BVKMU e.V.Buchführungshilfe für KMU

Friseurgewerbe — Branchen-Besonderheiten

Besonderheiten, Fallstricke und Gestaltungsspielräume im Steuerrecht für Friseurbetriebe, Barbierer und Stylingstudios.

📌 Branchen-Besonderheit: Friseurgewerbe — Der Friseurbetrieb ist ein klassisches Dienstleistungshandwerk mit intensivem Bargeschäft, hoher Trinkgeld-Quote und beschäftigungsintensiver Struktur. Steuerlich ergeben sich daraus klare, aber fehleranfällige Besonderheiten — vor allem bei der Umsatzsteuer, der Trinkgeldbehandlung, der Mindestlohn-Dokumentation und der Kassenpflicht.
Hinweis vorab: Dieser Beitrag spiegelt den Rechtsstand zum 07.07.2026 wider und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle, verbindliche Beratung durch eine steuerliche Fachkraft. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle des BVKMU e.V. oder einen Steuerberater.

1. Umsatzsteuer: Friseurdienstleistung 19 %

Friseurleistungen sind sonstige Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne (§ 3 Abs. 9 UStG) und unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Es gibt für Handwerks- und Dienstleistungsarbeiten am menschlichen Körper keinen ermäßigten Steuersatz — anders als etwa bei Lebensmitteln, Büchern oder Blumen.

Steuersatz 19 %Einzelfälle anderer Steuersatz
Haarschnitt, Föhnen, Färben, Tönen, Dauerwelle, Strähnen, Hochsteckfrisuren, Braut- und Herrenfrisuren.Bücher und Zeitschriften zum Mitverkauf (z. B. Modezeitschriften) unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
Bart- und Rasierarbeiten, Augenbrauen- und Wimpernfärben, Make-up, Maniküre, Kosmetikbehandlungen.Tierpflege / Tierfrisur — rein rechtlich ebenso 19 %, aber in Einzelfällen abweichende Beurteilung, wenn Zubehör (Tierpflegeprodukte) geliefert wird.
Produktverkauf: Shampoos, Conditioner, Stylingartikel, Haarfärbemittel, Accessoires (Spangen, Bürsten, Kämme).Gutscheine — nach § 3 Abs. 13–15 UStG (Einzweck- oder Mehrzweckgutschein); die Umsatzsteuer entsteht bei Mehrzweckgutscheinen (Regelfall im Salon) erst bei der Einlösung.
Nebenleistungen: Garderoben- oder Servicezuschläge, Expresszuschläge, Hausbesuche (mit Reisekostenzuschlag).
Praxis-Hinweis: In den meisten Salons gilt durchgängig 19 %. Eine Trennung mehrerer Steuersätze ist nur nötig, wenn Zeitschriften (7 %) mitverkauft werden. Wer gelegentlich Bücher oder Zeitschriften anbietet, muss sein Kassensystem entsprechend differenziert konfigurieren.

2. Trinkgeld: Wann ist es steuerpflichtig?

Trinkgelder gehören im Friseurgewerbe zum Alltag — und sie sind eine der häufigsten Fehlerquellen in Buchführung und Lohnabrechnung. Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, wem das Trinkgeld zusteht und unter welchen Umständen es gegeben wurde.

