1. Wer gehört zur Branche — Gewerbe oder Freiberuflichkeit?
Zur Branche zählen Nachhilfeschulen und Lernstudios, Sprachschulen, Musikschulen und privat erteilter Musikunterricht, private Bildungsträger (Fort- und Weiterbildung, Präsenz und online), Dozenten, Nachhilfelehrer und Online-Tutoren sowie Träger von Kindertagesstätten und Tagespflegepersonen.
Einkommensteuerlich: Erzieher und Lehrer können nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG freiberuflich sein, wenn sie wissenschaftlich, künstlerisch oder schriftstellerisch tätig sind — ein Studium in dem Unterrichtsfach allein genügt nicht, es kommt auf die eigenverantwortliche wissenschaftliche/künstlerische Betätigung an. Klassische Nachhilfe und Nachhilfeinstitute ohne wissenschaftlichen Anspruch sind nach der Rechtsprechung gewerblich.
2. Umsatzsteuer: § 4 Nr. 21 UStG — die Kernbefreiung
Zwei getrennte Befreiungstatbestände:
- § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa) UStG: Unterricht an Schulen nach Landesrecht (staatlich anerkannt oder privilegiert, z. B. Ersatzschulen, anerkannte Berufsfachschulen, anerkannte Musikschulen) — befreit unabhängig von der Rechtsform, auch für eine GmbH als Schulträger.
- § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb) UStG: Privatunterricht — befreit nur, wenn ihn eine natürliche Person im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt und der Unterricht einem öffentlichen Zweck dient oder der Aus- oder Fortbildung für einen Beruf dient (Abschn. 4.21.1 UStAE).
Die Finanzverwaltung (Abschn. 4.21.1 UStAE) akzeptiert als Privatunterricht u. a.: Nachhilfe in Schulfächern, Sprachunterricht, Instrumentalunterricht, Konversation, VHS-typische Weiterbildung mit Berufsbezug. Nicht befreit (19 %): reine Freizeit- und Hobbykurse ohne Berufs- oder öffentlichen Bezug (z. B. Kreativ-Workshops, Hobbyfotografie), Sport (dafür gelten die eigenen Regeln des § 4 Nr. 22 UStG) und Bildungsleistungen von Unternehmen (z. B. Inhouse-Schulungen für Betriebe — diese sind aber regelmäßig B2B mit Leistungsort beim Kunden).
3. Voraussetzungen des Privatunterrichts im Detail
- Privatperson: natürliche Person; keine Kapitalgesellschaft, keine nachgelagerte „Agentur“.
- Eigener Name, eigene Rechnung: Der Lehrer selbst ist Vertragspartner der Schüler — nicht eine Schule, die Lehrkräfte einschaltet und im eigenen Namen abrechnet.
- Öffentlicher Zweck oder Berufsausbildung/-fortbildung: Unterricht, der der Aus- oder Fortbildung für einen Beruf dient oder einem öffentlichen Zweck entspricht — nicht der bloßen Freizeitgestaltung.
4. Musikschulen und Musiklehrer — der Sonderfall
Zwei Leistungsebenen: (1) die Leistung des Lehrers an die Musikschule und (2) die Leistung der Musikschule an die Schüler/Eltern.
- Anerkannte Musikschule nach Landesrecht: Als Institution befreit (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa) — Unterricht, Vermietung von Übungsräumen und Instrumenten im Rahmen des Schulbetriebs sind befreit.
- Nicht anerkannte Musikschule: Leistung der Schule an die Schüler steuerpflichtig (19 %); unterrichtet der Lehrer dagegen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (nur Raummiete/Namensnennung durch die Schule), kann sein Unterricht nach Buchst. bb) befreit sein — die Rechnungsstellung muss dann konsequent über den Lehrer laufen.
5. Kindertagesstätten und Tagespflege
- § 4 Nr. 25 Buchst. a UStG: Leistungen von Kindertagesstätten, Kinderkrippen und Kinderhorten sind befreit, wenn die Voraussetzungen der Aufsichtsgenehmigung nach Landesrecht erfüllt sind.
- Tagespflegepersonen (Tagesmütter/-väter): Nach § 4 Nr. 25 Buchst. b UStG befreit, wenn sie eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII besitzen.
- Honorarkräfte in Kitas: Leistung an den Träger — regelmäßig 19 % (kein Privatunterricht gegenüber dem Kind), sofern keine andere Befreiung greift.
6. Online-Kurse und E-Learning
- On-Demand-Videokurse (aufzeichnungsbasiert, ohne Lehrer zur Laufzeit): kein Unterricht im Sinne der Befreiung — 19 % USt (Abschn. 4.21.1 Abs. 8 UStAE: automatisierte Unterrichtung ohne Lehrer ist kein Unterricht).
- Live-Online-Unterricht (Videokonferenz in Echtzeit): kann befreit sein, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a bb) vorliegen.
- B2C im EU-Ausland: Digital vermittelte Kurse an Verbraucher im EU-Ausland sind am Verbrauchsort steuerbar (§ 3a Abs. 5 UStG) — Versteuerung über das OSS-Verfahren (BZSt-Registrierung).
- Kleinunternehmer (§ 19 UStG): 25.000 € Vorjahr / 100.000 € laufend (seit 2025).
7. Lehrmaterial, Catering und Nebenleistungen
- Print-Lehrbücher, Arbeitshefte, Skripte in Druckform: 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG — Bücher).
- Digitale Skripte (PDF, LMS-Zugänge): 19 %.
- Raummiete an Teilnehmer: 19 % als eigenständige Leistung.
- Verpflegung/Catering: 19 % (seit 01.01.2024 gilt auch für Speisen zum Mitnehmen wieder durchgängig der Regelsteuersatz).
