatzsteuer nach § 19 UStG nicht geschuldet — verbreitet bei kleinen Putzbetrieben und Solo-Selbständigen. Achtung: Als Kleinunternehmer darf man keine Rechnung mit Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG ausstellen (siehe unten) — Subunternehmerverträge ohne USt-Ausweis sind hier ein Dauerärgernis.
  • Auslandseinsätze — der Leistungsort liegt am Gebäude: Gebäudereinigung ist eine grundstücksbezogene Leistung: Der Leistungsort liegt dort, wo das Gebäude steht (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, Abschn. 3a.3 UStAE). Reinigt der Betrieb also ein Gebäude im Inland für einen ausländischen Geschäftskunden, schuldet er ganz normal deutsche Umsatzsteuer; bei Gebäuden im Ausland liegt der Leistungsort entsprechend dort — mit Aufzeichnungspflichten nach § 18e UStG.
Beispiel: Ein Gebäudereiniger übernimmt die Unterhaltsreinigung eines Bürogebäudes für 2.400 € netto monatlich, Verbrauchsmittel inklusive. Abrechnung: 2.400 € + 19 % USt = 2.856 € brutto. Wird das Material „mal eben“ gesondert als Lieferung fakturiert, entsteht eine künstliche Zweitumsatzart — ohne echten Hauptanteil bleibt es trotzdem eine einheitliche 19-%-Leistung, aber die Rechnung weckt bei der Prüfung unnötige Fragen.

Der Klassiker: Steuerschuldumkehr nach § 13b Abs. 2 Nr. 8, Abs. 5 Satz 5 UStG

Die Gebäudereinigung hat neben dem Bau eine eigene Steuerschuldumkehr-Norm: § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG (Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen) in Verbindung mit Abs. 5 Satz 5 UStG. Die Umkehr greift, wenn ein im Inland ansässiger Unternehmer im Inland an einen Abnehmer liefert, der selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt und die Leistung dafür verwendet. Die BFH-Grundsätze aus dem Bauleistungsfall (Urteil vom 22.08.2013 — V R 37/10) hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 05.02.2014 auf die Gebäudereinigung übertragen (Abschn. 13b.5 UStAE):

  • Nachhaltig heißt 10 %: Der Abnehmer muss mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Gebäudereinigungsleistungen erbringen. Nachweis: Bescheinigung des Finanzamts auf Vordruck USt 1 TG — befristet auf längstens drei Jahre, mit Indizwirkung für den Leistenden.
  • Umfasst: Reinigung und pflegende beziehungsweise schützende Nachbehandlung von Gebäuden innen und außen, Hausfassadenreinigung einschließlich Graffitientfernung, Fensterreinigung, Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren, Bauendreinigung, Reinigung haustechnischer Anlagen (soweit keine Wartung), Hausmeisterdienste und Objektbetreuung mit Reinigungsanteil.
  • Nicht umfasst: Eigenständige Reinigung von Inventar (Teppiche, Gardinen, Matratzen), eigenständiger Winterdienst, Schornsteinreinigung, Schädlingsbekämpfung und die Arbeitnehmerüberlassung.
  • Kleinunternehmer ausgenommen: Wendet der leistende Betrieb die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 UStG) an, geht die Steuerschuld nicht über — er rechnet ohne Umsatzsteuer ab.
  • Ausländische Subunternehmer: Erbringt ein im Ausland ansässiges Unternehmen die Reinigung, greift die Umkehr schon nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG gegenüber allen Unternehmer-Abnehmern.
Merke: Standard ist die Rechnung mit 19 % USt. Nur wenn der Abnehmer eine im Zeitpunkt der Leistung gültige USt-1-TG-Bescheinigung vorlegt, wird mit „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ fakturiert. Wer auf eine bloße Zusage hin ohne USt-Ausweis abrechnet, bleibt im Streitfall selbst Steuerschuldner — Nachzahlung, Verspätungszinsen und Haftungszinsen inklusive.
Typischer Fehler: Eine Hausverwaltung beauftragt den Treppenhausreiniger. Die Hausverwaltung erbringt selbst keine nachhaltigen Gebäudereinigungsleistungen — sie ist also nicht Steuerschuldner, sondern normaler Abnehmer. Fakturiert der Reiniger dennoch mit Reverse-Charge-Hinweis, zahlt die Verwaltung die USt nicht ab, und der Reiniger gerät in die Nachforderung.

