1. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Buchführungsgrenzen (Stand 2026)
Einzelkaufleute sind nach § 241a HGB von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit, wenn ihre Umsatzerlöse 800.000 € und ihr Jahresüberschuss 80.000 € nicht übersteigen. Steuerrechtlich gilt § 141 AO mit denselben Schwellenwerten. Unterhalb dieser Werte kann der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden.
Aufzeichnungen nach den GoBD und TSE-Pflicht
Die GoBD (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, zuletzt geändert am 11.03.2024) fordern die lückenlose, nachvollziehbare und unveränderbare Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle. Wer elektronische Registrierkassen oder PC-Kassensysteme einsetzt, muss seit dem 1. Januar 2020 eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) betreiben (§ 146a AO, KassenSichV). Bei offener Ladenkasse sind tägliche Kassenberichte mit Zählprotokoll erforderlich.
Inventur und Bewertung saisonaler Ware
Textilien unterliegen starken Modetrends und saisonalen Schwankungen. Bei Bilanzierung erfolgt die Bewertung mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG), sofern eine voraussichtlich dauernde Wertminderung (z. B. durch Modewechsel, Lagerung über die Saison hinaus) eingetreten ist. Amtliche Schwundrichtsätze gibt es nicht; die Teilwertabschreibung muss auf betriebsinternen Aufzeichnungen (Verkaufsstatistiken, Sonderverkäufe, Mindererlöse) beruhen.
2. Umsatzsteuer
Steuersätze für Textilien und Bekleidungszubehör
Die Lieferung von Textilien und Bekleidungszubehör unterliegt grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Die Anlage 2 zum UStG enthält für diese Warengruppe keine allgemeine Ermäßigung. Auch der Einzelhandel mit Handarbeitsmaterialien (Wolle, Garne, Stickzubehör, Bastelartikel) fällt regelmäßig unter den vollen Steuersatz.
Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um handgefertigte kunstgewerbliche Unikate handelt, die als „Kunstgegenstände" i. S. d. lfd. Nr. 51 Anlage 2 anzusehen sind; hier kommt der ermäßigte Steuersatz von 7 % in Betracht. Dies betrifft jedoch nur einen sehr kleinen Ausschnitt aus dem Sortiment eines typischen Textil- oder Handarbeitsgeschäfts.
Änderungsschneiderei und ähnliche Dienstleistungen
Änderungs- und Schneiderarbeiten, die auf Kundenwunsch an gekaufter Ware ausgeführt werden, sind grundsätzlich selbstständige sonstige Leistungen und unterliegen ebenfalls dem Regelsteuersatz von 19 %. Nur wenn das Anfertigen eines Kleidungsstücks nach Kundenwunsch derart im Vordergrund steht, dass eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) vorliegt, richtet sich der Steuersatz nach dem gelieferten Gegenstand. In der Praxis wird meist 19 % gelten, da Textilien ohnehin 19 % unterliegen.
Second-Hand-Handel und Differenzbesteuerung (§ 25a UStG)
Kauft das Textilgeschäft gebrauchte Kleidung von Privatpersonen an und verkauft diese weiter, kann die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG angewandt werden. Die Bemessungsgrundlage ist dann die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis, wobei die Steuer mit dem Regelsteuersatz von 19 % erhoben wird und in der Rechnung nicht offen ausgewiesen werden darf. Voraussetzung ist, dass keine Vorsteuer aus dem Ankauf geltend gemacht wurde und die Ware von einem Nichtunternehmer stammt.
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Bei Bezug von Textilwaren aus anderen EU-Mitgliedstaaten (z. B. Italien, Frankreich, Türkei über EU) unterliegt der Unternehmer der innergemeinschaftlichen Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG. Er muss den Erwerb in seiner deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung anmelden und kann die darauf entfallende Steuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG).
Reverse-Charge bei Bauleistungen
Soweit ein Textileinzelhändler Bauleistungen für sein Ladenlokal bezieht (z. B. Umbau, Renovierung), geht die Steuerschuld auf ihn als Leistungsempfänger über (§ 13b UStG).
3. Einkommensteuer
Gewinnermittlung und Teilwertabschreibung
Kleinere Textil- und Handarbeitsgeschäfte mit Umsätzen unter 800.000 € und einem Gewinn unter 80.000 € können den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln. Größere Betriebe müssen bilanzieren. Die starke Saison- und Trendabhängigkeit erlaubt bei Bilanzierung eine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Teilwert, wenn die Ware nach dem Ende der Saison nur noch mit erheblichen Preisnachlässen verkäuflich ist.
