1. Was gehört zur Immobilienwirtschaft — Gewerbe oder private Vermögensverwaltung?
Zur Immobilienwirtschaft zählen Immobilienmakler (§ 34c GewO), Hausverwaltungen (§ 34c GewO), Bauträger (§ 34c GewO + BVO der Länder), Vermietungsunternehmen, Immobilien-Sachverständige und -finanzierer sowie private Vermieter.
Die wichtigste Weichenstellung der Branche:
| Tätigkeit | Steuerliche Einordnung | Folge |
|---|---|---|
| Makler, Hausverwaltung, Bauträger | Gewerbe (§ 15 EStG) | Gewerbesteuer, ggf. Bilanzierung |
| Private Vermietung (§ 21 EStG) | Vermögensverwaltung | Keine Gewerbesteuer; Verlustverrechnung möglich; Spekulationsfrist 10 Jahre |
| Gewerblicher Grundstückshandel (3-Objekt-Grenze) | Gewerbe | Gewerbesteuer + ggf. § 6b Rücklage |
Die Drei-Objekt-Grenze: Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert, wird widerleglich als gewerblicher Grundstückshändler vermutet (BFH-Rechtsprechung). Auch Umwidmung, Bauträgertätigkeit und „Vorratshaltung“ können Gewerblichkeit auslösen — mit allen Gewerbesteuer- und Buchführungsfolgen.
2. Makler: § 34c GewO, Provisionsdeckel und Bestellerprinzip
- Erlaubnispflicht § 34c GewO: Makler und Wohnraumverwalter brauchen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde; Zuverlässigkeit und Sachkunde sind nachzuweisen. Sonderregelungen für Wohnraumverwalter nach Landesrecht (z. B. Verwalter-Verordnung NRW, BayWoVermG) sind zu beachten.
- Bestellerprinzip bei Mietwohnungen (§ 2 WoVermRG, seit 01.06.2015): Wer den Makler beauftragt, zahlt ihn — Überwälzung auf den (nicht beauftragenden) Mieter ist unzulässig. Ausnahme: gewerbliche Anmietung (kein Verbraucher) und gemeinsame Auftragserteilung mit Kostenübernahmeerklärung.
- Käuferprovisions-Deckel (Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei Wohnimmobilien, seit 23.12.2020, §§ 656c–656f BGB): Beim Verkauf von Wohnimmobilien an Verbraucher trägt der Käufer höchstens 50 % der Maklervergütung (§ 656d BGB) — der Verkäufer muss also mindestens die andere Hälfte tragen. Verstöße machen die Überwälzung unwirksam; die Vergütung ist dann quotal anteilig zu zahlen.
- Umsatzsteuer: Maklerprovision 19 % USt (§ 12 Abs. 1 UStG); bei Gewerbeimmobilien und B2B-Kunden normaler Vorsteuerabzug. Vermittlung im Rahmen einer Vermittlungsleistung für eine dritte Person kann unter § 4 Nr. 10 UStG fallen (siehe auch den Artikel Finanzdienstleistungen).
3. Vermietung: Umsatzsteuer-Verzicht nur bis 3 % — die berühmte Grenze
Für die Langfristvermietung von Grundstücken gilt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG. Der Vermieter kann auf die Befreiung verzichten (Option nach § 9 Abs. 1 UStG), um Vorsteuer aus Herstellung/Erwerb und laufenden Kosten zu ziehen — aber nur, wenn keine Abschlagsmiete für Wohnzwecke vorliegt:
- Mietwohnung: Verzicht auf Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Räume überwiegend zu Wohnzwecken nutzt (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UStG, Einschränkung der Option). Ausnahme nur bei nur transientem Wohnen (Hotels, Pensionen, Klassenräume o. ä. ohne Mietvertragsschutz).
- Gewerbliche Miete: Option möglich — mit Vorsteuerabzug aus Bau, Kauf und laufenden Kosten; dann 19 % USt auf die Miete.