Bauendreinigung: keine Bauleistung — aber umkehrrelevant

Zwischen Bau und Reinigung liegt die Bauendreinigung — umsatzsteuerlich ein Dauerstreitthema, das das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 15.01.2025 (7 K 7159/22) entschieden hat:

  • Keine Bauleistung: Baugrobreinigungsleistungen sind keine Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG — ihnen fehlt die Substanzveränderung am Bauwerk.
  • Reinigungsleistung: Baufein- und Baugrobreinigung, Fegen, Abfallsammeln und Abtransport im Zusammenhang mit Gebäudebauarbeiten gehören zu den Reinigungsleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG — Reverse Charge also nur, wenn der Abnehmer selbst nachhaltig reinigt.
  • Mit Substanzveränderung anders: Sandstrahlen einer Fassade oder Abschliff mit Oberflächenveränderung ist dagegen eine Bauleistung — dann geht die Steuerschuld nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG auf jeden Abnehmer über, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt und die Leistung dafür verwendet (Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG als Indiz).
  • Kein Vertrauensschutz bei falscher Nichtanwendung: Nehmen beide Parteien fälschlich Abstand vom Reverse-Charge-Verfahren, hilft der gute Glaube nicht — das Nachzahlungsrisiko verbleibt beim Leistenden.
Folge der falschen Einordnung: Wer Bauendreinigung als „Bauleistung“ mit Steuerschuldumkehr an den Bauherrn fakturiert, obwohl der keine Bauleistungen erbringt und keine USt-1-TG-Bescheinigung vorlegen kann, schuldet die Umsatzsteuer letztlich selbst — inklusive Haftungs- und Verspätungsfolgen.

Personal: Branchenmindestlohn, Minijob und Fahrten zwischen den Objekten

Die Gebäudereinigung ist Personalbranche — und hat als solche einen eigenen branchenspezifischen Mindestlohn, der über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt:

  • Branchenmindestlohn 2026: Ab 01.01.2026 gelten bundesweit einheitlich 15,00 € je Stunde (Lohngruppe 1, Innen- und Unterhaltsreinigung) und 18,40 € je Stunde (Lohngruppe 6, Glas- und Fassadenreinigung) — allgemeinverbindlich, unabhängig vom Bundesland. Der gesetzliche Mindestlohn liegt 2026 bei 13,90 € und bleibt damit deutlich darunter.
  • Tarifvertrag mit Auslaufdatum: Der die Branchenmindestentgelte regelnde, allgemeinverbindliche Tarifvertrag läuft zum 31.12.2026 aus — ab 2027 wird neu verhandelt. Kalkulation und Angebotstexte sollten deshalb stufenweise anpassbar bleiben.
  • Minijob 2026: Verdienstgrenze 603 € monatlich (7.236 € jährlich), Midijob ab 603,01 € bis 2.000 €. Kurzfristige Beschäftigung: drei Monate oder 70 Arbeitstage je Kalenderjahr — der klassische Rahmen für Grundreinigungs- und Fensterputz-Saisonkräfte.
  • Objektfahrten: Ohne feste erste Tätigkeitsstätte gilt jeder Einsatzort als auswärtige Tätigkeitsstätte — Fahrten Wohnung-Objekt als Entfernungspauschale, Verpflegungspauschalen bei ganztägigen Objekttouren. Wer dagegen ein Objekt mit fester Struktur dauerhaft betreut, prüft die Erste-Tätigkeitsstätte-Regeln genau.
  • Trinkgeld: Freiwillige Zuwendungen von Kunden (Treppenhaus, Wohnung) sind für die Beschäftigten nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei — lohnsteuerlich neutral, arbeitsrechtlich aber sauber zu regeln (Ausschluss vom Lohnanspruch im Vertrag).
  • Personalgestellung ist keine Reinigung: Wer statt einer eigenen Leistung nur Arbeitskräfte „überlässt“, erbringt Arbeitnehmerüberlassung — erlaubnispflichtig nach § 1 AÜG. Die Umkehr nach § 13b greift hier ebenfalls nicht, weil keine Reinigungsleistung vorliegt.
Typischer Fehler: Minijobber rutschen durch Urlaubsvertretungen über 603 € — der Jahresdurchschnitt entscheidet, nicht der Einzelmonat. Wer die Grenze dauerhaft überschreitet und nicht nachmeldet, riskiert Sozialversicherungs-Nachforderungen samt Verspätungszuschlägen. Kontrolliert wird die Branche ohnehin streng: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls prüft den Branchenmindestlohn direkt im Objekt.

