1. Umsatzsteuer: Wann 7 %, wann 19 %?
Die zentrale Frage im Blumenfachhandel lautet: Welcher Steuersatz gilt für welche Ware? Maßgeblich ist § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 UStG. Die Anlage 2 verweist auf die Kombinierte Nomenklatur (Zolltarifnummern) und listet die begünstigten Warengruppen auf.
| Steuersatz 19 % (Regelsteuersatz) | Steuersatz 7 % (ermäßigt) |
|---|---|
| Dekoration & Zubehör: Vasen, Übertöpfe, Kerzen, Bänder, Steckschaum, Draht, Geschenkverpackungen, Grußkarten, Dünger, Erde. | Schnittblumen & Blüten: Frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt oder imprägniert — auch gebunden oder zu Zierzwecken verarbeitet (Anlage 2 Nr. 8 UStG). |
| Nutzpflanzen: Obst-, Gemüse- und Kräuterpflanzen, die dem Verzehr dienen (z. B. Erdbeer- oder Tomatenpflanzen), wenn sie nicht von einer Begleitnummer der Anlage 2 erfasst sind. | Zierpflanzen & Topfpflanzen: Lebende Pflanzen und Pflanzenteile (ausgenommen solche zu Genusszwecken), auch in Töpfen, Körben, Schalen (Anlage 2 Nr. 6–7 UStG). |
| Lieferung ab 2024: Pflanzliche Arzneimittel, sofern nicht ausdrücklich ermäßigt. | Weitere Floristikwaren: Bindegrün, Zweige, Blattwerk zu Zierzwecken, Kränze aus Naturmaterialien (soweit nicht selbstständiger Deko-Artikel). |
2. Werklieferung oder bloße Lieferung? Der Strauß-Fall
Eine der häufigsten Streitfragen: Ist ein individuell gefertigter Blumenstrauß (Hochzeit, Trauer) eine einheitliche Werklieferung — und damit einheitlich mit 7 % zu versteuern — oder liegt eine Mehrzahl selbstständiger Lieferungen vor? Die Antwort hängt davon ab, ob die Blume oder die handwerkliche Bearbeitung den Charakter der Leistung prägt.
Praxis-Faustregel: Überwiegt der Wert der Schnittblumen (7 %), teilen die mitverarbeiteten 19 %-Waren (Draht, Steckschaum, Bänder) als unselbstständige Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung. Der Werklohn wird dann einheitlich mit 7 % versteuert. Wird dagegen reines Dekorationsmaterial ohne wesentliche handwerkliche Verarbeitung verkauft (z. B. fertiger Grabsteinanstecker als Einzelartikel), gilt der jeweils einschlägige Steuersatz des Gegenstands.
3. Gutscheine: Einzweck oder Mehrzweck?
Seit dem 1. Januar 2019 unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen (§ 3 Abs. 13–15 UStG). Für Blumengutscheine gilt in der Praxis:
- Mehrzweckgutschein (Regelfall): Ist der Gutschein für Waren mit unterschiedlichen Steuersätzen einlösbar (im Blumenladen typisch: Schnittblumen 7 %, Deko 19 %), handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein. Die Umsatzsteuer entsteht erst bei Einzlösung.
- Einzweckgutschein (Ausnahme): Nur wenn ein Gutschein ausschließlich für eine konkret bezeichnete Ware einlösbar ist, deren Steuersatz und Lieferort feststehen (z. B. „ein Rosenstrauß von Geschwister Müller, abzuholen im Geschäft X"), ist es ein Einzweckgutschein; die Umsatzsteuer entsteht bereits bei der Ausgabe des Gutscheins.
4. Buchführung: Verderbliche Ware richtig bewerten
Blumen und Pflanzen sind verderblich. Bei Bilanzierung gehören sie zum Umlaufvermögen und werden mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert bewertet (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Führt Verderb, Austrocknung oder Beschädigung zu einer dauernden Wertminderung, ist eine Teilwertabschreibung möglich.
Hinweis zur Aufbewahrung: Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) wird der Wareneinkauf als Betriebsausgabe erfasst, ohne dass Bestandsveränderungen abgebildet werden. Diese Vereinfachung reicht oft nicht aus, wenn am Bilanzstichtag noch nennenswerte Warenbestände vorhanden sind. Größere Betriebe wechseln deshalb freiwillig zur Bilanzierung.
Schwund dokumentieren: Allgemein verbindliche Schwund-Richtsätze existieren für Blumen nicht. Wer Verderb geltend machen will, sollte die Warenabgänge nachvollziehbar dokumentieren — etwa durch Abfall- und Müllprotokolle oder durch betriebsinterne Erfahrungssätze, die plausibel dargelegt werden.
5. Registrierkassen: TSE-Pflicht und GoBD
Im Blumenfachhandel dominieren Bargeschäfte. Wer elektronische Registrierkassen einsetzt, muss seit dem 1. Januar 2020 eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) betreiben (§ 146a AO, KassenSichV). Bei offener Ladenkasse sind tägliche Kassenberichte mit Zählprotokoll erforderlich.