Grundregel: Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie freiwillig gegeben werden und direkt an den Mitarbeiter fließen — unabhängig davon, ob bar oder per Kartentrinkgeld-Funktion. Voraussetzung: Kein Rechtsanspruch (z. B. als automatischer Service-Zuschlag), sondern echte Freiwilligkeit.
KonstellationSteuerliche Behandlung
Kunde gibt Trinkgeld direkt an den Angestellten (bar oder Kartentrinkgeld).Steuerfrei beim Angestellten (Lohnsteuer und SV frei), wenn freiwillig.
Trinkgeld wird zentral im Salon gesammelt und anschließend an das Personal verteilt (Trinkgeldtopf).Steuerfrei, wenn die Verteilung dem tatsächlichen Service entspricht und kein Rechtsanspruch besteht. Versteht sich der Trinkgeldtopf als Teil des Arbeitsentgelts, wird er steuer- und beitragspflichtig.
Trinkgeld geht an den Saloninhaber / Selbstständigen.Immer steuerpflichtig als Betriebseinnahme — egal ob bar oder per Karte. Der Inhaber muss Trinkgelder in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung bzw. Buchführung erfassen.
Service-Zuschlag als fester Bestandteil der Rechnung (z. B. automatische 10 % Service Charge).Voller Lohn- und Sozialversicherungsbeitrag — kein Trinkgeld im Sinne der Steuerbefreiung.
Praxis-Hinweis: In der Kassenführung sollte das Trinkgeld des Inhabers sauber erfasst werden (eigener Buchungskreis „Trinkgeld Geschäftsführer"). Werden Angestellten-Trinkgelder über die Kasse erfasst (z. B. Kartentrinkgeld) und anschließend ausgezahlt, sollte die Durchleitung nachvollziehbar dokumentiert sein. Das schützt im Prüfungsfalle.

3. Lohnsteuer: Mindestlohn-Dokumentation und AEntG-Lage

Der Friseurbranche war lange Zeit eine branchenspezifische Mindestlohnregelung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) eigen. Diese allgemeinverbindliche Regelung ist nicht über das Jahr 2024 hinaus verlängert worden. Seit dem 1. Januar 2025 gilt daher im Friseurgewerbe ausschließlich der allgemeine gesetzliche Mindestlohn:

  • 01.01.2025 – 31.12.2025: 12,82 € brutto/Stunde
  • seit 01.01.2026: 13,90 € brutto/Stunde
Besonderheit zur Dokumentation: Die allgemeine Aufzeichnungspflicht für Mindestlohn (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, spätestens am 7. Tag nach Leistungserbringung) gilt weiterhin für alle Arbeitnehmer. Verstöße können zu Nachzahlungen, Bußgeldern und im schlimmsten Fall zu/Vorsteuerkürzungen führen — und werden im Rahmen von Betriebsprüfungen regelmäßig kontrolliert.

Beschäftigungsformen im Salon:

  • Vollzeit / Teilzeit: regulär sozialversicherungspflichtig beschäftigte Friseure.
  • Minijob (bis 538 € mtl. seit 2024): in vielen Salons üblich für Aushilfskräfte, Kassierer oder für Angestellte in Teilzeit. Bei ausschließlichem Minijob bis zu dieser Grenze sind die Arbeitgeberbeiträge pauschalversteuert.
  • Kurzfristige Beschäftigung (nach § 8 Abs. 1 SGB IV): bei Saisonspitzen (Hochzeitssaison, vor Feiertagen, Silvester, Karneval) — begrenzt auf 70 Tage bzw. 3 Monate pro Jahr, dann SV-frei.
  • Selbstständige Booth-Mieter (Stuhlmieter): rechtlich zulässig, aber mit Vorsicht zu gestalten. Faktische Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Salonbetrieb können zu Scheinselbstständigkeit führen — mit gravierenden Sozialversicherungsfolgen.
Achtung — Scheinselbstständigkeit: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft in der Friseurbranche regelmäßig. Wer „Stuhlmieter" beschäftigt, sollte deren Selbstständigkeit sorgfältig dokumentieren (eigene Preise, eigenes Marketing, mehrere Auftraggeber, eigene Kundenakquise, unternehmerische Entscheidungsspielräume).

4. Kassenpflicht (TSE) und Belegausgabe

Friseursalons haben hohen Barverkehr und viele kleine Umsätze. Wer elektronische Registrierkassen oder PC-Kassensysteme einsetzt, muss seit dem 1. Januar 2020 eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) betreiben (§ 146a AO, KassenSicherverordnung). Hinzu kommt die Belegausgabepflicht: Jeder Kunde hat Anspruch auf einen Beleg, der Name und Adresse des Salons, Datum, Leistung und Entgelt ausweist.