- Prüfungsgebühren: Teil des befreiten Unterrichts, wenn die Einrichtung als Schule anerkannt ist; sonst 19 %.
- Exkursionen/Studienfahrten: Folgen dem Unterricht (befreit), wenn der Bildungszweck dominiert; überwiegende Freizeitfahrten 19 %.
8. Gewinnermittlung und Betriebsausgaben
- EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) bis 800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn (§ 141 AO), darüber Bilanzierung.
- Fahrtkosten: 0,30 €/km zu Schulen, Kursorten und Schülern (§ 9 Abs. 4a EStG).
- Homeoffice: Tagespauschale 6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG) oder häusliches Arbeitszimmer bis 1.250 € (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
- GWG bis 800 € netto sofort abschreibbar (§ 6 Abs. 2 EStG) — Laptops, Beamer, Instrumente im Unterrichtsbetrieb; teurere Instrumente über Nutzungsdauer.
- Fachliteratur, Fortbildungen, LMS-/Konferenzsoftware-Lizenzen: voll abziehbare Betriebsausgaben; mehrjährige Vorauszahlungen abgrenzen (§ 11 Abs. 2 EStG).
- Auslagenersatz für Lehrkräfte (Fahrgeld, Material): Weiterbelastung als durchlaufender Posten nur bei exakter Weitergabe im fremden Namen — sonst eigener Umsatz.
9. GoBD und Aufbewahrung
- GoBD (BMF-Schreiben v. 14.11.2014, zuletzt geändert 11.03.2024): Verträge, Teilnehmerlisten, Kurspläne und Rechnungen 10 Jahre aufbewahren (§ 147 AO) — auch beim befreiten Unterricht müssen die Befreiungsvoraussetzungen nachweisbar bleiben.
- E-Rechnung: Empfangspflicht seit 01.01.2025; Übergangsfristen für Aussteller bis 2027/2028 (BMF-Schreiben v. 28.06.2024).
- Barbetrieb (Kassen an Bildungszentren): TSE-Pflicht nach § 146a AO/KassenSichV beachten.
10. Praxisbeispiele und typische Fehler
- Fehler: Nachhilfeinstitut als GmbH rechnet „§ 4 Nr. 21 a bb) befreit“ ab. Richtig: Nur natürliche Personen — Institut 19 %, sofern keine Schul-Anerkennung nach Landesrecht vorliegt.
- Fehler: On-Demand-Videokurs „Englisch B1“ wird befreit oder mit 7 % abgerechnet. Richtig: Kein Unterricht ohne Lehrer — 19 %; EU-B2C über OSS.
- Fehler: Musikschule ohne Anerkennung überweist Lehrern „Honorare“ und stellt Elternrechnungen „inkl. Unterricht“ aus. Richtig: Entweder Lehrer rechnet selbst (ggf. befreit) ab — oder die Schule mit 19 %.
- Fehler: Digitale Skripte im Kurpreis „mit 7 % wie Bücher“. Richtig: 7 % nur für Druckwerke; PDF/E-Book-Zugänge 19 %.
11. Zusammenfassung für Schnellleser
- Privatunterricht durch natürliche Personen (eigenem Namen, eigene Rechnung, öffentlicher Zweck/Berufsbezug) = befreit (§ 4 Nr. 21 Buchst. a bb) UStG).
- Anerkannte Schulen nach Landesrecht = befreit unabhängig von der Rechtsform (Buchst. aa).
- Kitas und Tagespflege = befreit (§ 4 Nr. 25 UStG; Erlaubnis nach § 43 SGB VIII).
- On-Demand-Videokurse = 19 % (+ OSS bei EU-B2C); Live-Online-Unterricht kann befreit sein.
- Print-Bücher 7 %, digitale Skripte 19 %, Catering 19 %, Freizeitkurse 19 %.
- Nachhilfe ohne wissenschaftlichen Anspruch = gewerblich; Dozenten/Lehrer ggf. freiberuflich (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
- GWG 800 €, Fahrtkosten 0,30 €/km, Homeoffice 6 €/Tag; GoBD 10 Jahre.
- § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa) und bb) UStG (Befreiung: Schulen nach Landesrecht / Privatunterricht) und Abschn. 4.21.1 UStAE (Anwendungserlass)
- § 4 Nr. 25 UStG (Kindertagesstätten, Tagespflege), § 43 SGB VIII (Pflegeerlaubnis)
- § 3a Abs. 5 UStG (B2C-Digitalleistungen, OSS), § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (7 % Bücher), § 12 Abs. 1 UStG (19 %), § 19 UStG (Kleinunternehmer 25.000 €/100.000 €)
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Erzieher/Lehrer als Katalogberufe) und BFH-Rechtsprechung zur Gewerblichkeit von Nachhilfe
- § 4 Abs. 3 EStG (EÜR), § 141 AO (Buchführungspflicht), § 6 Abs. 2 EStG (GWG 800 €), § 9 Abs. 4a EStG (Fahrtkosten), § 4 Abs. 5 Nr. 6b, 6c EStG (Arbeitszimmer/Homeoffice), § 11 Abs. 2 EStG
- § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG (Freibetrag 24.500 €), § 14 GewO (Gewerbeanzeige)
- GoBD — BMF-Schreiben v. 14.11.2014, zuletzt geändert 11.03.2024; BMF-Schreiben E-Rechnung v. 28.06.2024; § 146a AO/KassenSichV, § 147 AO (Aufbewahrung)
Haftungsausschluss: Alle Beiträge wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Haftung für eingeschlichene Fehler wird jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Die Inhalte ersetzen keine verbindliche Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

💬 Kommentare