BVKMU e.V.Buchführungshilfe für KMU

Taxi- und Mietwagengewerbe — Branchen-Besonderheiten

Besonderheiten, Fallstricke und Gestaltungsspielräume im Steuerrecht für Taxibetriebe und Mietwagenunternehmen.

📌 Branchen-Besonderheit: Taxi- und Mietwagengewerbe — Taxibetriebe und Mietwagenunternehmen sind stark regulierte, bargeldintensive Dienstleistungsbetriebe. Die Kombination aus Personenbeförderungsrecht, Schichtzetteln, Taxameter und gemischten Steuersätzen (7 % vs. 19 %) führt zu einer Reihe steuerlicher Besonderheiten, die in der Betriebsprüfung regelmäßig im Fokus stehen.
Hinweis vorab: Dieser Beitrag spiegelt den Rechtsstand zum 08.07.2026 wider und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle, verbindliche Beratung durch eine steuerliche Fachkraft. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle des BVKMU e.V. oder einen Steuerberater.

1. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Buchführungsgrenzen (Stand 2026)

Einzelkaufleute sind nach § 241a HGB von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit, wenn ihre Umsatzerlöse 800.000 € und ihr Jahresüberschuss 80.000 € nicht übersteigen. Steuerrechtlich gilt § 141 AO mit denselben Schwellenwerten. Unterhalb dieser Werte kann der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden.

Aktuell seit 2024: Die Grenzwerte wurden durch das Wachstumschancengesetz 2024 angehoben (vorher: 600.000 € / 60.000 €, bis 2015: 500.000 € / 50.000 €). Viele Taxi- und Mietwagenunternehmen – insbesondere Einzelunternehmer mit einem oder wenigen Fahrzeugen – profitieren von der einfacheren Gewinnermittlung.

Aufzeichnungspflichten für Bareinnahmen — Schichtzettel

Taxibetriebe sind in besonderem Maße bargeldintensiv, da Fahrgäste überwiegend bar zahlen. Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff — BMF-Schreiben vom 14.11.2014, zuletzt geändert am 11.03.2024) verlangen die lückenlose und nachvollziehbare Erfassung aller Geschäftsvorfälle.

Im Taxigewerbe kommt dem Schichtzettel zentrale Bedeutung zu. Dieser muss mindestens enthalten:

  • Datum, Schichtbeginn und Schichtende
  • Kilometerstand zu Beginn und Ende der Schicht
  • Bareinnahmen (aufgeschlüsselt nach Fahrpreis und Trinkgeld)
  • ggf. Angaben über Leerfahrten, besondere Fahrten oder Pannen
  • Tagesquittung des Taxameters (Tagesgesamtbetrag)
Praxishinweis: Das Taxameter gilt als elektronisches Aufzeichnungssystem i. S. d. § 146a AO und der Kassensicherverordnung (KassenSichV). Seit dem 1. Januar 2020 ist der Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtend, sofern das Taxameter digitale Aufzeichnungen erzeugt. Moderne Taxameter bieten TSE-fähige Lösungen an. Manipulationen am Taxameter führen in der Betriebsprüfung regelmäßig zur Hinzuschätzung und können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Im Mietwagengewerbe erfolgen die Fahrten überwiegend aufgrund vorheriger Bestellung und Rechnungsstellung. Die Dokumentation ist hier in der Regel durch die doppelte Rechnungslegung gewährleistet; Bargeschäfte fallen seltener an, müssen aber gleichwohl lückenlos erfasst werden.

Inventur und Fahrzeugbestand

Taxi- und Mietwagenfahrzeuge zählen zum Anlagevermögen. Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die planmäßige Abschreibung (siehe unten Abschnitt 3).

2. Umsatzsteuer

Steuersatz für Personenbeförderung — 7 % oder 19 %?

