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Bildung, Erziehung & Unterricht — Branchen-Besonderheiten

USt-Befreiung für Privatunterricht und anerkannte Schulen (§ 4 Nr. 21 UStG), Kitas und Tagespflege (§ 4 Nr. 25 UStG), 19 % für On-Demand-Videokurse mit OSS-Pflicht, Gewerbe-Abgrenzung der Nachhilfe und typische Fehler bei Rechnungsstellung und Leistungsstruktur.

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📌 Branchen-Besonderheit: Bildung, Erziehung & Unterricht — Nachhilfeschulen, Sprachschulen, Musikschulen, Bildungsträger, Dozenten und Online-Tutoren stehen vor einer der komplexesten USt-Fragen überhaupt: Ist die Leistung nach § 4 Nr. 21 UStG befreit — und was gilt für Videokurse, Lehrmaterial und Catering?
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Hinweis vorab: Dieser Beitrag spiegelt den Rechtsstand zum 23.08.2026 wider und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle, verbindliche Beratung durch eine steuerliche Fachkraft. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle des BVKMU e.V. oder einen Steuerberater.

1. Wer gehört zur Branche — Gewerbe oder Freiberuflichkeit?

Zur Branche zählen Nachhilfeschulen und Lernstudios, Sprachschulen, Musikschulen und privat erteilter Musikunterricht, private Bildungsträger (Fort- und Weiterbildung, Präsenz und online), Dozenten, Nachhilfelehrer und Online-Tutoren sowie Träger von Kindertagesstätten und Tagespflegepersonen.

Einkommensteuerlich: Erzieher und Lehrer können nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG freiberuflich sein, wenn sie wissenschaftlich, künstlerisch oder schriftstellerisch tätig sind — ein Studium in dem Unterrichtsfach allein genügt nicht, es kommt auf die eigenverantwortliche wissenschaftliche/künstlerische Betätigung an. Klassische Nachhilfe und Nachhilfeinstitute ohne wissenschaftlichen Anspruch sind nach der Rechtsprechung gewerblich.

Folge der Gewerblichkeit: Gewerbesteuer (Freibetrag 24.500 €, § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG), Gewerbeanzeige nach § 14 GewO, Buchführungspflicht ab 800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn (§ 141 AO).

2. Umsatzsteuer: § 4 Nr. 21 UStG — die Kernbefreiung

Zwei getrennte Befreiungstatbestände:

  • § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa) UStG: Unterricht an Schulen nach Landesrecht (staatlich anerkannt oder privilegiert, z. B. Ersatzschulen, anerkannte Berufsfachschulen, anerkannte Musikschulen) — befreit unabhängig von der Rechtsform, auch für eine GmbH als Schulträger.
  • § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb) UStG: Privatunterricht — befreit nur, wenn ihn eine natürliche Person im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt und der Unterricht einem öffentlichen Zweck dient oder der Aus- oder Fortbildung für einen Beruf dient (Abschn. 4.21.1 UStAE).

Die Finanzverwaltung (Abschn. 4.21.1 UStAE) akzeptiert als Privatunterricht u. a.: Nachhilfe in Schulfächern, Sprachunterricht, Instrumentalunterricht, Konversation, VHS-typische Weiterbildung mit Berufsbezug. Nicht befreit (19 %): reine Freizeit- und Hobbykurse ohne Berufs- oder öffentlichen Bezug (z. B. Kreativ-Workshops, Hobbyfotografie), Sport (dafür gelten die eigenen Regeln des § 4 Nr. 22 UStG) und Bildungsleistungen von Unternehmen (z. B. Inhouse-Schulungen für Betriebe — diese sind aber regelmäßig B2B mit Leistungsort beim Kunden).

Typischer Fehler Nr. 1: Ein Träger als GmbH oder UG möchte „Privatunterricht“ befreit abrechnen. Die Befreiung nach Buchst. bb) gilt nur für natürliche Personen — eine Kapitalgesellschaft kommt nur in den Genuss der Befreiung, wenn ihre Schule nach Landesrecht anerkannt oder privilegiert ist (Buchst. aa).

3. Voraussetzungen des Privatunterrichts im Detail

  1. Privatperson: natürliche Person; keine Kapitalgesellschaft, keine nachgelagerte „Agentur“.
  2. Eigener Name, eigene Rechnung: Der Lehrer selbst ist Vertragspartner der Schüler — nicht eine Schule, die Lehrkräfte einschaltet und im eigenen Namen abrechnet.
  3. Öffentlicher Zweck oder Berufsausbildung/-fortbildung: Unterricht, der der Aus- oder Fortbildung für einen Beruf dient oder einem öffentlichen Zweck entspricht — nicht der bloßen Freizeitgestaltung.
Typischer Fehler Nr. 2: Eine Sprachschule mit angestellten Lehrern rechnet gegenüber Schülern „nach § 4 Nr. 21 a bb) befreit“ ab. Angestelltenunterricht im Namen der Schule ist kein Privatunterricht — 19 %, es sei denn, die Schule ist nach Landesrecht anerkannt (Buchst. aa).