- 3 %-Grenze: Die Option auf Steuerpflicht setzt voraus, dass keine „nur unerhebliche“ Nutzung zu Wohnzwecke vorliegt; nach Abschn. 4.12.3 UStAE ist eine Nutzung bis 3 % der Gesamtnutzfläche unschädlich, wenn dort lediglich Wohnzwecke des Mieters vorliegen — praktisch relevant bei Wohnungen des Hausmeisters oder Geschäftsführer-Wohnungen im Gebäude.
- Gemischt genutzte Gebäude: Flächenschlüssel für Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 UStG); bei teils gewerblich vermieteten, teils Wohnungen ist eine saubere Trennung entscheidend.
4. Spekulationsfrist und private Veräußerungsgeschäfte
Private Grundstücksverkäufe innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist (§ 23 EStG) sind steuerpflichtig (Spekulationssteuer auf den Gewinn), sofern die Immobilie im Kalenderjahr der Veräußerung und den beiden Vorjahren nicht selbst genutzt wurde. Ausnahmen: Selbstnutzung im Jahr der Veräußerung und den zwei Vorjahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3, Abs. 4 EStG) sowie unentgeltliche Übertragungen unter Lebenden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG — die Frist läuft aus Sicht des Empfängers weiter). Nach Ablauf der 10 Jahre ist der Verkauf steuerfrei — ein zentraler Unterschied zum gewerblichen Grundstückshandel.
5. Abschreibungen: AfA-Sätze und Sonderabschreibungen
| Gebäudeart | AfA-Satz | Norm |
|---|---|---|
| Wohngebäude, Bauantrag vor 1925 | 2,5 % | § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG |
| Wohngebäude, Bauantrag 1925–2022 | 2,0 % | § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG |
| Neubau-Wohngebäude, Bauantrag ab 01.01.2023 | 3,0 % (linear) | § 7 Abs. 4 Nr. 1a EStG |
| Neubau-Wohngebäude, Fertigstellung 2023–2029 (Antrag ab 01.01.2023) | 5 % in den ersten 4 Jahren, dann 2,5 %, dann 1,25 % (degressiv) | § 7 Abs. 5a EStG |
| Baudenkmal | 8 Jahre lang je 9 %, danach 4 Jahre lang je 7 % | § 7i EStG |
| Sanierungsgebiet / städtebaulicher Entwicklungsbereich | 8 Jahre lang je 9 %, danach 4 Jahre lang je 7 % | § 7h EStG |
| Sonder-AfA Mietwohnungsneubau (im ersten Jahr использования) 2023–2029 | zusätzlich 5 % p.a. in den ersten 4 Jahren (max. 20 %) | § 7b EStG |
Wichtig 2026: Degressive AfA und § 7b-Erweiterung wurden durch das Wachstumschancengesetz (März 2024) eingeführt; die Anwendung der degressiven AfA (§ 7 Abs. 5a EStG) ist rechtlich umstritten — der BFH hat Zweifel an der EU-rechtskonformen Anwendung geäußert und Teile dem EuGH vorgelegt. Vermieter sollten die lineare 3-%-AfA als sichere Basis wählen und Sonderabschreibungen mit dem Steuerberater prüfen. Die Verschärfung der Abzugsfähigkeit von Verlusten aus der Vermietung (Verlustabzugsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 Satz 9 EStG für Buy-to-let-Objekte) ist durch das Wachstumschancengesetz ebenfalls zu beachten.
6. Hausverwaltung: Umsatzsteuer und durchlaufende Posten
- Verwaltungsgebühren an Eigentümergemeinschaften (WEG): Die Verwaltung erbringt ihre Leistung an die Eigentümergemeinschaft — steuerpflichtig mit 19 %.
