1. Umsatzsteuer: 7 % oder 19 %?
Maßgeblich sind § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 (Listenbegriffe des Zolltarifs). Folgende Grundsätze gelten:
| Umsatz / Abgabeform | Steuersatz 7 % (ermäßigt) | Steuersatz 19 % (Regelsteuersatz) |
|---|---|---|
| Brot, Brötchen, Brezeln, Vollkornbrot, Toastbrot | Immer 7 %, auch wenn verpackt verkauft oder als vorgebackene TK-Ware abgegeben. | – |
| Kuchen, Torten, Stückkuchen, Plunder, Croissants, Berliner, süße Teilchen | 7 % bei Abgabe an der Theke zur Mitnahme (Lieferung) — auch vorgeschnitten und verpackt. | 19 % bei Verzehr vor Ort mit Service (Teller, Besteck, Bedienung, Kaffee-Service am Platz). |
| Konditorei-Torten nach Kundenwunsch | 7 % (Werklieferung an Privat, keine Dienstleistung) | – |
| Kaffee, Tee, Softdrinks | Grundsätzlich 19 % (Getränke). Ausnahme: Milch und Milchmixgetränke können teilweise unter 7 % fallen (Liste). | 19 % |
| Kombi-Angebote (Kaffee + Kuchen) | – | 19 % auf das gesamte Angebot, wenn Kaffee und Kuchen als einheitliche „Restaurationsleistung" (Gesamtcharakter Getränkedienstleistung) erbracht werden. BFH, Urt. v. 02.03.2023 — V R 6/21: Bereitstellung von Mobiliar und Geschirr sowie Reinigungsservice prägt den Leistungscharakter. |
| Frühstücksbüfett oder belegtes Brötchen mit Heißgetränk | – | 19 %, wenn es sich um einen eingerichteten Café-Bereich mit Service-Elementen handelt. |
| Lieferung von belegten Brötchen/Snacks an Firmen (Catering light) | 7 %, sofern die Lieferung ohne Personal, Geschirr oder Aufbau erfolgt. Reines Anliefern und Aufstellen ist 7 %; Anrichten mit Personal vor Ort: 19 %. | – |
| Party-/Hochzeitstorten mit Dekoration vor Ort | – | Bei Dekoration vor Ort und besonderem Service ist die Grenze fließend, tendenziell 19 %, wenn es einer Dienstleistung gleichkommt. Empfehlung: klare vertragliche Trennung. |
2. Ertragsteuern
- Gewinnermittlung: Meist Bilanzierung aufgrund des hohen Warenumschlags und der Vorratshaltung (Mehl, Zucker, Fette, Tiefkühlrohlinge). Die EÜR ist bei kleinen Handwerksbäckereien möglich, stößt aber an Grenzen.
- Aufzeichnungspflichten für das Backhandwerk: Die Finanzverwaltung verlangt einen Wareneingangs- und -ausgangsvergleich differenziert nach Teigausbeute (TA-Faktor). Eine Bäckerei muss durch Kalkulation nachweisen können, dass die Ausgangsmenge (Brötchen) in einer plausiblen Relation zum Mehl- und Rohstoffeinsatz steht. Die Prüfung erstreckt sich auch auf Wiener Feinbäckerei, Konditorei und den Einsatz von Convenience-Produkten.
3. Gewerbesteuer
Wie bei der Metzgerei fallen Miet- und Leasingkosten (Backöfen, Kühlanlagen, Filialmieten) unter die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG. Filialisierte Bäckereien mit vielen Mietobjekten sind stark betroffen. Eine GmbH & Co. KG kann hier steuerlich vorteilhaft sein.
4. Rechtsformwahl
- Familiengeführte Einzelunternehmen/OHG: Einfach, Gesamtsteuerbelastung bei hohem Gewinn durch Einkommensteuertarif (bis 47,475 %) hoch. Vorteil: Gewerbesteuerfreibetrag (24.500 €) und volle Anrechnung nach § 35 EStG.
- GmbH: Interessant, wenn Gewinne einbehalten werden sollen zur Finanzierung neuer Filialen (Thesaurierungssteuersatz ca. 30 %). Geschäftsführergehalt optimiert die Steuerlast.
- GmbH & Co. KG: Bietet Haftungsbeschränkung bei Personengesellschafts-Privilegien. Auch die Erbfolge und Übergabe an die nächste Generation (z. B. im Rahmen vorweggenommener Erbfolge mit Sonderbetriebsvermögen) sind oft einfacher zu gestalten.
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- BFH, Urt. v. 02.03.2023 — V R 6/21 (Restaurationsleistung, Mobiliar/Geschirr)
- BFH, Urt. v. 12.12.2025 — V R 4/24 (Stehtische/Pappbecher nicht zwingend Dienstleistung)
- § 4 Abs. 1 / 3 EStG, § 141 AO (Buchführungspflichtgrenzen)
- § 8 Nr. 1 GewStG (Hinzurechnungen Miete/Leasing)
- § 35 EStG (Anrechnung Gewerbesteuer auf ESt)
- § 146a AO, KassenSicherungsverordnung (KassenSichV) — TSE-Pflicht
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