BVKMU e.V.Buchführungshilfe für KMU

Reisebüros — Branchen-Besonderheiten

Besonderheiten, Fallstricke und Gestaltungsspielräume im Steuerrecht für Reisebüros, Reisevermittler und Reiseveranstalter.

📌 Branchen-Besonderheit: Reisebüros — Reisebüros und Reisevermittler bewegen sich an der Schnittstelle zwischen Handelsvermittlung und Veranstaltereigener Leistung. Die umsatzsteuerliche Unterscheidung zwischen Margenbesteuerung (§ 25 UStG) und Regelbesteuerung von Provisionen ist die zentrale Frage — und seit 2019/2022 durch die Ausweitung auf B2B-Reiseleistungen komplexer geworden.
Hinweis vorab: Dieser Beitrag spiegelt den Rechtsstand zum 08.07.2026 wider und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle, verbindliche Beratung durch eine steuerliche Fachkraft. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle des BVKMU e.V. oder einen Steuerberater.

1. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Buchführungsgrenzen (Stand 2026)

Einzelkaufleute sind nach § 241a HGB von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit, wenn ihre Umsatzerlöse 800.000 € und ihr Jahresüberschuss 80.000 € nicht übersteigen. Steuerrechtlich gilt § 141 AO mit denselben Schwellenwerten. Unterhalb dieser Werte kann der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden.

Aktuell seit 2024: Die Grenzwerte wurden durch das Wachstumschancengesetz 2024 angehoben (vorher: 600.000 € / 60.000 €, bis 2015: 500.000 € / 50.000 €). Reisebüros mit umfangreichem Filialnetz und entsprechend hohem Provisionsumsatz überschreiten diese Grenzen jedoch häufig und sind dann zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.

Aufzeichnungen nach den GoBD

Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff — BMF-Schreiben vom 14.11.2014, zuletzt geändert am 11.03.2024) fordern nachvollziehbare Aufzeichnungen aller Geschäftsvorfälle. Obwohl der Bargeldverkehr in Reisebüros geringer ist als in vielen anderen Branchen, fallen auch hier Anzahlungen in bar oder Barzahlungen für Last-Minute-Reisen an, die einer ordnungsgemäßen Kassenführung bedürfen.

Kassenpflicht: Wer elektronische Registrierkassen oder PC-Kassensysteme einsetzt, muss seit dem 1. Januar 2020 eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) betreiben (§ 146a AO, KassenSichV). Hinzu kommt die Belegausgabepflicht.

Aufzeichnung der Reiseleistungen und Provisionen

Reisebüros müssen strikt zwischen Vermittlungsleistungen (Provisionseinnahmen) und eigenen Reiseleistungen (Margenbesteuerung) unterscheiden. Für eigene Reiseleistungen sind die Reisevorleistungen und die darauf entfallenden Margen gesondert aufzuzeichnen, um die Margenbesteuerung korrekt zu berechnen (§ 25 Abs. 3 UStG). Die Summe der Margen darf nicht negativ sein; eine Verrechnung negativer Margen ist nur mit positiven Margen innerhalb desselben Besteuerungszeitraums möglich.

2. Umsatzsteuer

Margenbesteuerung für eigene Reiseleistungen (§ 25 UStG)

Erbringt ein Reisebüro eigene Reiseleistungen im eigenen Namen gegenüber dem Reisenden und verwendet es dafür Reisevorleistungen (Beförderung, Unterkunft, Verpflegung durch Dritte), unterliegt die Leistung der Margenbesteuerung nach § 25 UStG. Die Bemessungsgrundlage ist die Marge (Differenz zwischen Reisepreis und den Kosten der Reisevorleistungen). Die Umsatzsteuer wird auf die Marge mit dem Regelsteuersatz von 19 % erhoben; der ermäßigte Steuersatz (7 %) kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Reiseleistung ausschließlich aus steuerbegünstigten Einzelleistungen besteht. Die Steuer ist nicht offen auszuweisen; der Reisende erhält eine Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis (§ 25 Abs. 4 UStG).