Die umsatzsteuerliche Einordnung ist eine der wichtigsten und fehleranfälligsten Fragen im Taxigewerbe. Nicht jede Taxifahrt unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG sind einschränkend zu prüfen:

7 % ermäßigter Steuersatz19 % Regelsteuersatz
Tariffahrten mit dem Taxi bis 50 km Entfernung (einfache Fahrtstrecke).Längere Taxifahrten über 50 km Entfernung.
Tariffahrten innerhalb einer Gemeinde — unabhängig von der Kilometerzahl.Mietwagenbeförderungen grundsätzlich (vorbehaltlich Ausnahmen, z. B. wenn die Mietwagenfahrt als begünstigte Beförderung im Gelegenheitsverkehr im Sinne der Begünstigung anerkannt ist — Einzelfallprüfung).
Beförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen, soweit die Begünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG greift.Fahrten ins Ausland — insoweit steuerfrei nach § 4 Nr. 6 i. V. m. § 8 Abs. 1 UStG, soweit der ausländische Streckenanteil nachgewiesen wird.
Wichtige Korrektur zum bisherigen Stand: Früher wurde teilweise pauschal „7 % für Taxifahrten" angenommen. Nach der klaren gesetzlichen Regelung und ständiger Rechtsprechung gilt der ermäßigte Satz nur für Tariffahrten bis 50 km oder innerhalb einer Gemeinde. Die Kasse/das Buchhaltungssystem muss beide Steuersätze sauber getrennt ausweisen.

Trinkgelder: Freiwillig vom Kunden zusätzlich zum Fahrpreis gezahlte Trinkgelder sind beim Fahrer/Angestellten steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Beim Unternehmer selbst sind Trinkgelder als Betriebseinnahme zu erfassen und umsatzsteuerpflichtig, soweit sie nicht rein freiwillig und ohne rechtlichen Anspruch zusätzlich zum Fahrpreis geleistet werden.

Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit Ausführung der Beförderungsleistung, also mit Beendigung der Fahrt.

Vorsteuerabzug

Taxi- und Mietwagenunternehmer können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer — insbesondere für Kraftstoffe, Reparaturen, Fahrzeuganschaffungen, Versicherungsleistungen — als Vorsteuer abziehen, soweit die bezogenen Leistungen für das Unternehmen ausgeführt wurden (§ 15 UStG). Bei gemischt genutzten Fahrzeugen (betrieblich und privat) ist der Vorsteuerabzug auf die betriebliche Nutzung beschränkt.

Differenzbesteuerung nach § 25a UStG

Werden gebrauchte Fahrzeuge angeschafft und für das Taxigewerbe verwendet, richtet sich die Umsatzbesteuerung nach den allgemeinen Regeln. Eine Differenzbesteuerung nach § 25a UStG findet keine Anwendung, da es sich bei der Personenbeförderung nicht um eine Lieferung des Fahrzeugs handelt.

Fahrten zwischen Inland und Ausland

Beförderungsleistungen, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht werden, sind steuerfrei nach § 4 Nr. 6 UStG i. V. m. § 8 Abs. 1 UStG. Dies betrifft vor allem grenzüberschreitende Taxifahrten und Mietwagenfahrten ins Ausland. Die Finanzverwaltung verlangt gesonderte Aufzeichnungen über die im Ausland zurückgelegten Kilometer.

3. Einkommensteuer und Fahrzeugabschreibung

Gewinnermittlung

Kleinere Taxi- und Mietwagenunternehmen können den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, solange die Buchführungsgrenzen (800.000 € Umsatz / 80.000 € Gewinn) nicht überschritten sind. Bilanzierungspflichtige Personen- und Kapitalgesellschaften ermitteln den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG).

Abschreibung der Fahrzeuge (AfA)

Taxi- und Mietwagenfahrzeuge werden als bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens linear abgeschrieben (§ 7 Abs. 1 EStG). Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG ist für nach dem 31.12.2010 angeschaffte Fahrzeuge nicht mehr anwendbar.

Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle (Stand 2026): Die amtliche AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Personen- und Güterbeförderung" weist für Personenkraftwagen im Taxi- und Mietwagenverkehr eine Nutzungsdauer von etwa 5 Jahren aus (AfA-Satz 20 % linear). Wegen der hohen Kilometerleistung und intensiven Nutzung kann im Einzelfall eine kürzere Nutzungsdauer (4 Jahre, also 25 % AfA) vertretbar sein — dies ist jedoch nachzuweisen (Kilometerstände, Reparaturprotokolle). Die frühere AfA-Tabelle von 2003 mit lfd. Nr. 4.23 ist durch die überarbeitete Fassung abgelöst worden.