4. Musikschulen und Musiklehrer — der Sonderfall

Zwei Leistungsebenen: (1) die Leistung des Lehrers an die Musikschule und (2) die Leistung der Musikschule an die Schüler/Eltern.

  • Anerkannte Musikschule nach Landesrecht: Als Institution befreit (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa) — Unterricht, Vermietung von Übungsräumen und Instrumenten im Rahmen des Schulbetriebs sind befreit.
  • Nicht anerkannte Musikschule: Leistung der Schule an die Schüler steuerpflichtig (19 %); unterrichtet der Lehrer dagegen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (nur Raummiete/Namensnennung durch die Schule), kann sein Unterricht nach Buchst. bb) befreit sein — die Rechnungsstellung muss dann konsequent über den Lehrer laufen.

5. Kindertagesstätten und Tagespflege

  • § 4 Nr. 25 Buchst. a UStG: Leistungen von Kindertagesstätten, Kinderkrippen und Kinderhorten sind befreit, wenn die Voraussetzungen der Aufsichtsgenehmigung nach Landesrecht erfüllt sind.
  • Tagespflegepersonen (Tagesmütter/-väter): Nach § 4 Nr. 25 Buchst. b UStG befreit, wenn sie eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII besitzen.
  • Honorarkräfte in Kitas: Leistung an den Träger — regelmäßig 19 % (kein Privatunterricht gegenüber dem Kind), sofern keine andere Befreiung greift.

6. Online-Kurse und E-Learning

  • On-Demand-Videokurse (aufzeichnungsbasiert, ohne Lehrer zur Laufzeit): kein Unterricht im Sinne der Befreiung — 19 % USt (Abschn. 4.21.1 Abs. 8 UStAE: automatisierte Unterrichtung ohne Lehrer ist kein Unterricht).
  • Live-Online-Unterricht (Videokonferenz in Echtzeit): kann befreit sein, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a bb) vorliegen.
  • B2C im EU-Ausland: Digital vermittelte Kurse an Verbraucher im EU-Ausland sind am Verbrauchsort steuerbar (§ 3a Abs. 5 UStG) — Versteuerung über das OSS-Verfahren (BZSt-Registrierung).
  • Kleinunternehmer (§ 19 UStG): 25.000 € Vorjahr / 100.000 € laufend (seit 2025).

7. Lehrmaterial, Catering und Nebenleistungen

  • Print-Lehrbücher, Arbeitshefte, Skripte in Druckform: 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG — Bücher).
  • Digitale Skripte (PDF, LMS-Zugänge): 19 %.
  • Raummiete an Teilnehmer: 19 % als eigenständige Leistung.
  • Verpflegung/Catering: 19 % (seit 01.01.2024 gilt auch für Speisen zum Mitnehmen wieder durchgängig der Regelsteuersatz).
  • Prüfungsgebühren: Teil des befreiten Unterrichts, wenn die Einrichtung als Schule anerkannt ist; sonst 19 %.
  • Exkursionen/Studienfahrten: Folgen dem Unterricht (befreit), wenn der Bildungszweck dominiert; überwiegende Freizeitfahrten 19 %.

8. Gewinnermittlung und Betriebsausgaben

  • EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) bis 800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn (§ 141 AO), darüber Bilanzierung.
  • Fahrtkosten: 0,30 €/km zu Schulen, Kursorten und Schülern (§ 9 Abs. 4a EStG).
  • Homeoffice: Tagespauschale 6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG) oder häusliches Arbeitszimmer bis 1.250 € (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
  • GWG bis 800 € netto sofort abschreibbar (§ 6 Abs. 2 EStG) — Laptops, Beamer, Instrumente im Unterrichtsbetrieb; teurere Instrumente über Nutzungsdauer.
  • Fachliteratur, Fortbildungen, LMS-/Konferenzsoftware-Lizenzen: voll abziehbare Betriebsausgaben; mehrjährige Vorauszahlungen abgrenzen (§ 11 Abs. 2 EStG).
  • Auslagenersatz für Lehrkräfte (Fahrgeld, Material): Weiterbelastung als durchlaufender Posten nur bei exakter Weitergabe im fremden Namen — sonst eigener Umsatz.

