Hotelbetriebe — Branchen-Besonderheiten

7 % USt auf Beherbergung mit striktem Aufteilungsgebot, 19 % auf Frühstück und Gastronomie, Kurtaxen als durchlaufende Posten, Mindestlohn 13,90 € (2026), AfA-Regeln für Hotelgebäude und TSE-Kassenpflicht — die wichtigsten Steuerthemen für Hotels, Pensionen und Ferienunterkünfte.

📌 Branchen-Besonderheit: Hotelbetriebe — Hotels, Pensionen, Gasthöfe und Ferienunterkünfte stehen vor einem dichten Regelwerk: 7 % Umsatzsteuer auf Beherbergung mit striktem Aufteilungsgebot (BFH), 19 % auf Gastronomie seit 2024, Kurzfristigkeit als Voraussetzung, kommunale Tourismusabgaben, Mindestlohn 13,90 € (2026) und branchenspezifische Afa-Regeln.
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Hinweis vorab: Dieser Beitrag spiegelt den Rechtsstand zum 23.08.2026 wider und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle, verbindliche Beratung durch eine steuerliche Fachkraft. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle des BVKMU e.V. oder einen Steuerberater.

1. Was gehört zu Hotelbetrieben — Gewerbe oder Vermögensverwaltung?

Zu Hotelbetrieben im weiteren Sinne zählen Hotels, Hotels garni (nur Übernachtung mit Frühstück), Pensionen und Gasthöfe, Fremdenzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser (kurzfristig vermietet), Youth Hostels/Berghütten, Wellness- und Kurhotels sowie Campingplätze (teilweise).

Steuerlich: Die Beherbergung von Gästen gegen Entgelt ist gewerblich (§ 15 EStG) — die kurzfristige Gästevermietung ist keine private Vermögensverwaltung nach § 21 EStG, weil keine auf Dauer angelegte Vermietung vorliegt (BFH: Übernachtungen gegen Entgelt sind Gewerbebetrieb). Das gilt auch für Ferienwohnungen, die kurzfristig an wechselnde Gäste vermietet werden — der BFH vermutet Gewerblichkeit, wenn die Vermietung nicht längerfristig (in der Regel unter sechs Monaten) erfolgt; bei insgesamt mehr als 500 Übernachtungstagen in drei Jahren oder Nachweis der Langfristigkeit kann trotzdem private Vermietung (§ 21 EStG) vorliegen (BFH v. 26.11.2019, VIII R 33/16).

Folge: Gewerbesteuer (Freibetrag 24.500 €, § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG), Gewerbeanzeige nach § 14 GewO und Buchführungspflicht ab 800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn (§ 141 AO).

2. Umsatzsteuer: 7 % Beherbergung — 19 % für alles andere (Aufteilungsgebot)

  • 7 % USt auf Beherbergung (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG): Ermäßigter Satz für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die Vermietung von Schlafstellen. Voraussetzung: Die Leistung ist gegenüber dem Gast als Vermieterleistung abgrenzbar. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (Inkrafttreten 01.01.2021) ist der ermäßigte Satz Dauerrecht.
  • Kleinunternehmer (§ 19 UStG): 25.000 € Vorjahr / 100.000 € laufend (seit 2025).
  • Langfristvermietung: Dauervermietung (z. B. Monteurzimmer über Monate) kann unter die Grundstücksvermietung fallen (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG — befreit; § 9 Abs. 1 UStG — Option möglich, aber bei Wohnraum ausgeschlossen).

Das Aufteilungsgebot — der wichtigste Streitpunkt

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG sind die Vermietungsleistung (7 %) und die nicht begünstigten Nebenleistungen in der Rechnung gesondert aufzuteilen — mit 19 % für:

  • Frühstück und alle anderen Verpflegungsleistungen (Zubereitung = Gastronomie, 19 %);
  • Halb-/Vollpension, Snacks, Minibar, Obstteller;
  • Getränke aus der Minibar oder dem Hotelausschank;
  • Telefon, Internet-Überlassung mit Bereitstellung von Endgeräten, Pay-TV;
  • Wäsche-/Roomservice, Reinigung persönlicher Gegenstände, Massage, Wellness (soweit nicht heilkundlich);
  • Garagen-/Parkplatzstellung, Sportanlagen, Sauna, Solarium, Fahrradverleih;
  • Betreuung von Kindern, Tieren etc.

Der BFH hat das Aufteilungsgebot verschärft (Urteil v. 12.05.2022, V R 27/20 — „Aufteilungsgebot“): Ein einheitlicher Preis für Beherbergung und Frühstück darf nicht pauschal durchgeschliffen werden; die Rechnung muss die 19-%-Anteile ausweisen. Andernfalls droht Vorsteuer- und USt-Korrektur samt Sicherheitsleistung.