Privathaushalte als Kunden: § 35a EStG als Verkaufsargument

Private Auftraggeber profitieren von der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen — ein echtes Akquise-Argument, das der Reinigungsbetrieb aktiv mitgestalten kann:

  • 20 %, höchstens 4.000 € im Jahr: Wohnungsreinigung, Fensterreinigung, Schneeräumen, Hausmeisterservice und Gartenpflege im privaten Umfeld sind nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt — 20 % der Aufwendungen werden direkt von der Einkommensteuer abgezogen.
  • Minijob-Sonderbetrag: Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Haushalt gelten 20 %, höchstens 510 € jährlich (§ 35a Abs. 1 EStG) — die Putzhilfe läuft über das Haushaltsscheckverfahren (§ 28a Abs. 7 SGB IV) bei der Minijob-Zentrale. Hier genügt der Haushaltsscheck: Eine Rechnung ist dafür nicht erforderlich, und Barlohn schadet der Förderung nicht.
  • Nur die Dienstleistung: Begünstigt sind Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten samt Umsatzsteuer; die üblichen Reinigungs- und Verbrauchsmittel als Nebenleistung sind mitbegünstigt — herausfallen nur echte mitgelieferte Waren. Material getrennt auszuweisen erleichtert trotzdem den Nachweis.
  • Rechnung und Überweisung (bei Dienstleistungen): Für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG gilt: Ohne ordnungsgemäße Rechnung und unbare Zahlung keine Steuerermäßigung — Rechnung auf Kundennamen, Zahlung per Überweisung oder Karte anbieten.
Merke: Der Betrieb selbst zahlt keine Zuschüsse — er liefert nur die belegtechnische Grundlage. Ein Hinweis im Angebot („steuerlich begünstigt nach § 35a EStG bei ordnungsgemäßer Rechnung und unbarem Zahlungsweg“) kostet nichts und erhöht die Abschlussquote bei Privatkunden.

Kasse, Aufzeichnungspflicht und E-Rechnung im Reinigungsbetrieb

Reinigungsbetriebe rechnen überwiegend mit monatlichen B2B-Rechnungen ab — bei Bargeschäften mit Privatkunden (Treppenhäuser, Privathaushalte) lohnt der Blick auf die Kassenpflichten, die gerade neu sortiert werden:

  • Aufzeichnung heute: Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst, braucht dazu eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (§ 146a Abs. 1 AO), meldet Anschaffung und Außerbetriebnahme des Systems ans Finanzamt (§ 146a Abs. 4 AO) und gibt Belege mit den Mindestangaben nach § 6 KassenSichV aus. Eine allgemeine Pflicht, elektronisch zu kassieren, existiert bislang nicht.
  • Kassenpflicht auf dem Weg: Der aktuelle Regierungsentwurf zur Kassenpflicht (September 2026) sieht eine einheitliche elektronische Aufzeichnung von Bar- und Kartenzahlungen ab 01.01.2028 vor — für Steuerpflichtige mit mehr als 100.000 € Gesamtumsatz; Barumsätze unter 12.000 € pro Jahr bleiben ausgenommen. Zudem sollen Papierbons durch die Bereitstellung elektronischer Belege abgelöst werden. Wichtig: Es ist noch nicht beschlossenes Recht — die Umsetzung sollte aber in der Kalkulation mitgedacht werden.
  • E-Rechnung B2B: Seit 01.01.2025 müssen alle B2B-Kunden E-Rechnungen empfangen können; bei der Ausstellung gelten Übergangsfristen — Papierrechnungen sind bis 31.12.2026 zulässig, 2027 nur noch bei Vorjahresumsatz bis 800.000 €, ab 2028 nur noch E-Rechnung.
  • Rechnungsfälligkeit: Ausgestellt werden muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG); bei grenzüberschreitender Steuerschuldverlagerung greift die 15-Tage-Frist nach Art. 222 der MwSt-Durchführungsverordnung. Bei Dauerverträgen entsteht die USt nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Monats (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG) — monatliche Sammelrechnungen sind hier der Standard.
Beispiel: Ein Betrieb mit 60 Objektverträgen rechnet monatlich ab: Die USt entsteht jeweils zum Monatsende (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG), ausgestellt werden muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Wer quartalsweise „aufsammelt“, bleibt innerhalb der Frist — nimmt seinen Kunden aber die planbare Vorsteuer-Abzugssicherheit und strapaziert die Zahlungsmoral.

Buchführung, Belege und Betriebsprüfung: sauber dokumentieren

Gebäudereinigung ist Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Der buchhalterische Rahmen ist klassisch — die Prüfungspraxis in der Branche ist es nicht:

  • EÜR oder Bilanz: Bis 800.000 € Umsatz beziehungsweise 80.000 € Gewinn reicht die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 141 AO) — darüber beginnt die Bilanzierungspflicht.
  • Aufbewahrung: Bücher und Bilanzen 10 Jahre, Rechnungen und Buchungsbelege 8 Jahre (§ 147 Abs. 3 AO) — digital und revisionssicher, nicht im unsortierten E-Mail-Ordner.
  • Anlagevermögen: Scheuersaugmaschinen und Hochdruckreiniger ab 800 € netto laufen über die AfA, darunter als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abschreiben (§ 6 Abs. 2 EStG). Berufskleidung ist als notwendige Arbeitskleidung voll abzugsfähig.
  • Kfz-Kosten: Fuhrpark über die 1-%-Regelung oder ein Fahrtenbuch — bei häufigen Objektwechseln lohnt die Fahrtenbuch-Lösung regelmäßig, weil die private Nutzung dann gering ausfällt.
  • Prüfungsschwerpunkte: Zoll und Finanzamt kontrollieren in der Branche konsequent Branchenmindestlohn, Schwarzarbeit (§ 1 SchwarzArbG), Stundennachweise und die Abgrenzung Subunternehmer gegen Arbeitnehmerüberlassung. Wer Lohnnachweise und USt-1-TG-Unterlagen griffbereit hält, besteht diese Prüfungen ohne Nachzahlungen.
Typischer Fehler: Subunternehmer-Verträge ohne dokumentierte Bescheinigungen: Fehlt der Nachweis, dass der Partner selbst nachhaltig reinigt (USt 1 TG) beziehungsweise selbstständig ist, bleiben alle Steuerrisiken beim Hauptauftragnehmer hängen — vom Branchenmindestlohn bis zur Umsatzsteuer.

Fazit: Die Branche lebt von der sauberen Abgrenzung

Gebäudereinigung aller Art ist kein steuerliches Leichtgewicht: Zwischen der 19-%-Standardleistung, der § 13b-Umkehr bei Subunternehmern, dem Branchenmindestlohn und den neuen Kassen- und E-Rechnungs-Pflichten entsteht ein dichtes Regelungsfeld. Wer die Abgrenzungen beherrscht, kalkuliert sicher und bleibt in Betriebsprüfungen entspannt:

  • Standard ist die 19-%-Rechnung — Steuerschuldumkehr nur mit gültiger USt-1-TG-Bescheinigung des Abnehmers (§ 13b Abs. 2 Nr. 8, Abs. 5 Satz 5 UStG).
  • Bauendreinigung ist Reinigungsleistung, keine Bauleistung (FG Berlin-Brandenburg, 15.01.2025 — 7 K 7159/22); mit Substanzveränderung ändert sich die Einordnung.
  • Branchenmindestlohn 15,00 € beziehungsweise 18,40 € ab 2026 rechtzeitig in die Kalkulation einpreisen; Minijob-Grenze 603 € beachten.
  • Privatkunden über § 35a EStG mit sauberer Rechnung und unbarem Zahlweg gewinnen.
  • E-Rechnung und Kassenpflichten terminiert umsetzen — 2026 ist das Vorlaufjahr.
BVKMU-Tipp: Die Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG ist der häufigste Streitpunkt in Betriebsprüfungen der Gebäudereinigung. Die Beratungsstellen des BVKMU e.V. prüfen Rechnungs- und Subunternehmerstrukturen und begleiten die Umstellung auf E-Rechnung und Kassenpflicht — hier Mitglied werden.
Quellen:
  • Anlage B Abschnitt 1 Nr. 33 HwO (Gebäudereiniger — zulassungsfreies Handwerk), § 18 HwO (Anzeigepflicht bei Gewerbebeginn und -ende), § 19 HwO (Verzeichnis der Handwerkskammer)
  • § 13b Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 5 Satz 5 UStG (Reinigung von Gebäuden, Steuerschuldnerschaft); Abschn. 13b.5 UStAE (Vordruck USt 1 TG); BMF-Schreiben vom 05.02.2014 (Übertragung der BFH-Grundsätze aus dem Urteil vom 22.08.2013 — V R 37/10 auf die Gebäudereinigung)
  • FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2025 — 7 K 7159/22 (Baugrobreinigung = Reinigungsleistung, keine Bauleistung)
  • § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG (grundstücksbezogene Leistung, Leistungsort am Gebäude) und Abschn. 3a.3 UStAE (Reinigung von Gebäuden als Grundstücksleistung)
  • § 12, § 3 Abs. 4, § 19 UStG (Steuersatz, Werklieferung, Kleinunternehmer); § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG (Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten) und § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG (Steuerentstehung bei vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums)
  • § 146a AO (elektronische Aufzeichnungssysteme, TSE), § 6 KassenSichV (Belegmindestangaben); Regierungsentwurf zur Kassenpflicht (September 2026): einheitliche Aufzeichnung ab 01.01.2028 ab 100.000 € Gesamtumsatz, Freigrenze 12.000 € Barumsätze, elektronische Belegbereitstellung
  • Branchenmindestlohn Gebäudereinigung ab 01.01.2026 (15,00 € Lohngruppe 1 / 18,40 € Lohngruppe 6, Glas- und Fassadenreinigung, allgemeinverbindlich; Tarifvertrag auslaufend zum 31.12.2026); § 1 MiLoG (gesetzlicher Mindestlohn 13,90 € im Jahr 2026)
  • § 8 SGB IV (geringfügige Beschäftigung: Nr. 1 Verdienstgrenze 603 € im Jahr 2026, Nr. 2 kurzfristige Beschäftigung drei Monate/70 Arbeitstage), § 28a Abs. 7 SGB IV (Haushaltsscheckverfahren), § 1 AÜG (Erlaubnispflicht)
  • § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen), § 3 Nr. 51 EStG (Trinkgeld)
  • § 141 AO (Buchführungspflichten), § 147 Abs. 3 AO (Aufbewahrungsfristen), § 6 Abs. 2 EStG (geringwertige Wirtschaftsgüter), § 1 SchwarzArbG und FKSVG (Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Rechtsstand: 2026.
© 2026 Ahmed Khairy für BVKMU — Alle Rechte vorbehalten.

Haftungsausschluss: Alle Beiträge wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Haftung für eingeschlichene Fehler wird jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Die Inhalte ersetzen keine verbindliche Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Diesen Beitrag teilen: 🔒 2-Klick-Schutz: Erst Symbol anklicken zum Aktivieren, zweiter Klick teilt. Vor der Aktivierung werden keine Daten an die Plattformen übertragen.