9. GoBD und Aufbewahrung

  • GoBD (BMF-Schreiben v. 14.11.2014, zuletzt geändert 11.03.2024): Verträge, Teilnehmerlisten, Kurspläne und Rechnungen 10 Jahre aufbewahren (§ 147 AO) — auch beim befreiten Unterricht müssen die Befreiungsvoraussetzungen nachweisbar bleiben.
  • E-Rechnung: Empfangspflicht seit 01.01.2025; Übergangsfristen für Aussteller bis 2027/2028 (BMF-Schreiben v. 28.06.2024).
  • Barbetrieb (Kassen an Bildungszentren): TSE-Pflicht nach § 146a AO/KassenSichV beachten.

10. Praxisbeispiele und typische Fehler

  • Fehler: Nachhilfeinstitut als GmbH rechnet „§ 4 Nr. 21 a bb) befreit“ ab. Richtig: Nur natürliche Personen — Institut 19 %, sofern keine Schul-Anerkennung nach Landesrecht vorliegt.
  • Fehler: On-Demand-Videokurs „Englisch B1“ wird befreit oder mit 7 % abgerechnet. Richtig: Kein Unterricht ohne Lehrer — 19 %; EU-B2C über OSS.
  • Fehler: Musikschule ohne Anerkennung überweist Lehrern „Honorare“ und stellt Elternrechnungen „inkl. Unterricht“ aus. Richtig: Entweder Lehrer rechnet selbst (ggf. befreit) ab — oder die Schule mit 19 %.
  • Fehler: Digitale Skripte im Kurpreis „mit 7 % wie Bücher“. Richtig: 7 % nur für Druckwerke; PDF/E-Book-Zugänge 19 %.

11. Zusammenfassung für Schnellleser

  • Privatunterricht durch natürliche Personen (eigenem Namen, eigene Rechnung, öffentlicher Zweck/Berufsbezug) = befreit (§ 4 Nr. 21 Buchst. a bb) UStG).
  • Anerkannte Schulen nach Landesrecht = befreit unabhängig von der Rechtsform (Buchst. aa).
  • Kitas und Tagespflege = befreit (§ 4 Nr. 25 UStG; Erlaubnis nach § 43 SGB VIII).
  • On-Demand-Videokurse = 19 % (+ OSS bei EU-B2C); Live-Online-Unterricht kann befreit sein.
  • Print-Bücher 7 %, digitale Skripte 19 %, Catering 19 %, Freizeitkurse 19 %.
  • Nachhilfe ohne wissenschaftlichen Anspruch = gewerblich; Dozenten/Lehrer ggf. freiberuflich (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
  • GWG 800 €, Fahrtkosten 0,30 €/km, Homeoffice 6 €/Tag; GoBD 10 Jahre.
BVKMU-Tipp: Die Abgrenzung befreiter Unterricht vs. steuerpflichtige Leistungen ist komplex — die Beratungsstellen des BVKMU e.V. prüfen Ihre Vertrags- und Rechnungsstruktur (Lehrer/Schule/Schüler) und helfen bei der OSS-Registrierung — hier Mitglied werden.
Quellen:
  • § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa) und bb) UStG (Befreiung: Schulen nach Landesrecht / Privatunterricht) und Abschn. 4.21.1 UStAE (Anwendungserlass)
  • § 4 Nr. 25 UStG (Kindertagesstätten, Tagespflege), § 43 SGB VIII (Pflegeerlaubnis)
  • § 3a Abs. 5 UStG (B2C-Digitalleistungen, OSS), § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (7 % Bücher), § 12 Abs. 1 UStG (19 %), § 19 UStG (Kleinunternehmer 25.000 €/100.000 €)
  • § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Erzieher/Lehrer als Katalogberufe) und BFH-Rechtsprechung zur Gewerblichkeit von Nachhilfe
  • § 4 Abs. 3 EStG (EÜR), § 141 AO (Buchführungspflicht), § 6 Abs. 2 EStG (GWG 800 €), § 9 Abs. 4a EStG (Fahrtkosten), § 4 Abs. 5 Nr. 6b, 6c EStG (Arbeitszimmer/Homeoffice), § 11 Abs. 2 EStG
  • § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG (Freibetrag 24.500 €), § 14 GewO (Gewerbeanzeige)
  • GoBD — BMF-Schreiben v. 14.11.2014, zuletzt geändert 11.03.2024; BMF-Schreiben E-Rechnung v. 28.06.2024; § 146a AO/KassenSichV, § 147 AO (Aufbewahrung)
Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung.
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