1. Grundsatz: Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG
Ärztliche Leistungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit — aber nur, soweit sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL; EuGH, 14.9.2000, C-384/98).
Diese Auslegung gilt unabhängig davon, um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Krankenhäuser/Kliniken).
2. Nicht steuerfreie Leistungen (umsatzsteuerpflichtig)
Diese Leistungen eines Arztes sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei:
- Schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeit (auch Berichte in Fachzeitschriften)
- Vortrags- und Lehrtätigkeit (auch Fortbildungen vor Ärzten)
- Lieferung von Hilfsmitteln (z. B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen)
- Entgeltliche Nutzungsüberlassung medizinischer Großgeräte
- Alkoholgutachten, Zeugnisse, Gutachten über Sehvermögen/Berufstauglichkeit/ Versicherungsangelegenheiten
- Kosmetische Leistungen in der Fußpflege (Podologie)
- Ästhetisch-plastische Leistungen ohne therapeutisches Ziel (z. B. Schönheitsoperationen)
- Präventions-/Selbsthilfeleistungen ohne Krankheitsbezug (§ 20 SGB V)
- Supervisionsleistungen (BFH, 30.6.2005, V R 1/02)
- Weitere/fünfte Leichenschau, Todesbescheinigung zur Feuerbestattung
Wellness: Pauschalangebote einer Klinik, die überwiegend dem Wellnessbereich zuzuordnen sind, sind nicht steuerfrei.
3. IGeL — Individuelle Gesundheitsleistungen
IGeL-Leistungen für gesetzlich Versicherte werden bar vereinnahmt und sind oft schwer prüfbar, weil Leistungsvereinbarungen, Abrechnungen oder Zahlungsbelege fehlen. Bei einer Betriebsprüfung prüft das Finanzamt typischerweise:
- Ob IGeL-Angebote beworben werden (Plakate, Flyer, Internetauftritt)
- Nebensysteme wie Wareneingangsbücher oder Kassensystem auf Erfassung von IGeL
- Digitale Patientenkarteien / Abrechnungssysteme auf IGeL-Einzelaufzeichnungen
4. Rechtsform des Unternehmers
Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG kommt es nicht auf die Rechtsform an. Auch eine GmbH & Co. KG kann die Befreiung in Anspruch nehmen (BVerfG, 10.11.1999), ebenso eine Personengesellschaft wie eine Gemeinschaftspraxis, selbst wenn sie daneben gewerbliche Einkünfte hat (BFH, 13.7.1994). Leistungen können auch mit Hilfe qualifizierter Arbeitnehmer erbracht werden.
5. Besondere Arztgruppen
| Gruppe | Besonderheit |
|---|---|
| Betriebsärzte / Knappschaftsärzte / Vertragsärzte | Vergütungen aus dem Vertragsverhältnis gehören regelmäßig zu Einkünften aus selbständiger Arbeit, sofern eine eigene Praxis ausgeübt wird. Betriebsärztliche Leistungen nach § 3 ASiG sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, soweit keine Einstellungsuntersuchungen (BFH, 13.7.2006). |
| Amtsärzte | Tätigkeit für Versicherungsträger im Rahmen einer Privatpraxis, auch ohne weitere Praxis. Öffentliche Impfungen = Dienstaufgaben (Dienstbezüge). |
| Arztvertreter | Freiberuflicher Vertreter = selbständiger Unternehmer. Assistenzarzt als Vertreter = unselbständige Tätigkeit. |
| Krankenhausärzte | Festes Gehalt = unselbständig. Wahlärztliche Liquidationsrechte (Klassen I/II) = selbständig. Chefarzt: wahlärztliche Leistungen je nach Gesamtbild selbständig oder unselbständig (BFH, 5.10.2005). |
| Belegarzt | Ärztliche Leistungen steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG. |
6. Gemeinschaftspraxen & Praxisgemeinschaften
Eine GbR/Gemeinschaftspraxis/Partnerschaftsgesellschaft kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG in Anspruch nehmen, wenn die heilberufliche Leistung unter der Verantwortung eines Arztes erbracht wird, der die berufliche Qualifikation besitzt. Nach der ständigen Rechtsprechung (EuGH, 8.10.2009, C-141/08) muss nicht zwingend jeder einzelne Gesellschafter selbst Arzt sein. Für die GbR als solche bleibt die ärztliche Tätigkeit steuerfrei; nebenbei erzielte gewerbliche Einkünfte (z. B. Massagepraxis) werden ertragsteuerlich gesondert beurteilt (BFH, 13.7.1994).
Praxis- und Apparategemeinschaften (§ 4 Nr. 14 Buchst. d UStG)
- Steuerfrei: Bereitstellung medizinischer Einrichtungen, Geräte, Labor-/Röntgenleistungen für Mitglieder
- Mitglieder müssen die Kostenanteile genau erstatten
- Steuerfrei nur, soweit die Leistungen unmittelbar für steuerfreie Heilbehandlungen verwendet werden
- Nicht steuerfrei: Buchführung, Rechtsberatung, ärztliche Verrechnungsstelle (nur mittelbar)
- Überlassung von Praxisräumen: fällt unter Vermietung (§ 4 Nr. 12 UStG), nicht Buchst. d
- Leistungen an Nichtmitglieder: von der Befreiung ausgeschlossen
7. Krankenhäuser & ärztlicher Krankenhausbetrieb
Betreibt ein Arzt ein Krankenhaus, bleiben die ärztlichen Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Für die nichtärztlichen Krankenhausumsätze kommt die Befreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG (i. V. m. § 67 AO — Gemeinnützigkeit) in Betracht (BFH, 18.3.2004). Die entgeltliche Nutzungsüberlassung medizinischer Großgeräte an niedergelassene Ärzte gehört nicht zu den Krankenhausumsätzen.
8. Lieferung/Entnahme von Praxisgegenständen (§ 4 Nr. 28 UStG)
Lieferung und Entnahme von Gegenständen, die ausschließlich für steuerfreie Tätigkeiten (§ 4 Nr. 8–27) verwendet wurden, sind steuerfrei. Vereinfachungsregel: bis zu 5 % anderweitige Verwendung unschädlich, wenn kein anteiliger Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.
9. Ehrenamtliche Tätigkeit (§ 4 Nr. 26 UStG)
Steuerfrei bei Ausübung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder wenn das Entgelt nur aus Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.
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- UStAE Abschn. 4.14.1 / 4.14.2 (BMF-Anwendungserlass) — bundesfinanzministerium.de
- EuGH, 14.9.2000, C-384/98 (Zwecksetzung Heilbehandlung) — NWB
- EuGH, 8.10.2009, C-141/08 (Verantwortung eines Arztes, Gemeinschaftspraxen)
- BFH, 13.7.1994 (freiberufliche vs. gewerbliche Tätigkeit)
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