Betriebsausgaben

Zu den typischen Betriebsausgaben zählen:

  • Treibstoff (Benzin, Diesel, ggf. Autogas, Strom bei E-Taxis)
  • Reparaturen, Wartung, Reifen, Inspektion
  • Versicherungsprämien (Kfz-Haftpflicht, Kasko)
  • Miete/Pacht für Betriebsräume und Fahrzeugabstellplätze
  • Funkgebühren, Lizenzkosten und Software für die Taxizentrale
  • Reinigung des Fahrzeugs
  • Abschreibung der Fahrzeuge

Private Pkw-Nutzung

Wird das Taxi oder der Mietwagen auch privat genutzt, ist der private Nutzungsanteil als Entnahme zu versteuern. Bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs wird der private Anteil mit den tatsächlichen Kosten bewertet. Ohne Fahrtenbuch kommt die 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zur Anwendung — dann ist vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs auszugehen.

4. Gewerbesteuer

Taxi- und Mietwagenbetriebe sind Gewerbebetriebe i. S. d. § 15 EStG und unterliegen der Gewerbesteuer. Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) erhalten einen Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) haben diesen Freibetrag nicht.

Die Steuermesszahl beträgt bundeseinheitlich 3,5 %. Hinzurechnungen nach § 8 GewStG — insbesondere für Miet- und Pachtzinsen (20 %) sowie Finanzierungsentgelte — können den Gewerbeertrag erhöhen. Seit dem 1. Januar 2020 beträgt der Freibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG 200.000 € (vorher: 100.000 €). Für kleinere Betriebe mit einem oder zwei Fahrzeugen ist die Gewerbesteuerbelastung daher meist gering oder entfällt ganz.

Beispiel: Liegen die summierten Hinzurechnungsbeträge (Schuldzinsen, Miet-/Pachtzinsen, Entgelte) bei 200.000 € oder darunter, greift der Freibetrag vollständig — die Hinzurechnung beträgt 0 €. Erst bei Überschreitung wird ein Viertel (25 %) des übersteigenden Betrags hinzugerechnet.

5. Abgrenzung Taxi vs. Mietwagen — steuerliche Folgen

Die personenbeförderungsrechtliche Abgrenzung zwischen Taxi und Mietwagen (Personenbeförderungsgesetz — PBefG) ist auch steuerrechtlich von Bedeutung, da die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten differieren.

TaxiMietwagen
Beförderungspflicht, Taxameterpflicht, überwiegend Bargeschäfte. Die Finanzverwaltung prüft in Taxibetrieben besonders intensiv die Kassenaufzeichnungen und Schichtzettel. Der Fahrpreis wird durch das Taxameter ermittelt und muss mit den Schichtaufzeichnungen übereinstimmen.Beförderung nur aufgrund vorheriger Bestellung, kein Taxameter, überwiegend auf Rechnung. Die Prüfung konzentriert sich auf die Vollständigkeit der Rechnungsstellung und die Fahrzeugnutzung.
Ermäßigter Steuersatz (7 %) bei Tariffahrten bis 50 km oder innerhalb einer Gemeinde.Regelsteuersatz 19 % — Ausnahmen im Einzelfall zu prüfen.

6. Lohnsteuer und Sozialversicherung

Angestellte Fahrer

Werden Fahrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt, ist das Unternehmen zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Die Sozialversicherungspflicht besteht bei abhängig Beschäftigten in allen Zweigen.

Mindestlohn im Personennahverkehr: Für das Taxi- und Mietwagengewerbe gilt seit dem 1. Januar 2016 ein branchenspezifischer Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Dieser wird regelmäßig angepasst und liegt deutlich über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Für die currenten Sätze beachten Sie bitte die jeweils aktuelle Verordnung. Die Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit) gelten unverzichtbar.

Scheinselbstständigkeit von Taxifahrern

Ein in der Praxis häufiges Problem ist die Abgrenzung zwischen selbstständigem und angestelltem Fahrer. Mietet ein Fahrer ein Taxi vom Betriebsinhaber und trägt er das unternehmerische Risiko (Benzinkosten, Versicherung, variable Einnahmen), kann eine echte Selbstständigkeit vorliegen. Fehlt es an einem unternehmerischen Risiko und ist der Fahrer fest in den Betrieb eingebunden, liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, das zur Sozialversicherungspflicht und Lohnsteuer führt. Die Sozialversicherungsträger und die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) prüfen dies im Taxigewerbe regelmäßig.

Achtung: Die sogenannte „Funktionsüberlassung" des Fahrzeugs durch den Betriebsinhaber an den Fahrer ist ein starkes Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Die fehlende eigene unternehmerische Entscheidungsbefugnis (z. B. keine freie Zeiteinteilung, fester Standort, keine eigene Kundenakquise) führt regelmäßig zur Einstufung als Scheinselbstständigkeit.