6. Innergemeinschaftlicher Erwerb — Blumen aus den Niederlanden
Ein erheblicher Teil der in Deutschland verkauften Schnittblumen stammt aus niederländischen Blumenauktionen (z. B. Royal FloraHolland). Für den deutschen Unternehmer ist der Bezug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ein innergemeinschaftlicher Erwerb (igE) nach § 1a UStG.
- Der Erwerb muss in der deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung angemeldet werden.
- Die darauf entfallende Umsatzsteuer kann — bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen — als Vorsteuer abgezogen werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG).
- Eine zollrechtliche Einfuhr entfällt innerhalb der EU.
- Bei Einschaltung von Kommissionären oder Agenturen ist sorgfältig zu prüfen, wer zivilrechtlich als Lieferer auftritt. Diese Beurteilung kann im Einzelfall schwierig sein und hängt vom jeweiligen Vertragsgestaltung ab.
7. Gewerbesteuer und Rechtsform
Der Blumeneinzelhandel ist Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG und unterliegt der Gewerbesteuer. Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) erhalten einen Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 GewStG), der vom Gewerbeertrag abgezogen wird. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) haben diesen Freibetrag nicht.
Die Steuermesszahl beträgt bundeseinheitlich 3,5 %. Hinzurechnungen nach § 8 GewStG (z. B. für Miet- und Pachtzinsen) betreffen auch Blumenläden, wenn Geschäftsräume angemietet sind. Bei kleineren Betrieben bleiben die Hinzurechnungen jedoch häufig unter dem Freibetrag von 200.000 € nach § 8 Nr. 1 GewStG und wirken sich nicht aus.
Rechtsformwahl: Die typische Rechtsform ist das Einzelunternehmen; für Ehegattenbetriebe oder Geschwister häufig die GbR. Größere Betriebe wählen GmbH oder UG (haftungsbeschränkt). Bei Kapitalgesellschaften entfällt der Gewerbesteuer-Freibetrag, dafür gibt es Haftungsbegrenzung — die laufende Buchführung und Bilanzierung ist hier jedoch zwingend.
8. Liebhaberei: Wenn der Laden dauerhaft Verluste macht
Erwirtschaftet ein Blumenladen über mehrere Jahre nur Verluste, prüft die Finanzverwaltung, ob tatsächlich Gewinnerzielungsabsicht besteht. Fehlt sie, entfällt die steuerliche Verlustberücksichtigung — die Verluste werden dann steuerlich nicht anerkannt. Um die Gesamtgewinnprognose zu untermauern, sollten Betroffene frühzeitig dokumentieren: Businessplan, Marketingaktivitäten, Anpassungen am Sortiment oder am Standort. Bei typischen Hobbybetrieben ist dieser Punkt besonders klärungsbedürftig.
9. Zusammenfassung
- Umsatzsteuer: Schnittblumen, Zierpflanzen und Bindegrün regelmäßig 7 %; Deko, Vasen, Übertöpfe 19 %.
- Werklieferung: Individuelle Sträuße und Gestecke können einheitlich mit dem Satz der Hauptware (meist 7 %) versteuert werden, wenn die Blume den Leistungsinhalt prägt.
- Buchführung: Verderbliche Ware erfordert sorgfältige Bestands- und Schwunddokumentation; freiwillige Bilanzierung ab bestimmten Größenordnungen.
- Kassen: TSE-Pflicht (§ 146a AO) und GoBD (BMF v. 14.11.2014, zuletzt geändert 11.03.2024) verbindlich beachten.
- Buchführungsgrenzen (Stand 2026): 800.000 € Umsatz / 80.000 € Gewinn (seit 1.1.2024).
- EU-Bezug: Blumen aus niederländischen Auktionen sind innergemeinschaftlicher Erwerb — Anmeldung in der USt-Voranmeldung, Vorsteuerabzug möglich.
- Gewerbesteuer: Freibetrag 24.500 € für Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2 UStG — Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände (Nr. 6–8 u. a. lebende Pflanzen, Blumen und Blüten). Gesetzestext: gesetze-im-internet.de.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschnitt 12.1 (ermäßigte Steuersätze) und Abschnitt 3.8 (Werklieferung).
- § 3 Abs. 13–15 UStG — Behandlung von Gutscheinen (seit 1.1.2019).
- § 241a HGB und § 141 AO — Schwellenwerte für die Buchführungspflicht (800.000 € / 80.000 € seit 1.1.2024, Wachstumschancengesetz 2024).
- GoBD — BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (IV A 4 – S 0316/13/10003), zuletzt geändert durch BMF vom 11.03.2024.
- § 146a AO und KassenSichV — Aufzeichnungssysteme, TSE-Pflicht.
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG — Bewertung von Umlaufvermögen, Teilwertabschreibung.
- § 1a UStG und § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG — innergemeinschaftlicher Erwerb und Vorsteuerabzug.
- § 11 Abs. 1 GewStG — Gewerbesteuer-Freibetrag (24.500 €).
- Fachkommentar Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 — Hinweis zur unselbstständigen Nebenleistung im Blumenhandel.
© 2026 Ahmed Khairy für den BVKMU e.V. — Buchführungshilfeverein für Klein- und Mittelunternehmen e.V. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 07.07.2026 wieder. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird trotz sorgfältiger Prüfung ausgeschlossen. Der Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.