Praxis-Tipp: Wer offene Ladenkasse ohne elektronisches Kassensystem betreibt und nicht buchführungspflichtig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen täglichen summarischen Kassenbericht erstellen. Diese Erleichterung gilt jedoch nur, wenn die Voraussetzungen des § 148 AO sauber eingehalten werden (z. B. schriftliches Tagesbericht mit Kassenstand, Einzelaufzeichnungen bei ungewöhnlichen Geschäftsvorfällen).

Aufbewahrung: Alle digitalen Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren (§ 147 AO). Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff — BMF-Schreiben vom 14.11.2014, zuletzt geändert am 11.03.2024) sind verbindlich.

5. Buchführungsgrenzen und Gewinnermittlung

Buchführungsgrenzen (Stand 2026): Seit dem 1. Januar 2024 (Wachstumschancengesetz) liegt die Befreiung von der doppelten Buchführung bei 800.000 € Jahresumsatz und 80.000 € Jahresüberschuss (§ 241a HGB, § 141 AO). Die meisten kleineren Friseurbetriebe können daher die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) anwenden.

Betriebsausgaben im Salon: Neben den üblichen Ausgaben (Miete, Energie, Versicherungen, Telefon) sind branchentypisch:

  • Verbrauchsmaterial: Haarpflegeprodukte, Colorationen, Folien, Handtücher (häufig Austausch), Umhang- und Schurzenreinigung.
  • Abschreibungen: Friseurstühle, Spiegel, Waschbecken, Föhnstationen, Colorationsmischer. Eine branchenspezifische AfA-Tabelle für Friseurbetriebe existiert nicht — die Nutzungs- bzw. Nutzungsdauer ist im Einzelfall zu schätzen (z. B. Einrichtungsgegenstände 5–10 Jahre, professionelle Waschbecken und Stühle 7–10 Jahre, Föhnstationen und elektrische Geräte 3–7 Jahre).
  • Weiterbildung: Schulungskosten und Fachmessen sind als Betriebsausgaben abziehbar, sofern betrieblich veranlasst.
  • Repräsentation: Aufmerksamkeiten für Kunden (Kaffee, kleine Snacks) sind im nachvollziehbaren Rahmen abzugsfähig.

6. Gewerbesteuer und Rechtsform

Der Friseurbetrieb ist Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG und unterliegt der Gewerbesteuer. Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) erhalten einen Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 GewStG). Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) haben diesen Freibetrag nicht.

Die Steuermesszahl beträgt bundeseinheitlich 3,5 %. Hinzurechnungen nach § 8 GewStG betreffen vor allem Miet- und Pachtzinsen für das Geschäftslokal. Da das Salonlokal oft in zentraler Lage angemietet wird, kann die Miete deutlich ins Gewicht fallen — der Freibetrag von 200.000 € nach § 8 Nr. 1 GewStG bleibt jedoch meist gewahrt.

Rechtsformwahl: Der typische Friseurbetrieb ist das Einzelunternehmen; bei Partnern oder Mitinhabern häufig als GbR. Salonketten oder größere Betriebe mit mehreren Filialen wählen häufig GmbH oder UG (haftungsbeschränkt). Hier entfällt der Gewerbesteuer-Freibetrag, dafür gibt es Haftungsbeschränkung (relevant bei Miet- oder Arbeitgeberverbindlichkeiten).

Hinweis zur Liebhaberei: Friseursalons mit dauerhaften Verlusten können ebenfalls vom Prüfungsthema „Gewinnerzielungsabsicht" betroffen sein. Ein plausibler Businessplan, Standort- und Marketingkonzept sowie Dokumentation der Anpassungen helfen, die Gesamtgewinnprognose zu untermauern.

7. Meisterzwang — was ändert sich 2023/2024?

Seit dem 1. Januar 2023 ist der bisherige Meisterzwang im Friseurhandwerk entfallen — das Friseurhandwerk gehört zu den zulassungsfreien Handwerken nach Anlage B2 der Handwerksordnung (HwO). Ein Meisterbrief ist nicht mehr Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle und die Führung eines eigenen Betriebs.