7. Rechtsformen und steuerliche Konsequenzen

Das Taxi- und Mietwagengewerbe ist häufig in folgenden Rechtsformen organisiert:

  • Einzelunternehmen: einfachste Form, Freibetrag bei der Gewerbesteuer (24.500 €), Einnahmen-Überschuss-Rechnung unterhalb der Schwellenwerte möglich, volle persönliche Haftung.
  • GbR / OHG: Personengesellschaften mit Gewerbesteuerfreibetrag und Mitunternehmerbesteuerung, Haftung der Gesellschafter. Häufig bei Zusammenschlüssen von wenigen Fahrern.
  • GmbH: Haftungsbeschränkung, aber kein Gewerbesteuerfreibetrag und zwingende Bilanzierung, Körperschaftsteuer (15 % zzgl. SolZ) und volle Gewerbesteuer.

8. Zusammenfassung

  • Buchführung: 800.000 € / 80.000 € Grenzen (seit 1.1.2024); EÜR möglich, Schichtzettel und Taxameterausdrucke unverzichtbar.
  • Umsatzsteuer: 7 % nur für Tariffahrten bis 50 km oder innerhalb einer Gemeinde; längere Fahrten und Mietwagen überwiegend 19 %.
  • Kassen: TSE-Pflicht seit 1.1.2020 (§ 146a AO); GoBD (BMF v. 14.11.2014, zuletzt 11.03.2024).
  • AfA: ca. 5 Jahre linear nach amtlicher AfA-Tabelle; kürzere Nutzungsdauer bei Taxis nachweisbar.
  • Gewerbesteuer: Freibetrag 24.500 €; Hinzurechnungsbetrag-Freibetrag 200.000 € (seit 1.1.2020).
  • Mindestlohn: branchenspezifischer Mindestlohn nach AEntG im Taxi-/Mietwagengewerbe.
  • Scheinselbstständigkeit: zentrales Prüfungsrisiko bei angeblich selbstständigen Fahrern.
Fazit: Das Taxi- und Mietwagengewerbe ist durch seine bargeldintensive Tätigkeit und die gemischten Steuersätze ein Schwerpunktbereich der Betriebsprüfung. Eine saubere Schichtzetteldokumentation, ein korrekt konfiguriertes Taxameter mit TSE, eine klare Trennung der Steuersätze (7 % vs. 19 %) und eine eindeutige arbeitsrechtliche Einordnung der Fahrer sind die wichtigsten Schutzmechanismen. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle des BVKMU e.V. oder einen Steuerberater.

Quellen und weiterführende Informationen

  • § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG — ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderung (7 %) bei Taxifahrten bis 50 km oder innerhalb einer Gemeinde. Gesetzestext: gesetze-im-internet.de.
  • § 4 Nr. 6 UStG i. V. m. § 8 Abs. 1 UStG — Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Beförderung.
  • § 3 Nr. 51 EStG — steuerfreie Trinkgelder.
  • § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG — 1 %-Regelung für private Kfz-Nutzung.
  • § 7 Abs. 1 EStG — lineare AfA; § 7 Abs. 2 EStG — degressive AfA (für nach dem 31.12.2010 angeschaffte Fahrzeuge nicht mehr anwendbar).
  • AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Personen- und Güterbeförderung": bundesfinanzministerium.de.
  • § 241a HGB und § 141 AO — Schwellenwerte für die Buchführungspflicht (800.000 € / 80.000 € seit 1.1.2024, Wachstumschancengesetz 2024).
  • § 146a AO und Kassensicherverordnung (KassenSichV) — TSE-Pflicht seit 1.1.2020.
  • GoBD — BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (IV A 4 – S 0316/13/10003), zuletzt geändert durch BMF vom 11.03.2024.
  • § 8 Nr. 1 GewStG — Hinzurechnungen, Freibetrag 200.000 € (seit 1.1.2020): gesetze-im-internet.de.
  • § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG — Gewerbesteuer-Freibetrag (24.500 €).
  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG) — Abgrenzung Taxi vs. Mietwagen.
  • Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) — branchenspezifischer Mindestlohn im Taxigewerbe.

© 2026 Ahmed Khairy für den BVKMU e.V. — Buchführungshilfeverein für Klein- und Mittelunternehmen e.V. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 08.07.2026 wider. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird trotz sorgfältiger Prüfung ausgeschlossen. Der Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.