Typischer Fehler: Pauschalpreise „Ü/F“ (Übernachtung mit Frühstück) mit 7 % komplett abrechnen. Korrekt: Beherbergungsanteil 7 %, Frühstücksanteil 19 % — getrennt ausgewiesen. Bei unklaren Pauschalen schätzt das Finanzamt den Frühstückanteil.

3. Gastronomie im Hotel: 19 % seit 01.01.2024

Die befristete Senkung des Gastronomie-Steuersatzes auf Speisen (5 % / 7 %, Corona-Hilfe) ist ausgelaufen: Seit 01.01.2024 gilt für alle Restaurant- und Verpflegungsleistungen wieder der Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Abgrenzung für den Hotelbetrieb:

  • Speisen zum Mitnehmen (Take-away, Hotelbrot): Nach weggefallener § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG-Ermäßigung (Abschaffung zum 01.01.2024) ebenfalls 19 % — der ermäßigte Satz für Speisen ist vollständig entfallen.
  • Frühstücksbuffet: einheitlich 19 % als Verpflegungsleistung.
  • Kalt auf der Karte, warm im Zimmer: irrelevant — Verpflegung ist immer 19 %.

4. Vermietung von Ferienwohnungen: kurzfristig vs. langfristig (§ 4 Nr. 12 UStG)

  • Kurzfristige Vermietung (Übernachtungen, Tage/Wochen an wechselnde Gäste): USt-pflichtig mit 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr.11 UStG) — kein Optionsproblem, da kein Grundstücksvermietungsregime.
  • Vermietung von Ferienwohnungen ohne Hotellservice: Beherbergungsleistung 7 %; Zusatzleistungen (Endreinigung, Bettwäschepaket, Frühstück) 19 % — wieder gilt das Aufteilungsgebot.
  • Längerfristige Vermietung: Vermietung über mindestens einige Monate an denselben Mieter kann Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG) sein — dann befreit; Option nur bei nicht Wohnzwecken nutzbar (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UStG).
  • Verpachtung des ganzen Hotels (z. B. an Betreiber/Pächter): Grundstücksvermietung — befreit, Option möglich, wenn Pächter voll vorsteuerabzugsberechtigt.

4a. Beherbergung durch Automaten/Vending-Schlafboxen und Container-Hotels

Wer Schlafplätze automatisiert bereitstellt (Schlafboxen am Flughafen, Container-/Modulhotels), erbringt gleichfalls eine Beherbergungsleistung (7 %), wenn Räume zum kurzfristigen Schlafen bereitgehalten werden — die Rechtslage ist hier im Detail ungeklärt (keine explizite BFH-Entscheidung); im Zweifel ist eine Anfrage beim Finanzamt oder eine verbindliche Auskunft (§ 89 AO) sinnvoll.

5. Kurtaxe, Tourismusabgabe, Nächtigungssteuer — wer trägt was?

In Deutschland erheben viele Gemeinden Kurtaxen bzw. Beherbergungsabgaben (Rechtsgrundlage: Kommunalabgabengesetze der Länder und örtliche Satzungen). Übersicht:

AbgabeRechtsgrundlageUmsatzsteuerliche Behandlung
Kurtaxe/Gästeservicekarte (Gemeinde)Kommunalabgabengesetze der Länder, örtliche SatzungenEcht durchlaufender Posten, wenn Einzug als Stadt/Dritte im fremden Namen (§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG) — sonst Teil des Entgelts (7 % bzw. 19 % auf Nebenleistung)
Übernachtungsteuer/ Bettensteuer (z. B. Berlin, Köln, Dortmund, Duisburg)Ortsrecht der KommunenWird vom Hotel im eigenen Namen vereinnahmt und abgeführt — gehört grundsätzlich zum Entgelt (7 %), wenn keine echte Durchleitung im fremden Namen vorliegt
Beherbergungssteuer (z. B. Frankfurt, Hamburg Beherbergungs-/City-Tax)Länder- bzw. KommunalrechtWie vor: klare vertragliche Regelung entscheidend (durchlaufender Posten oder Entgeltbestandteil)

Wichtig: Städte wie Berlin (Übernachtungsteuer), Hamburg (Beherbergungssteuer), Frankfurt und Köln (City-Tax) haben eigene Abgaben — Höhe, Befreiungen und Meldepflichten richten sich nach dem jeweiligen Ortsrecht. Ob eine Abgabe als durchlaufender Posten (ohne USt) oder als Entgeltbestandteil (mit USt) behandelt wird, entscheidet die zivilrechtliche Konstruktion (Einzug im fremden Namen/fremde Rechnung vs. eigenes Entgelt) — Abschn. 10.5 Abs. 3 UStAE.