Betriebsausgaben und AfA
Zu den laufenden Kosten zählen: Wareneinkauf, Personalkosten, Raummiete, Werbung und Schaufensterdekoration, Abschreibung auf Ladeneinrichtung und Kassen. Die AfA-Tabelle für den Einzelhandel sieht für Schaufensteranlagen und Ladenmöbel eine Nutzungsdauer von 8 bis 10 Jahren vor; elektronische Kassen typischerweise 3 bis 5 Jahre.
Private Nutzung von Waren
Entnimmt der Inhaber Textilien für private Zwecke, so ist der Entnahmewert als Betriebseinnahme zu erfassen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Bewertung erfolgt mit dem Teilwert, in der Praxis dem Einkaufspreis zuzüglich eines Aufschlags.
4. Gewerbesteuer
Der Textileinzelhandel ist Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG und unterliegt der Gewerbesteuer. Einzelunternehmen und Personengesellschaften erhalten den Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Kapitalgesellschaften (GmbH) haben diesen Freibetrag nicht.
Die Steuermesszahl beträgt bundeseinheitlich 3,5 %. Hinzurechnungen nach § 8 GewStG (insbesondere Miet- und Pachtzinsen) greifen erst oberhalb des Freibetrags von 200.000 € (seit 1.1.2020; vorher: 100.000 €).
5. Rechtsformen und steuerliche Konsequenzen
- Einzelunternehmen / GbR: Gewerbesteuer-Freibetrag, unter den Schwellenwerten EÜR möglich, volle persönliche Haftung. In kleineren Geschäften die Regel.
- OHG / KG: stets bilanzierungspflichtig, aber Gewerbesteuer-Freibetrag bei natürlichen Personen als Mitunternehmer.
- GmbH: Haftungsbeschränkung, aber kein Gewerbesteuer-Freibetrag; Körperschaftsteuer 15 % zzgl. 5,5 % SolZ = 15,825 % (seit 2008) und volle Gewerbesteuer. Vorteilhaft bei größeren Filialgeschäften mit Haftungsbedarf.
6. Zusammenfassung
- Umsatzsteuer: Textilien und Bekleidungszubehör grundsätzlich 19 %. Ermäßigung (7 %) nur für Kunstgegenstände (lfd. Nr. 51 Anlage 2).
- Differenzbesteuerung: § 25a UStG für Second-Hand-Ware aus Privatankauf — Marge als Bemessungsgrundlage.
- Änderungsschneiderei: meist sonstige Leistung 19 %; Werklieferung nur bei überwiegender Neuanfertigung.
- Buchführung: 800.000 € / 80.000 € Grenzen (seit 1.1.2024); TSE-Pflicht seit 1.1.2020.
- Teilwertabschreibung: für saisonale Modeware mit betriebsinternen Aufzeichnungen.
- Gewerbesteuer: Freibetrag 24.500 €; Hinzurechnungs-Freibetrag 200.000 € (seit 1.1.2020).
Quellen und weiterführende Informationen
- § 12 Abs. 1 UStG — Regelsteuersatz 19 %: gesetze-im-internet.de.
- Anlage 2 UStG — lfd. Nr. 51 (Kunstgegenstände, 7 %).
- § 25a UStG — Differenzbesteuerung für Gebrauchtgegenstände.
- § 3 Abs. 4 UStG — Werklieferung.
- § 13b UStG — Reverse-Charge bei Bauleistungen.
- § 241a HGB und § 141 AO — Schwellenwerte (800.000 € / 80.000 € seit 1.1.2024).
- § 146a AO und KassenSichV — TSE-Pflicht seit 1.1.2020.
- GoBD — BMF v. 14.11.2014, zuletzt geändert 11.03.2024.
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG — Teilwertabschreibung.
- § 8 Nr. 1 GewStG — Hinzurechnungen, Freibetrag 200.000 €: gesetze-im-internet.de.
- § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG — Gewerbesteuer-Freibetrag (24.500 €).
- § 23 KStG — Körperschaftsteuersatz 15 % (seit 2008) zzgl. 5,5 % SolZ.
© 2026 Ahmed Khairy für den BVKMU e.V. — Buchführungshilfeverein für Klein- und Mittelunternehmen e.V. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 08.07.2026 wider. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird trotz sorgfältiger Prüfung ausgeschlossen. Der Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.