1. Was gehört zu IT-Dienstleistungen — Gewerbe oder Freiberuflichkeit?
Zu IT-Dienstleistungen zählen Softwareentwicklung (Individualsoftware, Apps, Websites), Systemintegration und Administration, IT-Beratung, IT-Sicherheit/Pentesting, Support und Wartung (SLA), Hosting und Betrieb, Cloud-Dienste, Schulungen sowie der Verkauf von Hardware und Standardsoftware als Systemhaus.
Steuerlich entscheidend ist die Tätigkeit, nicht der Titel:
- Softwareentwicklung auf Grund eines einschlägigen Hochschulstudiums (Informatik o. Ä.) kann nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG freiberuflich sein (ingenieurähnliche/technische Wissenschaft) — der BFH verlangt eine gestaltende, wissenschaftliche Ingenieurleistung; reines Coden nach Vorgabe genügt nicht.
- Ohne Hochschulabschluss oder bei überwiegend kaufmännischer, systemhaustypischer Tätigkeit (Vertrieb, Integration, Standardsoftware, Support): gewerblich.
- Mischformen: Der Schwerpunkt der Tätigkeit entscheidet. Der BFH hat die früher übliche „Infektionstheorie“ 2022 aufgegeben (BFH v. 25.05.2022, X R 26/20) — Gewerbe und Freiberuflichkeit können nebeneinander getrennt betrachtet werden.
2. Umsatzsteuer: 19 %, Reverse Charge und B2C-Digitalleistungen
- Grundsatz 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG): Entwicklung, Wartung, Hosting, Support sind steuerpflichtige sonstige Leistungen/Werklieferungen.
- B2B im EU-Ausland (§ 3a Abs. 2 UStG): Leistungsort = Empfängerort → Rechnung ohne deutsche USt („Reverse-Charge“-Hinweis nach § 14a UStG).
- B2C-Digitalleistungen im EU-Ausland: Software-Downloads, Apps, SaaS, E-Learning an Privatpersonen im EU-Ausland gelten als am Ort des Verbrauchers steuerbar (§ 3a Abs. 5 UStG) — zu versteuern über das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop, seit 01.07.2021; BZSt-Registrierung, vierteljährliche Meldung). Ohne OSS: Registrierung in jedem Verbrauchsland nötig.
- Wichtig seit EuGH v. 03.04.2024 (C-455/23, „Klatt“): Standardsoftware und individuell erstellte Software werden umsatzsteuerrechtlich nicht mehr unterschieden — für die Softwareerstellung gilt der Leistungsort der sonstigen Leistung (B2B: Empfängerort). Das BMF hat die Anwendung mit Schreiben v. 27.12.2024 ab 01.01.2025 bestätigt.
- Kleinunternehmer (§ 19 UStG): 25.000 € Vorjahr / 100.000 € laufend (seit 2025); Verzicht bindet fünf Jahre.
3. Lizenzverkauf vs. Werkleistung vs. Dauerschuldverhältnis
Standardsoftware/Lizenzen (auch digitale Weitergabe an Unternehmen) sind Lieferungen — beim Systemhaus mit 19 % (bzw. Reverse Charge bei EU-B2B). Individualentwicklung ist eine Werkleistung: Die Umsatzsteuer entsteht mit Abnahme (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). Wartung, Support, Hosting und SaaS sind Dauerschuldverhältnisse: Die Leistung wird mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums steuerbar (Teilleistungen nach § 3 UStG bzw. Dauerschuldverhältnis-Rechtsprechung).
Praxisfolge: Ein Systemhaus muss Lizenzen, Werk und Wartung getrennt verbuchen und fakturieren. Wer Wartungsverträge mit „Jahreslizenz“ pauschal als Lieferung behandelt, riskiert falsche Steuersätze und Steuerentstehungszeitpunkte.
4. Auslandsbezug: Freelancer-Subunternehmer und Entwicklungsbüros
- Subunternehmer im EU-Ausland: Leistungen an das deutsche IT-Unternehmen unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b Abs. 2 UStG) — das deutsche Unternehmen schuldet die USt und zieht sie als Vorsteuer ab (Nullsumme bei voll abzugsfähiger Vorsteuer).
- Entwickler im Drittland (z. B. Indien, UK, USA): Nicht in Deutschland steuerbar (§ 3a Abs. 3 UStG) — keine deutsche USt; Kosten in Fremdwährung sind mit dem Kurs im Zahlungszeitpunkt als Betriebsausgabe zu erfassen.
- Entsendung eigener Mitarbeiter länger als sechs Monate in ein EU-Auslandsprojekt kann dort eine Betriebsstätte auslösen (Betriebsstättenbegriff der Doppelbesteuerungsabkommen).
