Immobilienwirtschaft — Branchen-Besonderheiten

Maklerprovisions-Deckel (§ 656d BGB), Bestellerprinzip, Umsatzsteuer-Option bei Vermietung, Spekulationsfrist, AfA-Sätze für Neubau und Denkmal sowie Bauabzugsteuer für Bauträger.

📌 Branchen-Besonderheit: Immobilienwirtschaft — Immobilienmakler, Hausverwaltungen, Vermieter und Bauträger stehen vor einem dichten Regelwerk: Maklerprovisions-Deckel (§ 656d BGB), Bestellerprinzip, 3 %-Grenze beim Vorsteuerabzug, Bauabzugsteuer, Spekulationsfrist und die AfA-Sonderregeln für Gebäude.
👁️ 10 Aufrufe
Hinweis vorab: Dieser Beitrag spiegelt den Rechtsstand zum 23.08.2026 wider und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle, verbindliche Beratung durch eine steuerliche Fachkraft. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle des BVKMU e.V. oder einen Steuerberater.

1. Was gehört zur Immobilienwirtschaft — Gewerbe oder private Vermögensverwaltung?

Zur Immobilienwirtschaft zählen Immobilienmakler (§ 34c GewO), Hausverwaltungen (§ 34c GewO), Bauträger (§ 34c GewO + BVO der Länder), Vermietungsunternehmen, Immobilien-Sachverständige und -finanzierer sowie private Vermieter.

Die wichtigste Weichenstellung der Branche:

TätigkeitSteuerliche EinordnungFolge
Makler, Hausverwaltung, BauträgerGewerbe (§ 15 EStG)Gewerbesteuer, ggf. Bilanzierung
Private Vermietung (§ 21 EStG)VermögensverwaltungKeine Gewerbesteuer; Verlustverrechnung möglich; Spekulationsfrist 10 Jahre
Gewerblicher Grundstückshandel (3-Objekt-Grenze)GewerbeGewerbesteuer + ggf. § 6b Rücklage

Die Drei-Objekt-Grenze: Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert, wird widerleglich als gewerblicher Grundstückshändler vermutet (BFH-Rechtsprechung). Auch Umwidmung, Bauträgertätigkeit und „Vorratshaltung“ können Gewerblichkeit auslösen — mit allen Gewerbesteuer- und Buchführungsfolgen.

2. Makler: § 34c GewO, Provisionsdeckel und Bestellerprinzip

  • Erlaubnispflicht § 34c GewO: Makler und Wohnraumverwalter brauchen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde; Zuverlässigkeit und Sachkunde sind nachzuweisen. Sonderregelungen für Wohnraumverwalter nach Landesrecht (z. B. Verwalter-Verordnung NRW, BayWoVermG) sind zu beachten.
  • Bestellerprinzip bei Mietwohnungen (§ 2 WoVermRG, seit 01.06.2015): Wer den Makler beauftragt, zahlt ihn — Überwälzung auf den (nicht beauftragenden) Mieter ist unzulässig. Ausnahme: gewerbliche Anmietung (kein Verbraucher) und gemeinsame Auftragserteilung mit Kostenübernahmeerklärung.
  • Käuferprovisions-Deckel (Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei Wohnimmobilien, seit 23.12.2020, §§ 656c–656f BGB): Beim Verkauf von Wohnimmobilien an Verbraucher trägt der Käufer höchstens 50 % der Maklervergütung (§ 656d BGB) — der Verkäufer muss also mindestens die andere Hälfte tragen. Verstöße machen die Überwälzung unwirksam; die Vergütung ist dann quotal anteilig zu zahlen.
  • Umsatzsteuer: Maklerprovision 19 % USt (§ 12 Abs. 1 UStG); bei Gewerbeimmobilien und B2B-Kunden normaler Vorsteuerabzug. Vermittlung im Rahmen einer Vermittlungsleistung für eine dritte Person kann unter § 4 Nr. 10 UStG fallen (siehe auch den Artikel Finanzdienstleistungen).