Wichtige Neuerung seit 2019/2022: Durch die EU-Reiseleistungen-Richtlinie (RL 2018/1717), umgesetzt in nationales Recht, gilt die Margenbesteuerung nach § 25 UStG seit dem 1. Januar 2019 bzw. endgültig mit der Neufassung ab 2022 auch für Reiseleistungen an Unternehmer (B2B), die diese für ihr Unternehmen nutzen. Bis dahin war § 25 UStG nur auf Reiseleistungen an Nichtunternehmer (B2C) beschränkt. Diese Ausweitung hat die Praxis in Reisebüros erheblich verändert — wiele bisher als Vermittlung behandelte Geschäftsreisen sind nun der Margenbesteuerung zu unterziehen.

Reisevorleistungen, die im Drittlandsgebiet bewirkt werden, führen zu Steuerfreiheit der Reiseleistung in entsprechender Höhe (§ 25 Abs. 2 UStG).

Vermittlungsleistungen (Provisionen)

Vermittelt ein Reisebüro Reisen im Namen und für Rechnung des Reiseveranstalters, liegt eine sonstige Leistung (Vermittlungsleistung) vor. Die Provision unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 % und ist in der Rechnung offen auszuweisen. Für Vermittlungsleistungen, die an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Veranstalter erbracht werden, gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren). Bei Vermittlungen an außereuropäische Leistungsempfänger kann die Leistung unter Umständen steuerfrei sein, soweit der Leistungsort ins Ausland verlegt wird.

Reiseversicherungen

Soweit Reisebüros Versicherungen vermitteln, liegt eine steuerfreie sonstige Leistung nach § 4 Nr. 10 UStG vor. Diese Umsätze sind nicht steuerbar, schränken aber nicht den Vorsteuerabzug ein. Die Vermittlung von Reiseversicherungen ist zudem registrierpflichtig nach § 11d GewO bzw. § 34d GewO (Versicherungsvermittlerregister).

Keine Anwendung der Differenzbesteuerung auf andere Waren

Die für Reiseleistungen zwingende Margenbesteuerung nach § 25 UStG ist lex specialis und verdrängt die Differenzbesteuerung des § 25a UStG, die für Gebrauchtgegenstände gilt.

3. Einkommensteuer

Gewinnermittlung

Reisebüros ermitteln ihren Gewinn entweder durch Bilanzierung oder durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, sofern die Schwellenwerte nicht überschritten werden. In der Praxis ist bei mittleren und größeren Reisebüros die Bilanzierung vorherrschend.

Betriebsausgaben

Zu den typischen Betriebsausgaben zählen:

  • Provisionen an selbstständige Reisevermittler
  • Miete und Personalkosten
  • Lizenzgebühren an Franchisegeber
  • Kosten für Computer und Reservierungssysteme (CRS, GDS wie Amadeus, Sabre)
  • Büromiete, IT-Infrastruktur, Marketing (Reisekataloge, Website)
  • Fortbildung und Fachzeitschriften

Die Abschreibung von Büroausstattung und Software richtet sich nach den allgemeinen AfA-Regeln (Büroausstattung üblicherweise 5–13 Jahre je nach Gut; Standard-Software 3 Jahre, individuell erstellte Software nach wirtschaftlicher Nutzungsdauer).

4. Gewerbesteuer

Reisebüros sind Gewerbebetriebe i. S. d. § 15 EStG und gewerbesteuerpflichtig. Einzelunternehmen und Personengesellschaften erhalten den Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG); Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag.

Die Steuermesszahl beträgt bundeseinheitlich 3,5 %. Hinzurechnungen nach § 8 GewStG (insbesondere für Miet- und Pachtzinsen, Leasingraten, Software-Lizenzen) können den Gewerbeertrag erhöhen. Seit dem 1. Januar 2020 beträgt der Freibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG 200.000 € (vorher: 100.000 €). Für kleinere Reisebüros bleibt die Hinzurechnung damit meist ohne Auswirkung.