5. Gewinnermittlung und typische Betriebsausgaben
IT-Dienstleister und -Freiberufler arbeiten meist in der EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG); Bilanzierungspflicht ab 800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn (§ 141 AO). Typische Posten:
- Hardware: Laptops, Server, Monitore als GWG bis 800 € netto sofort abschreibbar (§ 6 Abs. 2 EStG) oder Poolabschreibung (§ 6 Abs. 2a EStG); teurere Server über die Nutzungsdauer (für IT-Hardware üblich: 3 Jahre).
- Cloud, Domains, Lizenzen, Entwicklertools: laufende Betriebsausgaben; mehrjährige Vorauszahlungen zeitlich abgrenzen (§ 11 Abs. 2 EStG).
- Homeoffice: Tagespauschale 6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG) oder häusliches Arbeitszimmer bis 1.250 € (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
- Reisekosten zu Kunden: 0,30 €/km oder Verkehrsmittel in voller Höhe; Verpflegungsmehraufwand 14 €/28 € (§ 9 Abs. 4a EStG).
- Bewirtung nur 70 %, Geschenke bis 35 € je Empfänger/Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 1, 2 EStG).
6. Buchführung, GoBD und E-Rechnung
- GoBD (BMF-Schreiben v. 14.11.2014, zuletzt geändert 11.03.2024): Rechnungen, Verträge, Abnahmeprotokolle 10 Jahre aufbewahren (§ 147 AO); digitale Ablage unveränderbar (WORM).
- Rechnungsangaben (§ 14 Abs. 4 UStG): Leistungszeitraum bei Wartung/Hosting angeben — der häufigste Fehler in IT-Rechnungen.
- E-Rechnung: Seit 01.01.2025 müssen alle deutschen Unternehmen den Empfang elektronischer Rechnungen (EN 16931) ermöglichen können; für B2B-Aussteller gelten Übergangsfristen bis 2027/2028 (BMF-Schreiben v. 28.06.2024, korrigiert 02.12.2024).
- Zeitnachweise: Stundenzettel und Ticketsysteme sind Buchführungsunterlagen — GoBD-konform (unveränderbar) 10 Jahre aufbewahren.
7. Scheinselbstständigkeit von IT-Freelancern
IT-Freelancer, die jahrelang im Team eines einzigen Kunden arbeiten, dessen Equipment nutzen und weisungsgebunden eingebunden sind, riskieren die Einstufung als Arbeitnehmer — mit Sozialabgaben-Nachzahlungen für beide Seiten. Indizien für Selbstständigkeit: mehrere Mandate, eigenes Büro, eigenes Auftreten am Markt, unternehmerisches Risiko, eigenes Personal. Vorsorglich: Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV beantragen.
8. Zusammenfassung für Schnellleser
- Informatik-Absolventen können freiberuflich sein (gestaltende Ingenieurleistung); ohne Studium: gewerblich — die „Infektionstheorie“ gilt seit 2022 nicht mehr.
- 19 % USt; EU-B2B ohne USt (Reverse Charge); B2C-Digitalleistungen im EU-Ausland über OSS im Verbrauchsland versteuern.
- Standard- und Individualsoftware sind umsatzsteuerrechtlich seit dem EuGH-Urteil C-455/23 gleich zu behandeln (BMF-Anwendung ab 01.01.2025).
- Lizenzen = Lieferung, Individualentwicklung = Werkleistung, Wartung/Hosting/SaaS = Dauerschuldverhältnis — getrennt verbuchen.
- GWG bis 800 € sofort abschreiben; Wartungsverträge zeitlich abgrenzen; GoBD gilt auch für Ticketsysteme und Stundenzettel.
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Freie Berufe); BFH v. 25.05.2022, X R 26/20 (Aufgabe der Infektionstheorie)
- § 12 Abs. 1, § 3a Abs. 2, 3, 5, § 13, § 13b, § 14a Abs. 1, 5, § 19, § 20 UStG (Steuersatz, Leistungsorte, Steuerentstehung, Reverse Charge, Kleinunternehmer, Ist-Besteuerung)
- EuGH v. 03.04.2024, C-455/23 (Standard-/Individualsoftware); BMF-Schreiben v. 27.12.2024 (Anwendung ab 01.01.2025)
- OSS-Verfahren (EU-Mehrwertsteuer-Digitalpaket, seit 01.07.2021)
- BMF-Schreiben zur E-Rechnung v. 28.06.2024 (korrigiert 02.12.2024) — Empfangspflicht seit 01.01.2025, Übergangsfristen für Aussteller bis 2027/2028
- § 4 Abs. 3 EStG (EÜR), § 141 AO (800.000 €/80.000 €), § 147 AO (Aufbewahrung)
- § 4 Abs. 5 Nr. 1, 2, 6b, 6c, § 6 Abs. 2, 2a, § 9 Abs. 4a, § 11 Abs. 2 EStG (Betriebsausgaben, GWG, Reisekosten, Abgrenzung)
- § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG (Freibetrag 24.500 €)
- GoBD — BMF-Schreiben v. 14.11.2014, zuletzt geändert 11.03.2024; § 7a SGB IV (Statusfeststellung)
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