- Instandhaltungsrücklage: Kein umsatzsteuerbarer Vorgang, solange die Mittel nur gesammelt und angelegt werden; erst die Verwendung (Rechnung des Handwerkers an die Gemeinschaft) löst USt aus, die die Gemeinschaft (als Unternehmer) als Vorsteuer ziehen kann, wenn die Gemeinschaft selbst vermietet und optiert hat.
- Hausgeld/Instandhaltungsumlagen: durchlaufende Posten — weiterbelastete Betriebskosten (§ 2 der Betriebskostenverordnung) sind bei richtiger Vertragsgestaltung im fremden Namen und auf fremde Rechnung durchlaufend (§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG analog anwendbar auf Kosten, die im Namen und Rechnung des Vermieters in dessen Namen eingezogen und weitergegeben werden).
- Verkauf einer Eigentumswohnung durch die WEG: Keine Leistung der Verwaltung; ggf. optionsrelevant.
7. Bauträger: Bauabzugsteuer und § 13b UStG
- Bauabzugsteuer (§ 48 ff. EStG): Bauträger und Bauherren müssen bei Zahlungen an Bauunternehmer im Inland grundsätzlich 15 % Bauabzugsteuer einbehalten und abführen — außer wenn eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) vorliegt oder die Bagatellgrenzen (15.000 € je Baumaßnahme/Bauherrn bzw. 5.000 € bei Wohnräumen) nicht überschritten werden.
- Reverse-Charge bei Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 UStG): Bauträger mit Bauteileinkauf (Werklieferungen ohne Material) oder Bauträger-Leistungen selbst schulden die USt für Leistungen des Subunternehmers — der Subunternehmer rechnet ohne USt; der Bauträger versteuert und zieht gleichzeitig Vorsteuer.
- Werklieferungen sonstiger Bauwerke: Bauträger gelten als „Baugewerbetreibende“, solange sie selbst keine Bauleistungen erbringen — die Sonderregel „nur § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG bei Bauträgern ohne eigenen Bau“ gilt, wenn der Bauträger selbst Leistungen im Inland erbringt und mehr als 10 % seiner Umsätze aus Bauleistungen stammen (§ 13b Abs. 2 UStG, umsatzsteuerliche Begründung).
- Gewinnermittlung: Bauträger sind buchführungspflichtig (§ 141 AO) und bilanzieren; fertige Objekte als Vorratsvermögen, Eigenleistungen zu Herstellungskosten aktivieren.
8. Gewinnermittlung und Betriebsausgaben
- Makler/Verwaltung (Gewerbe): EÜR bis 800.000 €/80.000 €, sonst Bilanz. Typische Betriebsausgaben: Fahrtkosten zu Objekten (0,30 €/km), Telefon/Online-Portale, Marketing, Büro/Homeoffice (6 €/Tag, max. 1.260 €), Schulungen (§ 15a EStG, Sachkunde), Bewirtung von Kaufinteressenten nur bei eindeutigem Betriebsbezug (70 %).
- Private Vermieter: EÜR (Anlage V); Werbungskosten: AfA, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwand (sofort abziehbar), Hausgeld (nur Instandhaltungs-/Erhaltungsumlagen), Fahrtkosten, Grundsteuer. Erhaltungsaufwand ist grundsätzlich sofort abziehbar; die früher relevante 15-%-Grenze der § 82b EStDV für zusammengeballte Erhaltungsmaßnahmen wurde 2021 ersatzlos gestrichen.
- Renovierung vs. Modernisierung: Schönheitsreparaturen = sofort abziehbar; anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) innerhalb von 3 Jahren >15 % des Gebäudewerts = aktivieren und über AfA abschreiben.
- Verlustverrechnungsbeschränkung: Für nach dem 31.12.2020 angeschaffte Konsumobjekte („Buy-to-let“) sind Verluste nur noch mit späteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung desselben Objekts ausgleichbar (§ 20 Abs. 1 Satz 9, 10 EStG) — das private Verlustverrechnungsprivileg wurde gestrichen.