3. Vermietung: Umsatzsteuer-Verzicht nur bis 3 % — die berühmte Grenze

Für die Langfristvermietung von Grundstücken gilt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG. Der Vermieter kann auf die Befreiung verzichten (Option nach § 9 Abs. 1 UStG), um Vorsteuer aus Herstellung/Erwerb und laufenden Kosten zu ziehen — aber nur, wenn keine Abschlagsmiete für Wohnzwecke vorliegt:

  • Mietwohnung: Verzicht auf Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Räume überwiegend zu Wohnzwecken nutzt (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UStG, Einschränkung der Option). Ausnahme nur bei nur transientem Wohnen (Hotels, Pensionen, Klassenräume o. ä. ohne Mietvertragsschutz).
  • Gewerbliche Miete: Option möglich — mit Vorsteuerabzug aus Bau, Kauf und laufenden Kosten; dann 19 % USt auf die Miete.
  • 3 %-Grenze: Die Option auf Steuerpflicht setzt voraus, dass keine „nur unerhebliche“ Nutzung zu Wohnzwecke vorliegt; nach Abschn. 4.12.3 UStAE ist eine Nutzung bis 3 % der Gesamtnutzfläche unschädlich, wenn dort lediglich Wohnzwecke des Mieters vorliegen — praktisch relevant bei Wohnungen des Hausmeisters oder Geschäftsführer-Wohnungen im Gebäude.
  • Gemischt genutzte Gebäude: Flächenschlüssel für Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 UStG); bei teils gewerblich vermieteten, teils Wohnungen ist eine saubere Trennung entscheidend.

4. Spekulationsfrist und private Veräußerungsgeschäfte

Private Grundstücksverkäufe innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist (§ 23 EStG) sind steuerpflichtig (Spekulationssteuer auf den Gewinn), sofern die Immobilie im Kalenderjahr der Veräußerung und den beiden Vorjahren nicht selbst genutzt wurde. Ausnahmen: Selbstnutzung im Jahr der Veräußerung und den zwei Vorjahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, Abs. 4 EStG) sowie unentgeltliche Übertragungen unter Lebenden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG — die Frist läuft aus Sicht des Empfängers weiter). Nach Ablauf der 10 Jahre ist der Verkauf steuerfrei — ein zentraler Unterschied zum gewerblichen Grundstückshandel.

5. Abschreibungen: AfA-Sätze und Sonderabschreibungen

GebäudeartAfA-SatzNorm
Wohngebäude, Bauantrag vor 19252,5 %§ 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG
Wohngebäude, Bauantrag 1925–20222,0 %§ 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG
Neubau-Wohngebäude, Bauantrag ab 01.01.20233,0 % (linear)§ 7 Abs. 4 Nr. 1a EStG
Neubau-Wohngebäude, Fertigstellung 2023–2029 (Antrag ab 01.01.2023)5 % in den ersten 4 Jahren, dann 2,5 %, dann 1,25 % (degressiv)§ 7 Abs. 5a EStG
Baudenkmal8 Jahre lang je 9 %, danach 4 Jahre lang je 7 %§ 7i EStG
Sanierungsgebiet / städtebaulicher Entwicklungsbereich8 Jahre lang je 9 %, danach 4 Jahre lang je 7 %§ 7h EStG
Sonder-AfA Mietwohnungsneubau (im ersten Jahr использования) 2023–2029zusätzlich 5 % p.a. in den ersten 4 Jahren (max. 20 %)§ 7b EStG

Wichtig 2026: Degressive AfA und § 7b-Erweiterung wurden durch das Wachstumschancengesetz (März 2024) eingeführt; die Anwendung der degressiven AfA (§ 7 Abs. 5a EStG) ist rechtlich umstritten — der BFH hat Zweifel an der EU-rechtskonformen Anwendung geäußert und Teile dem EuGH vorgelegt. Vermieter sollten die lineare 3-%-AfA als sichere Basis wählen und Sonderabschreibungen mit dem Steuerberater prüfen. Die Verschärfung der Abzugsfähigkeit von Verlusten aus der Vermietung (Verlustabzugsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 Satz 9 EStG für Buy-to-let-Objekte) ist durch das Wachstumschancengesetz ebenfalls zu beachten.

