Gärtnerei & Garten-/Landschaftsbau — Branchen-Besonderheiten

Abgrenzung Land-/Forstwirtschaft vs. Gewerbe, Durchschnittsbewertung, Umsatzsteuersätze und Erntehelfer-Pauschalierung für den Gartenbau.

📌 Branchen-Besonderheit: Gärtnerei & Garten-/Landschaftsbau — Eine Gärtnerei vereint Produktion (Anbau, Aufzucht), Handel (Pflanzen, Zubehör), Dienstleistung (Gartengestaltung, Pflege) und Saisonleistungen. Hinzu kommt die entscheidende Frage: land- und forstwirtschaftlich oder gewerblich?
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Hinweis vorab: Dieser Beitrag spiegelt den Rechtsstand zum 24.07.2026 wider und ersetzt keine verbindliche Steuerberatung. Die genannten Vorschriften wurden auf Aktualität geprüft.

1. Die Schlüsselfrage: Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbe?

Die wichtigste Besonderheit der Gärtnerei: Ein Betrieb kann teilweise oder vollständig als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (§ 13 EStG) qualifiziert sein — mit erheblichen Vorteilen (vor allem Gewerbesteuerfreiheit und vereinfachte Gewinnermittlung). Die Abgrenzung prüft die Finanzverwaltung sehr genau.

KriteriumGewerbliche Gärtnerei (§ 15 EStG)Land- u. Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
ProduktionsartEinkauf und Wiederverkauf von Pflanzen, Umtopfen, Etikettieren.Eigene Aufzucht / Aussaat, Anbau im Boden oder im Gewächshaus mit Bodenbezug.
GewinnermittlungEÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) oder Bilanz.Durchschnittsbewertung (§ 13a EStG) unterhalb der Grenzen, sonst Bilanz.
GewerbesteuerSteuerpflichtig.Steuerfrei!
Praxisfälle: Gemüsebau auf eigenen Feldern mit Anbau im Boden → landwirtschaftlich (§ 13 EStG). Hydroponische Produktion (nur Nährlösung, ohne Bodenbezug) → gewerblich. Staudengärtnerei mit Freilandaufzucht → landwirtschaftlich; wird die Pflanze fremd eingekauft und nur umgetopft → gewerblich. Ein Mischbetrieb muss zwei getrennte Gewinne ermitteln (Betriebsaufspaltung).
Achtung: Die Abgrenzung ist umstritten und hängt u. a. am Verhältnis von selbst erzeugten zu fremd eingekauften Pflanzen, am Anteil der Feldanbauflächen und an der Veredelungstiefe. Hier ist im Einzelfall fachliche Beratung unverzichtbar.

2. Umsatzsteuer: Steuersätze in der Gärtnerei

LeistungUSt-Satz
Lieferung von Pflanzen, Setzlingen, Samen, Zierpflanzen, Bäumen, Sträuchern7 % (begünstigtes Lebensmittel-/Pflanzgut nach Anlage 2)
Lebende Pflanzen sowie Blumen (Schnittblumen)7 %
Substrat, Erde, Dünger, Töpfe, Pflanzenschutzmittel, Gartenzubehör (Handelsware)19 %
Garten- und Landschaftsbau (Dienstleistung: Pflasterung, Teichanlage, Bepflanzung)19 % (Werklieferung / sonstige Leistung); § 13b UStG gegenüber anderen Bauunternehmern
Grabpflege / Gartengestaltung als wiederkehrende Leistung19 %
Weihnachtsbäume (geschnitten)7 %
§ 13b UStG: Erbringt eine Gärtnerei Bauleistungen (z. B. Pflasterarbeiten, Geländemodellierung) an einen anderen Unternehmer, der selbst Bauleistungen erbringt, geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers). Rechnung dann ohne USt-Ausweis mit entsprechendem Hinweis.

3. Ertragsteuern und Gewinnermittlung

Gewerblicher Teil

  • § 141 AO-Grenzen (ab 2024, 2026 unverändert): Buchführungspflicht bei Umsatz > 800.000 € oder Gewinn > 80.000 € im Kalenderjahr. Bis dahin EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG.
  • Gewerbesteuer-Freibetrag: 24.500 € für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG); Anrechnung nach § 35 EStG.