9. Grunderwerbsteuer — kurz und wichtig
Beim Grundstückskauf fällt Grunderwerbsteuer an (§ 1 GrEStG): Steuerschuldner sind Käufer und Verkäufer gesamtschuldnerisch. Die Steuersätze betragen 2026 je Bundesland 3,5 % bis 6,5 % des Kaufpreises. Bemessungsgrundlage umfasst auch mitübertragene Gegenstände (z. B. Maschinen, Wohnmobileinrichtungen). Befreiungen existieren u. a. bei Erwerb durch Ehegatten/Lebenspartner, Erbfolge und bei grundstücksgleichen Rechten (§ 3, § 5, § 6 GrEStG). Anteilserwerbe (Share Deals) unterliegen der GrESt nur bei 90-%-Zusammenschlüssen (§ 1 Abs. 3 GrEStG).
10. Zusammenfassung für Schnellleser
- Makler und Verwaltung = Gewerbe; private Vermietung = Vermögensverwaltung; Drei-Objekt-Grenze = gewerblicher Grundstückshandel.
- Käuferprovision bei Wohnimmobilien max. 50 % auf den Käufer überwälzbar (§ 656d BGB, seit 23.12.2020); Bestellerprinzip bei Mietwohnungen (§ 2 WoVermRG).
- USt-Option bei Vermietung nur bei keiner Wohnnutzung — Ausnahme „nur unerheblich“: bis 3 % der Fläche unschädlich (Abschn. 4.12.3 UStAE).
- Spekulationsfrist 10 Jahre (§ 23 EStG); Selbstnutzung im Veräußerungsjahr + 2 Vorjahre befreit.
- AfA: 2 %/2,5 %/3 % linear je nach Baujahr; § 7i (Denkmal) 8×9 % + 4×7 %; degressive AfA (§ 7 Abs. 5a) und § 7b (Sonder-AfA) für Neubau 2023–2029 — rechtlich umstritten, sichere Basis ist lineare AfA.
- Bauträger: Bauabzugsteuer 15 % (§ 48 EStG), Reverse-Charge (§ 13b UStG), immer Bilanz.
- Grunderwerbsteuer 3,5–6,5 % je Bundesland; Käufer und Verkäufer gesamtschuldnerisch.
- § 34c GewO (Makler- und Bauträgererlaubnis), MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung), § 2 WoVermRG (Bestellerprinzip Mietwohnraum)
- §§ 656c–656f BGB (Käuferprovisions-Deckel Wohnimmobilien, seit 23.12.2020; § 656d: max. 50 %)
- § 15 EStG (Gewerbliche Tätigkeit), § 21 EStG (Vermietung und Verpachtung), BFH-Drei-Objekt-Grenze (gewerblicher Grundstückshandel)
- § 4 Nr. 12 UStG (Steuerbefreiung Grundstücksvermietung), § 9 Abs. 1 UStG (Optionsbeschränkung Wohnnutzung), Abschn. 4.12.3 UStAE (3 %-Grenze)
- § 23 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte, 10-Jahres-Frist, Selbstnutzung)
- § 7 Abs. 4, 4a, 5a, § 7b, § 7h, § 7i EStG (AfA-Sätze, degressive AfA, Sonder-AfA, Sanierung, Baudenkmal); Wachstumschancengesetz v. 27.03.2024
- § 20 Abs. 1 Satz 9, 10 EStG (Verlustabzugsbeschränkung Buy-to-let)
- § 48 ff. EStG (Bauabzugsteuer 15 %, Freistellungsbescheinigung § 48b, Bagatellgrenzen 15.000 €/5.000 €), § 13b Abs. 2 UStG (Reverse Charge Bauleistungen)
- § 1, § 3 Nr. 1 GrEStG und GrEStG-Steuergesetze der Länder (3,5–6,5 %)
- § 4 Abs. 3 EStG (EÜR), § 141 AO (Buchführungspflicht), § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG (durchlaufende Posten)
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