6. Personal: Mindestlohn, Minijobs und Service Charge

  • Gesetzlicher Mindestlohn: 13,90 €/Stunde ab 01.01.2026 (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung; weitere Stufe 14,60 € ab 01.01.2027). Kein Branchen-Mindestlohn für Hotellerie allgemein — aber regionale/tarifvertragliche Mindestlöhne (z. B. Tariftreuegesetz Berlin) können höher liegen.
  • Minijob-Grenze: Die allgemeine Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 603 €/Monat; sie wird regelmäßig angepasst — maßgeblich ist die aktuelle Bekanntmachung der Minijob-Zentrale.
  • Trinkgelder: Trinkgelder sind beim Arbeitnehmer steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum vereinbarten Entgelt freiwillig gegeben werden (§ 3 Nr. 51 EStG).
  • Saisonalität: Aushilfen und Saisonkräfte sind regulär sozialversicherungspflichtig; Werkstudierende bleiben bis 20 Std./Woche in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei (Werkstudentenprivileg, § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV).
  • Ausländische Saisonkräfte: Bei Entsendung aus dem EU-Ausland ist die A1-Bescheinigung mitzuführen; aufenthalts- und melderechtliche Pflichten prüfen.

Service Charge / Trinkgeld-Banken: Obligatorische Servicegebühren (z. B. „10 % Service inklusive“) sind Arbeitsentgelt (sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig) — keine steuerfreien Trinkgelder. Nur echte, freiwillige Trinkgelder, die der Gast zusätzlich zahlt, sind nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei.

7. Abschreibungen: Gebäude, Ausstattung und denkmalgeschützte Häuser

  • Gebäude-AfA: Hotelgebäude sind Betriebsgebäude und werden linear mit 3 % abgeschrieben (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG) — unabhängig vom Baujahr. Die 2-%-/2,5-%-Sätze und die degressive AfA (§ 7 Abs. 5a EStG) gelten für Wohngebäude (Details im Artikel Immobilienwirtschaft).
  • Erweiterungen/Modernisierung: anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG — 15 %-Grenze der Gebäudewerts in 3 Jahren) führen zu Aktivierung (und AfA), nicht zum Sofortabzug.
  • Inventar und Ausstattung: GWG bis 800 € netto sofort abschreibbar (§ 6 Abs. 2 EStG); Betten, Möbel, TV, Wäsche meist GWG oder 5-10 Jahre Nutzungsdauer.
  • Baudenkmal/Sanierungsgebiet: § 7i EStG (Baudenkmal: 8 Jahre je 9 %, danach 4 Jahre je 7 %), § 7h EStG (Sanierungsgebiet/städtebaulicher Entwicklungsbereich: ebenfalls 8 Jahre je 9 %, danach 4 Jahre je 7 %) — die Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG) gilt nur für Wohnraum, nicht für Hotelgebäude.
  • Gastronomie-Umbau: Herstellungskosten des Umbaus aktivieren; reine Erhaltung sofort abziehbar.

8. Buchführung, GoBD und Kassensysteme

  • GoBD (BMF-Schreiben v. 14.11.2014, zuletzt geändert 11.03.2024): Alle Belege (Folio-Buchungen, Night-Audit, Rechnungen) 10 Jahre aufbewahren (§ 147 AO) — zusätzlich Meldewesen (Meldebogen ausländischer Gäste) 2 Jahre.
  • Kassenpflicht/TSE: Hotelrestaurants mit Bargeinnahmen müssen eine TSE-geeignete elektronische Kasse einsetzen (§ 146a AO, KassenSichV). WLAN/Cloud-TSE zulässig; Belegausgabepflicht an Gäste.
  • E-Rechnung: Seit 01.01.2025 Empfangspflicht für E-Rechnungen; B2B-Aussteller-Übergangsfristen bis 2027/2028 (BMF v. 28.06.2024).
  • Reisekostenabrechnung von Firmenkunden: Übernachtungskosten der Gäste als Beleg für den Arbeitgeber — Hotels sollten Rechnungen mit allen Pflichtangaben (§ 14 Abs. 4 UStG, Name des Gastes, Datum der Leistung) ausstellen, damit der Gast-Vorsteuerabzug nicht gefährdet ist.
  • Rechnungsangaben bei Pauschalpreisen: Bei Ü/F-Preisen muss die Aufteilung 7 %/19 % direkt auf der Rechnung ausgewiesen sein (BFH-Aufteilungsgebot) — sonst keine berechtigte Rechnung im Sinne des § 14 UStG.