Land- und forstwirtschaftlicher Teil

  • Durchschnittsbewertung nach § 13a EStG: Vereinfachte Gewinnermittlung durch Feststellung und Bewertung des Betriebsvermögens (Betriebsvermögensvergleich mit Durchschnittssätzen). Anwendbar unterhalb bestimmter Gewinn- (≤ 30.700 €) und Flächen-Grenzen (§ 13a Abs. 1 EStG).
  • Eigene Buchführungsgrenzen (§ 141 AO Nr. 1 für Lw): Gewinn > 60.000 € oder Umsatz > 600.000 € — die allgemeine Anhebung auf 800.000 €/80.000 € gilt nicht für die Land- und Forstwirtschaft, hier bleiben die niedrigeren Grenzen maßgeblich.
  • Wirtschaftsjahr: Oft vom 01.07. bis 30.06. (vom Anbau geprägt), nicht das Kalenderjahr.
  • Gewerbesteuerfreiheit: Der land- und forstwirtschaftliche Gewinn ist nicht gewerbesteuerpflichtig.
Aktuelles (Stand 2026): Der Bundesrat hat im April 2026 die Anhebung des Gewerbesteuer-Freibetrags auf 30.000 € ab 2027 gebilligt (betrifft den gewerblichen Teil). Für 2026 bleibt es bei 24.500 €.

4. Buchführungsbesonderheiten

  • Saisonale Vorratsbewertung: Große biologische Vorräte (Aussaaten, wachsende Pflanzen verschiedener Stadien, gelagertes Erntegut, Gewächshausbestände) sind aufwendig zu bewerten — oftmals durch Taxation / Ertragswertverfahren.
  • Inventur und Inventar: Auch bei EÜR zwingend. Pflanzeninventar (Anzahl, Art, Entwicklungsstadium, Wert), Vorräte (Substrate, Dünger), Anlagevermögen (Traktoren, Maschinen, Gewächshäuser, Beregnungsanlagen). Pflanzen haben einen stadienabhängigen Wert und müssen fachlich korrekt inventiert werden.
  • Energiekosten Gewächshaus: Sehr energieintensiv (Heizung, Belichtung, Bewässerung). Energiesteuer-Rückerstattung und ggf. Stromsteuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche bzw. produzierende Betriebe prüfen.
  • Grabpflege / Dauerschuldverhältnisse: Wiederkehrende Leistungen über Jahre; bei Bilanzierung sind Rückstellungen für künftige Pflegeleistungen zu bilden. Grabpflegekonten pro Kunde empfehlen sich als Nachweis.

5. Saisonpersonal und Lohnbuchhaltung

  • Minijob / Geringfügigkeitsgrenze 2026: Bis 603 € pro Monat (Mindestlohn 13,90 €/Std. ab 01.01.2026).
  • Befristete Saisonverträge (z. B. März–Oktober) nach TzBfG, Sachgrund „saisonaler Bedarf" regelmäßig anerkannt.
  • Lohnsteuerpauschalierung für Erntehelfer (§ 40a Abs. 5 EStG): Für Arbeitnehmer mit Wohnungsort im Ausland, die als Ernte- und Waldarbeiter beschäftigt werden, kann die Lohnsteuer mit 5 % pauschal erhoben werden (zuzüglich 5,5 % SolZ der Lohnsteuer und ggf. Kirchensteuer). Voraussetzung u. a. Beschäftigung von nicht mehr als 30 Tagen (saisonal) oder laufender Lohn bis 100 €/Tag.
  • Ausbildung: Gärtnerlehre — Ausbildungsförderung und Ausbildungsfreibeträge prüfen.
Praxistipp: Die 5 %-Pauschalierung nach § 40a Abs. 5 EStG ist ein klassisches Instrument der landwirtschaftlichen Lohnbuchhaltung. Sie gilt nur für echte Ernte- und Waldarbeiter — nicht für Verkaufspersonal in der Gärtnerei oder für Garten- und Landschaftsbauarbeiten. Eine saubere Trennung der Tätigkeiten ist Voraussetzung.

6. Rechnungsstellung in der Gärtnerei

6.1 Pflichtangaben einer Rechnung (§ 14 UStG)

Eine ordnungsgemäße Rechnung muss zwingend folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistenden (Gärtnerei / Garten- und Landschaftsbau)
  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers (Kunde)
  • Steuernummer oder USt-IdNr.
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer (einmalig, lückenlos)
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände / der erbrachten Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (ggf. Leistungszeitraum)
  • Im Voraus vereinbartes Entgelt (bei Anzahlungsrechnungen)
  • Nettoentgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen (Pflanzen 7 %, Zubehör/Dienstleistung 19 %)
  • Steuersatz (19 % bzw. 7 %) und Steuerbetrag sowie Bruttobetrag
  • Bei § 13b UStG: Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers — Rechnung dann ohne USt-Ausweis
  • Ggf. Hinweis auf eine Steuerbefreiung (z. B. § 4 UStG)

