AGB des BVKMU e.V.
§ 1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem BVKMU e.V. und seinen Mitgliedern über Buchführungs- und Lohnabrechnungsleistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG.
§ 2 Leistungsumfang
a) Buchführung: Buchen laufender Geschäftsvorfälle, Kontenpflege, BWA, Zahlungsvorbereitung, Belegtransfer, Archiv, Abstimmung.
b) Lohnabrechnung: Lohnkonten, monatliche Abrechnung, Lohnsteuer-/SV-Meldungen (im Rahmen Lohn), Bescheinigungen, Urlaubskonten.
Keine Vorbehaltsaufgaben. Tätigkeit über qualifizierte BSL als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).
§ 3 Pflichten des Mitglieds
Belege vollständig und zeitnah einreichen (bis 10. des Folgemonats), Lohndaten rechtzeitig mitteilen, Änderungen unverzüglich melden, Gebühren fristgerecht entrichten.
§ 4 Pflichten des Vereins
Ordnungsgemäße, fristgerechte Erbringung, Einhaltung der Grenzen des § 6 Nr. 4 StBerG, DSGVO-konforme Verarbeitung, IT-Bereitstellung.
§ 5 Gebühren
| Gebühr | Betrag | Fälligkeit |
|---|---|---|
| Aufnahmegebühr | 150 € | einmalig |
| Jahresmitgliedsbeitrag | 135,00 € | jährlich |
| Buchführung | 5/10 Tabelle B StBVV | monatlich |
| Lohn | Mittelgebühr § 34 StBVV | monatlich/AN |
Einzug per SEPA-Lastschrift. Anpassung bei StBVV-Änderung (mindestens 2 Monate Vorankündigung).
§ 5a Vertretung bei Verhinderung der Beratungsstellenleiter
Wird ein Beratungsstellenleiter (BSL) durch Krankheit oder Urlaub verhindert, so wird er durch den nächstgelegenen Kollegen (BSL) vertreten. Diese Vertretung erfolgt kostenlos, bis der Verhinderungsgrund wegfällt, höchstens jedoch für 3 Monate.
Die Mandantennummern der zu vertretenden Mitglieder werden dem vertretenden BSL freigeschaltet, sodass keine Buchführungs- oder Lohnarbeiten liegen bleiben. Der verhinderte BSL hat dadurch keinerlei finanzielle Einbußen — seine Vergütungsansprüche gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
§ 5b Einsatz von Personal / Erfüllungsgehilfen
Der Beratungsstellenleiter (BSL) darf sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben Personal oder fremde Leistung bedienen (z. B. Angestellte, Steuerfachangestellte, Subunternehmer). Der BSL bleibt jedoch ausschließlicher Geschäftspartner des Vereins und trägt die volle Verantwortung für alle Handlungen seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).
Der BSL stellt sicher, dass eingesetztes Personal die Voraussetzungen des § 6 Nr. 4 StBerG erfüllt, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (§ 203 StGB) und die beruflichen Anforderungen erfüllt. Der Verein hat das Recht, den Einsatz ungeeigneter Personen zu untersagen.
§ 6 Haftung & Nachbesserung
Der Verein haftet für ordnungsgemäße Erbringung. Recht auf Nachbesserung vor Schadensersatz.
§ 7 Dauer & Kündigung
Unbestimmte Laufzeit. Kündigungsfrist 3 Monate zum Jahresende. Bei Kündigung DATEV-Export. Aufbewahrungspflichten (10 Jahre) bleiben unberührt.
§ 8 Schlussbestimmungen
Schriftform. Salvatorische Klausel. Gerichtsstand: Sitz des Vereins. Deutsches Recht.