9. Praxisbeispiele & typische Fehler

  • Fehler: „Übernachtung inkl. Frühstück 120 €“ mit 7 % USt komplett. Richtig: Aufteilung z. B. Logis 95 € (7 %) + Frühstück 25 € (19 %) — getrennt ausweisen.
  • Fehler: Gastronomie-Speisen mit 7 % abrechnen („Corona-Satz“). Richtig: Seit 01.01.2024 durchgängig 19 %.
  • Fehler: Kurtaxe pauschal „inkl.“ nennen. Richtig: Entweder als durchlaufender Posten im fremden Namen einziehen (Vertrag mit Gemeinde) oder als eigenen Entgeltbestandteil mit USt ausweisen.
  • Fehler: Trinkgeld-Banken/Servicegelder steuerfrei verbuchen. Richtig: Obligatorische Servicegebühren sind steuerpflichtiges Arbeitsentgelt.
  • Fehler: Garagenstellung „inklusive“ im Zimmerpreis. Richtig: Garagenstellung ist eine eigenständige 19-%-Nebenleistung — aufteilen oder als Inklusivleistung mit 19 % ausweisen.

10. Zusammenfassung für Schnellleser

  • 7 % USt auf Beherbergung (kurzfristig, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG), 19 % auf Frühstück, Gastronomie, Wellness, Parken — Aufteilungsgebot in der Rechnung beachten (BFH v. 12.05.2022, V R 27/20).
  • Gastronomie seit 01.01.2024 durchgängig 19 % (ermäßigter Satz für Speisen entfallen).
  • Kurtaxen/City-Tax: durchlaufender Posten nur bei Einzug im fremden Namen — sonst Entgeltbestandteil.
  • Mindestlohn 13,90 € ab 01.01.2026 (14,60 € ab 2027); Servicegebühren = Arbeitsentgelt, echte Trinkgelder steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG).
  • Kurzfristige Gästevermietung = Gewerbe; Ferienwohnung kann bei Langfristvermietung § 21 EStG sein (BFH 500-Tage-Regel).
  • GWG bis 800 € sofort; Hotelgebäude-AfA 2–3 % (§ 7 Abs. 4 EStG), Denkmal § 7i, Sanierung § 7h EStG.
  • TSE-Kassenpflicht im Hotelrestaurant; E-Rechnungs-Empfangspflicht seit 2025.
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Quellen:
  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG (7 % Beherbergung, Aufteilungsgebot Satz 2); BFH v. 12.05.2022, V R 27/20 (Aufteilungsgebot Nebenleistungen)
  • § 12 Abs. 1 UStG (19 % Gastronomie seit 01.01.2024; Wegfall § 12 Abs. 2 Nr. 1 Ermäßigung für Speisen)
  • § 4 Nr. 12 Satz 1, § 9 Abs. 1 UStG (Grundstücksvermietung, Optionsausschluss Wohnraum), § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG (durchlaufende Posten), Abschn. 10.5 UStAE
  • § 15 EStG (Gewerbebetrieb), § 21 EStG (private Vermietung); BFH v. 26.11.2019, VIII R 33/16 (Ferienwohnung Gewerblichkeit/500-Tage)
  • Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung — Mindestlohn 13,90 € ab 01.01.2026, 14,60 € ab 01.01.2027 (BMAS)
  • § 3 Nr. 51 EStG (steuerfreie Trinkgelder), § 19 UStG (Kleinunternehmer 25.000 €/100.000 €)
  • § 7 Abs. 4, 4a, 5a, § 7h, § 7i EStG (Gebäude-AfA, Sanierung, Baudenkmal), § 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 6 Abs. 2 EStG (anschaffungsnahe HK, GWG 800 €)
  • § 146a AO, KassenSichV (TSE-Pflicht), § 147 AO (Aufbewahrung), GoBD — BMF v. 14.11.2014 (zuletzt geändert 11.03.2024), BMF E-Rechnung v. 28.06.2024
  • § 141 AO (Buchführungspflicht 800.000 €/80.000 €), § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG (Freibetrag 24.500 €), § 14 GewO (Gewerbeanzeige)
  • Kommunalabgabengesetze der Länder und örtliche Kurtaxen-/Beherbergungssteuer-Satzungen (z. B. Berlin Übernachtungsteuer, Hamburg, Frankfurt, Köln City-Tax)
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