6.2 Besonderheiten in der gärtnerischen Praxis

  • Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV): Bons bis 250 € brutto dürfen mit vereinfachten Angaben erstellt werden (Aussteller + Rechnungsbetrag + Steuersatz + Datum). Das ist der Normalfall an der Verkaufstheke beim Privatkunden.
  • Steuersatz-Trennung: Werden in einer Rechnung Pflanzen (7 %) und Zubehör bzw. Dienstleistungen (19 %) gemeinsam abgerechnet, ist eine saubere Aufschlüsselung in Netto-/Steuer-/Bruttobeträge zwingend.
  • B2B-Rechnungen an Unternehmen, Kommunen oder andere Bauunternehmer benötigen stets alle Pflichtangaben; bei Bauleistungen greift zusätzlich § 13b UStG.
Beispiel B2B-Rechnung (Garten- und Landschaftsbau an Generalunternehmer):
Rechnung der Gärtnerei „Grüne Oase" an eine Bau-GmbH für Pflaster- und Bepflanzungsarbeiten (Bauleistung, § 13b UStG). Ausweis: Netto 8.000 €, Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 UStG" — kein USt-Ausweis. Die Umsatzsteuer meldet und führt der Auftraggeber (Bau-GmbH) ab. Achtung: Ein versehentlicher Steuerausweis macht die Gärtnerei nach § 14c UStG gesondert zur Steuer verpflichtet.

7. Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) für Lw-Betriebe

Eine der größten Besonderheiten: Für anerkannte land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 13 EStG) kann die Umsatzsteuer pauschal nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG) ermittelt werden. Das vereinfacht die Buchhaltung erheblich, ist aber nicht immer günstig.

Umsatz (Lw-Betrieb)Durchschnittssatz ab 06.12.2024
Allgemeine landwirtschaftliche Lieferungen (Pflanzen, Obst, Gemüse, Weihnachtsbäume)8,4 % (vorher 10,7 %)
Forstwirtschaftliche Erzeugnisse (außer Sägewerkserzeugnisse)5,5 % (unverändert)
  • Voraussetzungen: Betrieb ist als Land- und Forstwirtschaft anerkannt; Vorjahresumsatz ≤ 600.000 €. Die Pauschalierung gilt nur für den gesamten Lw-Betrieb, nicht für einzelne Umsätze wählbar.
  • Vorteil: Enorme Vereinfachung — keine Einzel-USt-Ausweise, keine detaillierte 7 %/19 %-Aufschlüsselung. Statt Vorsteuerabzug gibt es eine Vorsteuerpauschale.
  • Nachteil: Kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen. Bei hohen Investitionen (Gewächshausneubau, Traktor, Maschinen) ist die Regelbesteuerung mit Vorsteuerabzug oft günstiger.
Praxistipp Opt-out: Bei großen Investitionen kann es sich lohnen, für ein Jahr auf die Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten und regulär mit Vorsteuerabzug abzurechnen — um anschließend wieder zur Pauschalierung zurückzukehren.
Rechnungshinweis bei § 24 UStG: Die Rechnung wird brutto ausgewiesen mit dem Hinweis, dass die Umsatzsteuer pauschal nach § 24 UStG ermittelt wird:
„Der Umsatzsteuerbetrag für die in dieser Rechnung ausgewiesenen Lieferungen und Leistungen wird nach § 24 UStG pauschal ermittelt. Die Durchschnittssätze betragen 8,4 % bzw. 5,5 %."

8. Einkommensteuer (ESt) — Besonderheiten

  • Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG): Gewinnminderung für geplante Investitionen (z. B. Gewächshaus, Traktor) — bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten, insgesamt max. 200.000 €. Besonders für Lw-Betriebe relevant, um Gewinn in eine niedrigere Progression zu schieben. Realisierung innerhalb von 3 Jahren erforderlich.
  • Private Pflanzenentnahme: Entnahme betrieblicher Pflanzen oder Erzeugnisse für private Zwecke ist zum Teilwert steuerpflichtig (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) — bei Lw-Betrieben mit 8,4 % bzw. 5,5 % (§ 24 UStG).
  • Bewirtung von Mitarbeitern: Betriebsausgabe bei überwiegend betrieblicher Veranlassung, aber nur zu 70 % abziehbar (§ 4 Abs. 5 EStG); separate Bewirtungsrechnung erforderlich.
  • Fahrtkosten & Dienstwagen: Pendlerpauschale (0,30 €/km bis 20 km, danach 0,38 €) für die Wohnung–Betriebstätte-Strecke. Traktoren sind keine Dienstwagen im Sinne der 1 %-Regelung — hier nur tatsächliche Kosten oder Fahrtenbuch.
  • Sparer-Pauschbetrag: 1.000 € pro Jahr (§ 20 Abs. 9 EStG) für Zinsen/Dividenden — relevant für die private Erklärung des Inhabers.

