BVKMU e.V.Buchführungshilfe für KMU

Textil-, Bekleidungs- & Handarbeitshandel — Branchen-Besonderheiten

Besonderheiten, Fallstricke und Gestaltungsspielräume im Steuerrecht für den Einzelhandel mit Textilien, Bekleidungszubehör und Handarbeiten.

📌 Branchen-Besonderheit: Textil-, Bekleidungs- & Handarbeitshandel — Der stationäre Textileinzelhandel ist durch hohe Bargeldanteile, saisonale Modekollektionen, Änderungsdienstleistungen und zunehmend Second-Hand-Geschäfte geprägt. Steuerlich dominieren der Regelsteuersatz (19 %) und die Differenzbesteuerung für Gebrauchtes; besondere branchenspezifische Privilegien gibt es kaum.
Hinweis vorab: Dieser Beitrag spiegelt den Rechtsstand zum 08.07.2026 wider und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle, verbindliche Beratung durch eine steuerliche Fachkraft. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle des BVKMU e.V. oder einen Steuerberater.

1. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Buchführungsgrenzen (Stand 2026)

Einzelkaufleute sind nach § 241a HGB von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit, wenn ihre Umsatzerlöse 800.000 € und ihr Jahresüberschuss 80.000 € nicht übersteigen. Steuerrechtlich gilt § 141 AO mit denselben Schwellenwerten. Unterhalb dieser Werte kann der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden.

Aktuell seit 2024: Die Grenzwerte wurden durch das Wachstumschancengesetz 2024 angehoben (vorher: 600.000 € / 60.000 €, bis 2015: 500.000 € / 50.000 €). Viele kleinere Textilgeschäfte bleiben darunter und profitieren von der einfacheren EÜR.

Aufzeichnungen nach den GoBD und TSE-Pflicht

Die GoBD (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, zuletzt geändert am 11.03.2024) fordern die lückenlose, nachvollziehbare und unveränderbare Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle. Wer elektronische Registrierkassen oder PC-Kassensysteme einsetzt, muss seit dem 1. Januar 2020 eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) betreiben (§ 146a AO, KassenSichV). Bei offener Ladenkasse sind tägliche Kassenberichte mit Zählprotokoll erforderlich.

Inventur und Bewertung saisonaler Ware

Textilien unterliegen starken Modetrends und saisonalen Schwankungen. Bei Bilanzierung erfolgt die Bewertung mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG), sofern eine voraussichtlich dauernde Wertminderung (z. B. durch Modewechsel, Lagerung über die Saison hinaus) eingetreten ist. Amtliche Schwundrichtsätze gibt es nicht; die Teilwertabschreibung muss auf betriebsinternen Aufzeichnungen (Verkaufsstatistiken, Sonderverkäufe, Mindererlöse) beruhen.

2. Umsatzsteuer

Steuersätze für Textilien und Bekleidungszubehör

Die Lieferung von Textilien und Bekleidungszubehör unterliegt grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Die Anlage 2 zum UStG enthält für diese Warengruppe keine allgemeine Ermäßigung. Auch der Einzelhandel mit Handarbeitsmaterialien (Wolle, Garne, Stickzubehör, Bastelartikel) fällt regelmäßig unter den vollen Steuersatz.

Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um handgefertigte kunstgewerbliche Unikate handelt, die als „Kunstgegenstände" i. S. d. lfd. Nr. 51 Anlage 2 anzusehen sind; hier kommt der ermäßigte Steuersatz von 7 % in Betracht. Dies betrifft jedoch nur einen sehr kleinen Ausschnitt aus dem Sortiment eines typischen Textil- oder Handarbeitsgeschäfts.

Änderungsschneiderei und ähnliche Dienstleistungen

Änderungs- und Schneiderarbeiten, die auf Kundenwunsch an gekaufter Ware ausgeführt werden, sind grundsätzlich selbstständige sonstige Leistungen und unterliegen ebenfalls dem Regelsteuersatz von 19 %. Nur wenn das Anfertigen eines Kleidungsstücks nach Kundenwunsch derart im Vordergrund steht, dass eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) vorliegt, richtet sich der Steuersatz nach dem gelieferten Gegenstand. In der Praxis wird meist 19 % gelten, da Textilien ohnehin 19 % unterliegen.

Second-Hand-Handel und Differenzbesteuerung (§ 25a UStG)

Kauft das Textilgeschäft gebrauchte Kleidung von Privatpersonen an und verkauft diese weiter, kann die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG angewandt werden. Die Bemessungsgrundlage ist dann die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis, wobei die Steuer mit dem Regelsteuersatz von 19 % erhoben wird und in der Rechnung nicht offen ausgewiesen werden darf. Voraussetzung ist, dass keine Vorsteuer aus dem Ankauf geltend gemacht wurde und die Ware von einem Nichtunternehmer stammt.

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Bei Bezug von Textilwaren aus anderen EU-Mitgliedstaaten (z. B. Italien, Frankreich, Türkei über EU) unterliegt der Unternehmer der innergemeinschaftlichen Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG. Er muss den Erwerb in seiner deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung anmelden und kann die darauf entfallende Steuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG).

Reverse-Charge bei Bauleistungen

Soweit ein Textileinzelhändler Bauleistungen für sein Ladenlokal bezieht (z. B. Umbau, Renovierung), geht die Steuerschuld auf ihn als Leistungsempfänger über (§ 13b UStG).