6. Hausverwaltung: Umsatzsteuer und durchlaufende Posten

  • Verwaltungsgebühren an Eigentümergemeinschaften (WEG): Die Verwaltung erbringt ihre Leistung an die Eigentümergemeinschaft — steuerpflichtig mit 19 %.
  • Instandhaltungsrücklage: Kein umsatzsteuerbarer Vorgang, solange die Mittel nur gesammelt und angelegt werden; erst die Verwendung (Rechnung des Handwerkers an die Gemeinschaft) löst USt aus, die die Gemeinschaft (als Unternehmer) als Vorsteuer ziehen kann, wenn die Gemeinschaft selbst vermietet und optiert hat.
  • Hausgeld/Instandhaltungsumlagen: durchlaufende Posten — weiterbelastete Betriebskosten (§ 2 der Betriebskostenverordnung) sind bei richtiger Vertragsgestaltung im fremden Namen und auf fremde Rechnung durchlaufend (§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG analog anwendbar auf Kosten, die im Namen und Rechnung des Vermieters in dessen Namen eingezogen und weitergegeben werden).
  • Verkauf einer Eigentumswohnung durch die WEG: Keine Leistung der Verwaltung; ggf. optionsrelevant.

7. Bauträger: Bauabzugsteuer und § 13b UStG

  • Bauabzugsteuer (§ 48 ff. EStG): Bauträger und Bauherren müssen bei Zahlungen an Bauunternehmer im Inland grundsätzlich 15 % Bauabzugsteuer einbehalten und abführen — außer wenn eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) vorliegt oder die Bagatellgrenzen (15.000 € je Baumaßnahme/Bauherrn bzw. 5.000 € bei Wohnräumen) nicht überschritten werden.
  • Reverse-Charge bei Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 UStG): Bauträger mit Bauteileinkauf (Werklieferungen ohne Material) oder Bauträger-Leistungen selbst schulden die USt für Leistungen des Subunternehmers — der Subunternehmer rechnet ohne USt; der Bauträger versteuert und zieht gleichzeitig Vorsteuer.
  • Werklieferungen sonstiger Bauwerke: Bauträger gelten als „Baugewerbetreibende“, solange sie selbst keine Bauleistungen erbringen — die Sonderregel „nur § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG bei Bauträgern ohne eigenen Bau“ gilt, wenn der Bauträger selbst Leistungen im Inland erbringt und mehr als 10 % seiner Umsätze aus Bauleistungen stammen (§ 13b Abs. 2 UStG, umsatzsteuerliche Begründung).
  • Gewinnermittlung: Bauträger sind buchführungspflichtig (§ 141 AO) und bilanzieren; fertige Objekte als Vorratsvermögen, Eigenleistungen zu Herstellungskosten aktivieren.

8. Gewinnermittlung und Betriebsausgaben

  • Makler/Verwaltung (Gewerbe): EÜR bis 800.000 €/80.000 €, sonst Bilanz. Typische Betriebsausgaben: Fahrtkosten zu Objekten (0,30 €/km), Telefon/Online-Portale, Marketing, Büro/Homeoffice (6 €/Tag, max. 1.260 €), Schulungen (§ 15a EStG, Sachkunde), Bewirtung von Kaufinteressenten nur bei eindeutigem Betriebsbezug (70 %).
  • Private Vermieter: EÜR (Anlage V); Werbungskosten: AfA, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwand (sofort abziehbar), Hausgeld (nur Instandhaltungs-/Erhaltungsumlagen), Fahrtkosten, Grundsteuer. Erhaltungsaufwand ist grundsätzlich sofort abziehbar; die früher relevante 15-%-Grenze der § 82b EStDV für zusammengeballte Erhaltungsmaßnahmen wurde 2021 ersatzlos gestrichen.
  • Renovierung vs. Modernisierung: Schönheitsreparaturen = sofort abziehbar; anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) innerhalb von 3 Jahren >15 % des Gebäudewerts = aktivieren und über AfA abschreiben.
  • Verlustverrechnungsbeschränkung: Für nach dem 31.12.2020 angeschaffte Konsumobjekte („Buy-to-let“) sind Verluste nur noch mit späteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung desselben Objekts ausgleichbar (§ 20 Abs. 1 Satz 9, 10 EStG) — das private Verlustverrechnungsprivileg wurde gestrichen.

