1. Was gehört zur Marketing-Branche — Gewerbe oder Freiberuflichkeit?
Zur Marketing-Branche zählen Werbeagenturen, Online-Marketing-Agenturen (SEA/SEO, E-Mail, Affiliate), Social-Media-Manager, Performance-Marketing-Manager, Grafik- und Webdesigner, Texter und Copywriter, Fotografen und Filmproduktionen sowie Marktforscher.
Steuerlich entscheidend: Marketing und Werbung ist in der Regel gewerblich — die Tätigkeit gehört nicht zu den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Ausnahmen im Einzelfall:
- Künstler (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG): Designer, Fotografen oder Filmemacher mit echter gestaltender-künstlerischer Kernleistung können freiberuflich sein — die Grenze zur gewerblichen Anwendungstechnik ist umstritten und einzelfallabhängig.
- Journalisten und Schriftsteller (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG): redaktionelle Tätigkeiten, PR-Texte mit überwiegend eigenschöpferischem Charakter.
- Wissenschaftler (z. B. Psychologen in der Marktforschung).
2. Umsatzsteuer: 19 % Standard — 7 % bei Nutzungsrechten
Werbe- und Marketingleistungen sind grundsätzlich mit 19 % USt steuerpflichtig (§ 12 Abs. 1 UStG). Die wichtigste Ausnahme:
- 7 % auf die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG): Wer einem Kunden nur das Nutzungsrecht an einem Werk einräumt (Foto, Grafik, Film, Text, Jingle), fakturiert diesen Anteil mit 7 %. Voraussetzung: Der Werkerstellungs- und der Lizenzanteil werden in der Rechnung getrennt ausgewiesen (Aufteilungsschätzung zulässig, muss dokumentiert sein). Die Schaffung des Werkes selbst (Entwicklung, Konzeption, Produktion) bleibt 19 %.
- Reine Lizenzweitergabe (z. B. Stockfotos weiterverkaufen): 7 %.
- Kleinunternehmer (§ 19 UStG): 25.000 € Vorjahr / 100.000 € laufend (seit 01.01.2025); Verzicht bindet fünf Jahre.
3. Leistungsort und Auslandsbezug
- B2B im EU-Ausland (§ 3a Abs. 2 UStG): Leistungsort = Empfängerort → Rechnung ohne deutsche USt (Reverse-Charge-Hinweis nach § 14a UStG).
- B2C-Digitalleistungen im EU-Ausland (§ 3a Abs. 5 UStG): Digitale Werbedienstleistungen, E-Learning, Templates an Privatpersonen gelten am Verbrauchsort als steuerbar — Versteuerung über das OSS-Verfahren (BZSt-Registrierung, vierteljährliche Meldung).
- Drittländer: Leistungen an Schweizer, US- oder UK-Kunden sind nicht in Deutschland steuerbar (§ 3a Abs. 3 UStG) — Rechnung ohne deutsche USt.
- Google, Meta & Co. als Lieferant: Die Plattformen (z. B. Google Ireland) rechnen an deutsche Agenturen und Werbetreibende im Reverse-Charge-Verfahren ab (§ 13b Abs. 2 UStG): Der deutsche Unternehmer schuldet die USt und zieht sie gleichzeitig als Vorsteuer ab — nullsummenwirksam.
4. Media-Budgets, durchlaufende Posten und Weiterberechnung
Wer Media-Budgets (Google Ads, Meta, Programmatic, Print) im Kundenauftrag einkauft und weiterbelastet, muss zwischen zwei Konstellationen unterscheiden:
- Eigengeschäft: Kauft die Agentur die Media-Leistung im eigenen Namen auf eigenes Risiko (üblich!), liegt eine eigene Leistung vor: Eingang mit Reverse Charge (§ 13b UStG), Ausgang an den Kunden mit 19 % USt — Vorsteuer und Umsatzsteuer saldieren.
- Durchlaufender Posten (§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG): Nur bei treuhänderischer Abwicklung im fremden Namen mit exakter Weitergabe identischer Beträge — dann ohne USt. In der Praxis fast nie sauber erfüllt; Vorsicht bei Pauschalabrechnungen mit Marge.
- Handling-Fee/Marge: immer 19 % USt.
5. Honorarmodelle: Retainer, Projekt und Erfolg
- Retainer/Monatspauschalen sind Dauerschuldverhältnisse: Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf jedes Abrechnungszeitraums (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG); Anzahlungen sofort mit Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG).
- Projekthonorare (Werkleistung): USt mit Abnahme der Teilleistung; Teilverrechnungen mit Meilensteinen dokumentieren.
- Erfolgshonorare (z. B. Umsatzbeteiligung, Cost-per-Order): fließen mit Zufluss (§ 11 EStG bei EÜR); bei Langläufern Zuordnung dokumentieren.
- Affiliate-Provisionen (inländische Netzwerke): 19 % USt; ausländische Netzwerke rechnen teils aus Drittland ab (nicht steuerbar) oder per Reverse Charge.
- Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) bis 600.000 € Vorjahresumsatz: bei schleppenden Zahlungen wichtiger Liquiditätshebel.
6. Betriebsausgaben, Bewirtung und Geschenke
- GWG bis 800 € netto (Kameras, Rechner, Software-Lizenzen) sofort abschreibbar (§ 6 Abs. 2 EStG); teurere Technik über 3 Jahre.
- Stock-Material, Fonts, Plugins, Cloud-Abos: laufende Betriebsausgaben; mehrjährige Vorauszahlungen abgrenzen (§ 11 Abs. 2 EStG).
- Homeoffice-Pauschale 6 €/Tag, max. 1.260 € (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG) oder Arbeitszimmer bis 1.250 € (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
- Reisekosten zu Kunden/Shootings: 0,30 €/km; Verpflegungsmehraufwand 14 €/28 € (§ 9 Abs. 4a EStG).
- Bewirtung nur 70 % abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG); Geschenke nur bis 35 € je Empfänger/Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) — Werbemittel mit Aufdruck sind statt Bewirtung/Geschenk als Werbungskosten/Betriebsausgaben voll abziehbar, wenn eindeutiger Unternehmensbezug.
- Rechnungsrabatte und Boni des Kunden: Entgeltminderungen mindern die USt-Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG) — in der Folgeperiode buchen.
7. Buchführung, GoBD und E-Rechnung
- GoBD (BMF-Schreiben v. 14.11.2014, zuletzt geändert 11.03.2024): Freigaben, Briefings, Motivlisten und Abnahmen 10 Jahre aufbewahren (§ 147 AO).
- Rechnungsangaben (§ 14 Abs. 4 UStG): Leistungszeitraum bei Retainern angeben; Aufteilung 19 %/7 % sichtbar ausweisen.
- E-Rechnung: Seit 01.01.2025 Empfangspflicht für alle; Aussteller-Übergangsfristen bis 2027/2028 (BMF-Schreiben v. 28.06.2024).
- Kasseneinsatz (Messen, Events): Bei Bareinnahmen TSE-Pflicht beachten (§ 146a AO, KassenSichV).
8. Scheinselbstständigkeit bei Agentur-Freelancern
Freelance-Designer, -Texter und -Social-Media-Manager, die über Monate im Team eines einzigen Kunden arbeiten, dessen Equipment nutzen und weisungsgebunden eingebunden sind, riskieren die Einstufung als Arbeitnehmer — mit Sozialabgaben-Nachzahlungen für beide Seiten. Indizien für Selbstständigkeit: mehrere Mandate, eigenes Büro, eigenes Auftreten am Markt, unternehmerisches Risiko, eigenes Personal. Vorsorglich: Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV beantragen.
9. Zusammenfassung für Schnellleser
- Marketing ist grundsätzlich gewerblich; künstlerische Kernleistung (Design, Foto, Text) kann freiberuflich sein — Einzelfallprüfung.
- 19 % USt Standard; 7 % auf urheberrechtliche Nutzungsrechte — Aufteilung in der Rechnung ausweisen.
- EU-B2B ohne USt (Reverse Charge); B2C-Digitalleistungen über OSS im Verbrauchsland versteuern.
- Media-Budgets getrennt von eigener Leistung fakturieren; Google/Meta-Rechnungen kommen im Reverse-Charge-Verfahren.
- Anzahlungen sofort umsatzsteuerpflichtig; Ist-Besteuerung bis 600.000 €; GWG bis 800 €; Geschenke 35 €, Bewirtung 70 %.
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Katalogberufe: Künstler, Journalisten/Schriftsteller) und BFH-Rechtsprechung zur Gewerblichkeit von Werbeagenturen
- § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (19 %; 7 % auf Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte)
- § 3a Abs. 2, 3, 5 UStG (Leistungsort B2B, Drittland, B2C-Digital), § 13b Abs. 2 UStG (Reverse Charge, u. a. Google Ireland), § 14a UStG
- § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG (durchlaufende Posten), § 10 UStG (Entgeltminderungen)
- § 13, § 19, § 20 UStG (Steuerentstehung, Kleinunternehmer 25.000 €/100.000 €, Ist-Besteuerung 600.000 €)
- § 4 Abs. 3 EStG (EÜR), § 141 AO (800.000 €/80.000 €), § 147 AO, § 146a AO/KassenSichV
- § 4 Abs. 5 Nr. 1, 2, 6b, 6c, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 4a, § 11 EStG (Geschenke, Bewirtung, Homeoffice, GWG, Reisekosten, Zufluss)
- § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG (Freibetrag 24.500 €), § 14 GewO (Gewerbeanzeige), § 7a SGB IV (Statusfeststellung)
- GoBD — BMF-Schreiben v. 14.11.2014, zuletzt geändert 11.03.2024; BMF-Schreiben E-Rechnung v. 28.06.2024
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