Steuerlich ohne direkte Auswirkung, aber betriebswirtschaftlich relevant: Auch ohne Meisterbrief gelten unverändert die handwerksrechtlichen Qualitäts- und Ausbildungsstandards. Wer ausbildet, benötigt weiterhin eine entsprechende Ausbildereignung. Die Pflicht zur Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bei der Handwerkskammer bleibt bestehen.

8. Zusammenfassung

  • Umsatzsteuer: Friseurdienstleistungen und Produktverkauf grundsätzlich 19 %. Ermäßigter Satz (7 %) nur bei mitverkauften Büchern/Zeitschriften.
  • Trinkgeld: beim Angestellten steuerfrei (freiwillig, direkt); beim Inhaber steuerpflichtig als Betriebseinnahme.
  • Mindestlohn: branchenspezifischer Mindestlohn ausgelaufen, jetzt allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn (13,90 € seit 1.1.2026); Aufzeichnungspflicht beachten.
  • Kassenpflicht: TSE seit 1.1.2020 verpflichtend (§ 146a AO); Belegausgabepflicht; GoBD.
  • Buchführungsgrenzen (Stand 2026): 800.000 € Umsatz / 80.000 € Gewinn (seit 1.1.2024).
  • Rechtsform: typischerweise Einzelunternehmen oder GbR; GmbH/UG bei größeren Betrieben. Gewerbesteuer-Freibetrag 24.500 € für Einzelunternehmen/Personengesellschaften.
  • Meisterzwang: seit 1.1.2023 zulassungsfrei (Anlage B2 HwO), Eintragung bei der Handwerkskammer weiterhin erforderlich.
Fazit: Der Friseurbetrieb profitiert steuerlich von einer einheitlichen 19 %-Regel, hat aber spezifische Risiken bei der Trinkgeld-Erfassung, der Mindestlohn-Dokumentation und der GoBD-konformen Kassenführung. Wer sein Kassensystem sauber konfiguriert, Arbeitszeiten lückenlos dokumentiert und Trinkgelder eindeutig zuordnet, ist auf der sicheren Seite. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle des BVKMU e.V. oder einen Steuerberater.

Quellen und weiterführende Informationen

  • § 12 Abs. 1 UStG — Regelsteuersatz 19 %; § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG — ermäßigter Steuersatz 7 % für Bücher und Zeitschriften. Gesetzestext: gesetze-im-internet.de.
  • § 3 Abs. 9 UStG — sonstige Leistung.
  • § 3 Abs. 13–15 UStG — Behandlung von Gutscheinen (seit 1.1.2019).
  • § 3 Nr. 51 EStG — steuerfreie Trinkgelder (freiwillig, direkt an Arbeitnehmer).
  • § 146a AO und Kassensicherverordnung (KassenSichV) — TSE-Pflicht seit 1.1.2020.
  • § 241a HGB und § 141 AO — Schwellenwerte für die Buchführungspflicht (800.000 € / 80.000 € seit 1.1.2024, Wachstumschancengesetz 2024).
  • GoBD — BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (IV A 4 – S 0316/13/10003), zuletzt geändert durch BMF vom 11.03.2024.
  • Mindestlohngesetz (MiLoG) und Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG — allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn seit 1.1.2026: 13,90 €.
  • § 8 Abs. 1 SGB IV — kurzfristige Beschäftigung.
  • § 11 Abs. 1 GewStG — Gewerbesteuer-Freibetrag (24.500 €).
  • Anlage B2 der Handwerksordnung (HwO) — Friseurhandwerk zulassungsfrei seit 1.1.2023.
  • Übersicht Mindestlohn / Branchenmindestlöhne: zoll.de.

© 2026 Ahmed Khairy für den BVKMU e.V. — Buchführungshilfeverein für Klein- und Mittelunternehmen e.V. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 07.07.2026 wider. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird trotz sorgfältiger Prüfung ausgeschlossen. Der Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.