9. Gewerbesteuer und Anrechnung nach § 35 EStG

Nur der gewerbliche Teil einer Gärtnerei ist gewerbesteuerpflichtig; der land- und forstwirtschaftliche Teil bleibt steuerfrei. Bei Mischbetrieben wird zwingend getrennt ermittelt.

  • Freibetrag: 24.500 € für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG); GmbH/UG erhalten keinen Freibetrag.
  • Berechnung: Gewinn − Freibetrag = Gewerbeertrag × 3,5 % (Steuermesszahl) = Messbetrag × Hebesatz der Gemeinde (z. B. Berlin 410 %) = Gewerbesteuer.
  • Beispiel (Hebesatz 410 %): Gewinn 71.500 € − 24.500 € = 47.000 € × 3,5 % = 1.645 € Messbetrag × 4,10 = 6.744,50 € Gewerbesteuer.
Anrechnung nach § 35 EStG: Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet — und zwar das 4,0-fache des Steuermessbetrags (Faktor seit 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben). Beispiel: 1.645 € × 4,0 = 6.580 € Steuerermäßigung. Das entschärft den Gewerbesteuer-Nachteil gegenüber Kapitalgesellschaften.

10. Abschreibungen (AfA) und GWG

Typische Anlagegüter in der Gärtnerei und ihre betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern:

AnlagegutNutzungsdauer
Traktoren, Transporter, Lkw8–12 Jahre
Gewächshaus (Glas)15–25 Jahre
Gewächshaus (Folie), Folientunnel6–15 Jahre
Bewässerungs-/Tropfanlagen, Pflanzenschutzgeräte6–10 Jahre
Werkzeug, Handgeräte (≤ 800 € netto)GWG-Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG)
Kleinunternehmer (§ 19 UStG): Hier gilt als Maßstab für die GWG-Grenze (800 €) der Bruttobetrag, da kein Vorsteuerabzug erfolgt.

11. Aufbewahrungsfristen

DokumentFrist
Handelsbücher, Bilanzen, Inventare (inkl. Pflanzeninventar)10 Jahre
Rechnungen (Eingang/Ausgang), Kassenbons, Kontoauszüge, Lohnunterlagen10 Jahre
Geschäftsbriefe, E-Mails mit Buchführungsbezug6 Jahre

Buchführung für Gärtnereien & Garten-/Landschaftsbau — sauber & prüfungssicher

Der BVKMU e.V. kennt die Besonderheiten des Gartenbaus: korrekte Abgrenzung zwischen Land-/Forstwirtschaft (§ 13 EStG, gewerbesteuerfrei) und Gewerbe, saubere Steuersatz-Trennung (7 % Pflanzen, 19 % Dienstleistung/§ 13b UStG), Durchschnittsbewertung und Lohnsteuerpauschalierung für Erntehelfer.

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Quellen & Stand (24.07.2026):
  • § 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), § 13a EStG (Durchschnittsbewertung), § 15 EStG (Gewerbebetrieb) — gesetze-im-internet.de
  • BMF — Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft — BMF EstH
  • § 12 Abs. 2 UStG i. V. m. Anlage 2 (Steuersätze Pflanzen 7 %) — gesetze-im-internet.de
  • § 24 UStG (Durchschnittssatzbesteuerung Lw: 8,4 % bzw. 5,5 %, seit 06.12.2024 gesenkt) — gesetze-im-internet.de
  • § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag), § 4 Abs. 5 EStG (Bewirtung 70 %), § 20 Abs. 9 EStG (Sparer-Pauschbetrag)
  • § 13b UStG (Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen), § 33 UStDV (Kleinbetragsrechnung), § 14 UStG
  • § 141 AO (Buchführungsgrenzen gewerblich 800.000 €/80.000 €; Lw 600.000 €/60.000 €), § 4 Abs. 3 EStG (EÜR)
  • § 40a Abs. 5 EStG (Lohnsteuerpauschalierung Erntehelfer 5 %) — gesetze-im-internet.de
  • § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG (Freibetrag 24.500 €), § 35 EStG (Anrechnung 4,0-facher Messbetrag seit 2020)
© 2026 Ahmed Khairy für den BVKMU e.V. — Buchführungshilfeverein für Klein- und Mittelunternehmen e.V.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 08.07.2026 wider. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird trotz sorgfältiger Prüfung ausgeschlossen. Der Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.