9. Grunderwerbsteuer — kurz und wichtig

Beim Grundstückskauf fällt Grunderwerbsteuer an (§ 1 GrEStG): Steuerschuldner sind Käufer und Verkäufer gesamtschuldnerisch. Die Steuersätze betragen 2026 je Bundesland 3,5 % bis 6,5 % des Kaufpreises. Bemessungsgrundlage umfasst auch mitübertragene Gegenstände (z. B. Maschinen, Wohnmobileinrichtungen). Befreiungen existieren u. a. bei Erwerb durch Ehegatten/Lebenspartner, Erbfolge und bei grundstücksgleichen Rechten (§ 3, § 5, § 6 GrEStG). Anteilserwerbe (Share Deals) unterliegen der GrESt nur bei 90-%-Zusammenschlüssen (§ 1 Abs. 3 GrEStG).

10. Zusammenfassung für Schnellleser

  • Makler und Verwaltung = Gewerbe; private Vermietung = Vermögensverwaltung; Drei-Objekt-Grenze = gewerblicher Grundstückshandel.
  • Käuferprovision bei Wohnimmobilien max. 50 % auf den Käufer überwälzbar (§ 656d BGB, seit 23.12.2020); Bestellerprinzip bei Mietwohnungen (§ 2 WoVermRG).
  • USt-Option bei Vermietung nur bei keiner Wohnnutzung — Ausnahme „nur unerheblich“: bis 3 % der Fläche unschädlich (Abschn. 4.12.3 UStAE).
  • Spekulationsfrist 10 Jahre (§ 23 EStG); Selbstnutzung im Veräußerungsjahr + 2 Vorjahre befreit.
  • AfA: 2 %/2,5 %/3 % linear je nach Baujahr; § 7i (Denkmal) 8×9 % + 4×7 %; degressive AfA (§ 7 Abs. 5a) und § 7b (Sonder-AfA) für Neubau 2023–2029 — rechtlich umstritten, sichere Basis ist lineare AfA.
  • Bauträger: Bauabzugsteuer 15 % (§ 48 EStG), Reverse-Charge (§ 13b UStG), immer Bilanz.
  • Grunderwerbsteuer 3,5–6,5 % je Bundesland; Käufer und Verkäufer gesamtschuldnerisch.
BVKMU-Tipp: Makler, Verwalter und Vermieter verlieren am meisten Geld bei falscher USt-Option, verpasster AfA-Optimierung und unklarer Gewerbe-Abgrenzung. Die Beratungsstellen des BVKMU e.V. helfen bei Objekt- und Vertragsprüfung — hier Mitglied werden.
Quellen:
  • § 34c GewO (Makler- und Bauträgererlaubnis), MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung), § 2 WoVermRG (Bestellerprinzip Mietwohnraum)
  • §§ 656c–656f BGB (Käuferprovisions-Deckel Wohnimmobilien, seit 23.12.2020; § 656d: max. 50 %)
  • § 15 EStG (Gewerbliche Tätigkeit), § 21 EStG (Vermietung und Verpachtung), BFH-Drei-Objekt-Grenze (gewerblicher Grundstückshandel)
  • § 4 Nr. 12 UStG (Steuerbefreiung Grundstücksvermietung), § 9 Abs. 1 UStG (Optionsbeschränkung Wohnnutzung), Abschn. 4.12.3 UStAE (3 %-Grenze)
  • § 23 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte, 10-Jahres-Frist, Selbstnutzung)
  • § 7 Abs. 4, 4a, 5a, § 7b, § 7h, § 7i EStG (AfA-Sätze, degressive AfA, Sonder-AfA, Sanierung, Baudenkmal); Wachstumschancengesetz v. 27.03.2024
  • § 20 Abs. 1 Satz 9, 10 EStG (Verlustabzugsbeschränkung Buy-to-let)
  • § 48 ff. EStG (Bauabzugsteuer 15 %, Freistellungsbescheinigung § 48b, Bagatellgrenzen 15.000 €/5.000 €), § 13b Abs. 2 UStG (Reverse Charge Bauleistungen)
  • § 1, § 3 Nr. 1 GrEStG und GrEStG-Steuergesetze der Länder (3,5–6,5 %)
  • § 4 Abs. 3 EStG (EÜR), § 141 AO (Buchführungspflicht), § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG (durchlaufende Posten)
Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung.
© 2026 Ahmed Khairy — Alle Rechte vorbehalten.

Haftungsausschluss: Alle Beiträge wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Haftung für eingeschlichene Fehler wird jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Die Inhalte ersetzen keine verbindliche Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.