3. Einkommensteuer

Gewinnermittlung und Teilwertabschreibung

Kleinere Textil- und Handarbeitsgeschäfte mit Umsätzen unter 800.000 € und einem Gewinn unter 80.000 € können den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln. Größere Betriebe müssen bilanzieren. Die starke Saison- und Trendabhängigkeit erlaubt bei Bilanzierung eine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Teilwert, wenn die Ware nach dem Ende der Saison nur noch mit erheblichen Preisnachlässen verkäuflich ist.

Betriebsausgaben und AfA

Zu den laufenden Kosten zählen: Wareneinkauf, Personalkosten, Raummiete, Werbung und Schaufensterdekoration, Abschreibung auf Ladeneinrichtung und Kassen. Die AfA-Tabelle für den Einzelhandel sieht für Schaufensteranlagen und Ladenmöbel eine Nutzungsdauer von 8 bis 10 Jahren vor; elektronische Kassen typischerweise 3 bis 5 Jahre.

Private Nutzung von Waren

Entnimmt der Inhaber Textilien für private Zwecke, so ist der Entnahmewert als Betriebseinnahme zu erfassen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Bewertung erfolgt mit dem Teilwert, in der Praxis dem Einkaufspreis zuzüglich eines Aufschlags.

4. Gewerbesteuer

Der Textileinzelhandel ist Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG und unterliegt der Gewerbesteuer. Einzelunternehmen und Personengesellschaften erhalten den Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Kapitalgesellschaften (GmbH) haben diesen Freibetrag nicht.

Die Steuermesszahl beträgt bundeseinheitlich 3,5 %. Hinzurechnungen nach § 8 GewStG (insbesondere Miet- und Pachtzinsen) greifen erst oberhalb des Freibetrags von 200.000 € (seit 1.1.2020; vorher: 100.000 €).

5. Rechtsformen und steuerliche Konsequenzen

  • Einzelunternehmen / GbR: Gewerbesteuer-Freibetrag, unter den Schwellenwerten EÜR möglich, volle persönliche Haftung. In kleineren Geschäften die Regel.
  • OHG / KG: stets bilanzierungspflichtig, aber Gewerbesteuer-Freibetrag bei natürlichen Personen als Mitunternehmer.
  • GmbH: Haftungsbeschränkung, aber kein Gewerbesteuer-Freibetrag; Körperschaftsteuer 15 % zzgl. 5,5 % SolZ = 15,825 % (seit 2008) und volle Gewerbesteuer. Vorteilhaft bei größeren Filialgeschäften mit Haftungsbedarf.

6. Zusammenfassung

  • Umsatzsteuer: Textilien und Bekleidungszubehör grundsätzlich 19 %. Ermäßigung (7 %) nur für Kunstgegenstände (lfd. Nr. 51 Anlage 2).
  • Differenzbesteuerung: § 25a UStG für Second-Hand-Ware aus Privatankauf — Marge als Bemessungsgrundlage.
  • Änderungsschneiderei: meist sonstige Leistung 19 %; Werklieferung nur bei überwiegender Neuanfertigung.
  • Buchführung: 800.000 € / 80.000 € Grenzen (seit 1.1.2024); TSE-Pflicht seit 1.1.2020.
  • Teilwertabschreibung: für saisonale Modeware mit betriebsinternen Aufzeichnungen.
  • Gewerbesteuer: Freibetrag 24.500 €; Hinzurechnungs-Freibetrag 200.000 € (seit 1.1.2020).
Fazit: Der Textil-, Bekleidungs- und Handarbeitshandel unterliegt weitgehend den allgemeinen steuerrechtlichen Regeln. Der Regelsteuersatz von 19 % dominiert; besondere Privilegien gibt es kaum. Gestaltungsspielräume ergeben sich vor allem bei der Differenzbesteuerung für Second-Hand-Ware, der Teilwertabschreibung auf saisonale Modeware und der korrekten Einordnung von Änderungsdienstleistungen. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle des BVKMU e.V. oder einen Steuerberater.

Quellen und weiterführende Informationen

  • § 12 Abs. 1 UStG — Regelsteuersatz 19 %: gesetze-im-internet.de.
  • Anlage 2 UStG — lfd. Nr. 51 (Kunstgegenstände, 7 %).
  • § 25a UStG — Differenzbesteuerung für Gebrauchtgegenstände.
  • § 3 Abs. 4 UStG — Werklieferung.
  • § 13b UStG — Reverse-Charge bei Bauleistungen.
  • § 241a HGB und § 141 AO — Schwellenwerte (800.000 € / 80.000 € seit 1.1.2024).
  • § 146a AO und KassenSichV — TSE-Pflicht seit 1.1.2020.
  • GoBD — BMF v. 14.11.2014, zuletzt geändert 11.03.2024.
  • § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG — Teilwertabschreibung.
  • § 8 Nr. 1 GewStG — Hinzurechnungen, Freibetrag 200.000 €: gesetze-im-internet.de.
  • § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG — Gewerbesteuer-Freibetrag (24.500 €).
  • § 23 KStG — Körperschaftsteuersatz 15 % (seit 2008) zzgl. 5,5 % SolZ.

© 2026 Ahmed Khairy für den BVKMU e.V. — Buchführungshilfeverein für Klein- und Mittelunternehmen e.V. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 08.07.2026 wider. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird trotz sorgfältiger Prüfung ausgeschlossen. Der Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.