5. Rechtsformen und steuerliche Konsequenzen

  • Einzelunternehmen / GbR: einfacher Aufbau, Gewerbesteuer-Freibetrag, unterhalb der Schwellenwerte Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich, unbeschränkte Haftung.
  • GmbH: in der Reisebranche häufig, da die Haftungsbeschränkung bei Risiken aus Reiseveranstaltungen geschätzt wird; kein Gewerbesteuer-Freibetrag, stets bilanzierungspflichtig, Körperschaftsteuer 15 % zzgl. SolZ und volle Gewerbesteuer.
  • Franchise-Modelle: Viele Reisebüros treten als Franchisenehmer großer Ketten (z. B. TUI, DER, AWT) auf; die steuerliche Behandlung hängt von den konkreten Verträgen ab (Umsatzbeteiligung vs. feste Franchisegebühr). Die vom Franchisegeber überlassenen Systemleistungen sind gesondert zu beurteilen.

6. Zusammenfassung

  • Margenbesteuerung § 25 UStG ist bei eigenen Reiseleistungen verpflichtend — Bemessungsgrundlage ist die Marge (Reisepreis abzüglich Reisevorleistungen).
  • Neu seit 2019/2022: Margenbesteuerung auch für Reiseleistungen an Unternehmer (B2B).
  • Vermittlungsprovisionen: 19 %, offen ausgewiesen; ggf. Reverse-Charge nach § 13b UStG.
  • Reiseversicherungsvermittlung: steuerfrei nach § 4 Nr. 10 UStG.
  • Buchführung: 800.000 € / 80.000 € Grenzen (seit 1.1.2024); TSE-Pflicht seit 1.1.2020.
  • GoBD BMF v. 14.11.2014, zuletzt geändert am 11.03.2024.
  • Gewerbesteuer: Freibetrag 24.500 €; Hinzurechnungs-Freibetrag 200.000 € (seit 1.1.2020).
Fazit: Das Reisebürogewerbe zeichnet sich durch eine komplexe umsatzsteuerliche Differenzierung zwischen Margenbesteuerung eigener Reiseleistungen und Regelbesteuerung von Vermittlungsprovisionen aus. Seit der Ausweitung auf B2B-Reiseleistungen (2019/2022) sind die Aufzeichnungspflichten gestiegen. Für die ordnungsgemäße Abwicklung ist die strikte Trennung der verschiedenen Leistungsarten in der Buchführung entscheidend. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle des BVKMU e.V. oder einen Steuerberater.

Quellen und weiterführende Informationen

  • § 25 UStG — Besteuerung von Reiseleistungen (Margenbesteuerung). Gesetzestext: gesetze-im-internet.de.
  • Richtlinie (EU) 2018/1717 — Reiseleistungen-Richtlinie, umgesetzt in nationales Recht (Ausweitung auf B2B).
  • § 4 Nr. 10 UStG — Steuerbefreiung für Versicherungsumsätze und Vermittlung.
  • § 13b UStG — Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge).
  • § 241a HGB und § 141 AO — Schwellenwerte für die Buchführungspflicht (800.000 € / 80.000 € seit 1.1.2024, Wachstumschancengesetz 2024).
  • § 146a AO und Kassensicherverordnung (KassenSichV) — TSE-Pflicht seit 1.1.2020.
  • GoBD — BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (IV A 4 – S 0316/13/10003), zuletzt geändert durch BMF vom 11.03.2024.
  • § 8 Nr. 1 GewStG — Hinzurechnungen, Freibetrag 200.000 € (seit 1.1.2020): gesetze-im-internet.de.
  • § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG — Gewerbesteuer-Freibetrag (24.500 €).
  • Fachkommentare zur Margenbesteuerung: Haufe – Reiseleistungen richtig ermitteln und buchen; Smartsteuer – Reiseleistungen nach § 25 UStG.

© 2026 Ahmed Khairy für den BVKMU e.V. — Buchführungshilfeverein für Klein- und Mittelunternehmen e.V. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 08.07.2026 wider. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird trotz sorgfältiger Prüfung ausgeschlossen. Der Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.