Maler- und Lackierergewerbe — Branchen-Besonderheiten

§ 13b UStG, Bauabzugsteuer, Handwerkerleistung § 35a EStG, Ist-Besteuerung und Projektkostenrechnung für Malerbetriebe.

📌 Branchen-Besonderheit: Maler- und Lackierergewerbe — Vom Fassadenanstrich über Tapezier- und Bodenlegearbeiten bis zum Korrosionsschutz. Steuerlich dominiert § 13b UStG (Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen), die Bauabzugsteuer (§ 48 EStG) und die Abgrenzung von Lieferung und Werkleistung.
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Hinweis vorab: Dieser Beitrag spiegelt den Rechtsstand zum 24.07.2026 wider und ersetzt keine verbindliche Steuerberatung. Die genannten Vorschriften wurden auf Aktualität geprüft.

1. Umsatzsteuer: Werkvertrag 19 % und Bauleistungen

Maler- und Lackierarbeiten sind überwiegend Werkverträge (Arbeitsleistung steht im Vordergrund) und unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Der ermäßigte Steuersatz (7 %) kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.

LeistungUSt-Satz
Maler- und Lackierarbeiten, Tapezier- und Bodenlegearbeiten, Stuck/Putz (Werkvertrag)19 %
Korrosionsschutz, Bautenschutz (Hydrophobierung), Gerüstbau als Eigenleistung19 % (Bauleistung)
Reine Materiallieferung ohne Montage (Farbe, Tapete)19 % (Lieferung)
Malerarbeiten an neuen Wohngebäuden (Errichtung / Baumängelbeseitigung am Neubau, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG)7 % — Selten und nur mit Bestätigung § 9 Abs. 3 UStG
Malerarbeiten an Bestandsbauten (Instandsetzung/Modernisierung)19 % (Regelfall)
Arbeitsbühnen-Vermietung (nur Vermietung, keine Bedienung)19 % (Maschinenvermietung)
Wichtig: Tapezier-, Bodenlege- und Malerarbeiten sind immer 19 % — auch wenn Material (Tapeten, Laminat) mitgeliefert wird. Die Leistung (Arbeit) steht im Vordergrund (Werkvertrag, keine begünstigte Lieferung).

2. § 13b UStG — Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Erbringt ein Maler eine Bauleistung an einen anderen Unternehmer, der selbst Bauleistungen erbringt (z. B. Generalunternehmer, Bauträger, Hausverwaltung mit Bauabteilung), geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über (Reverse-Charge).

  • Bauleistungen im Malergewerbe: Fassadenarbeiten, Innenraumarbeiten, Tapezier-/Bodenlegearbeiten, Stuck/Putz, Korrosionsschutz, Bautenschutz. Nicht Bauleistung: reine Materiallieferung ohne Montage; Reinigung nach Bauende (Grauzone).
  • Folge: Rechnung ohne USt-Ausweis mit Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 UStG". Der Kunde meldet und führt die USt ab.
  • Achtung: Ein fehlerhafter Steuerausweis macht den Maler nach § 14c UStG gesondert zur Steuer verpflichtet.

3. Bauabzugsteuer (§ 48 EStG) und Freistellungsbescheinigung

Zusätzlich zur USt greift bei Bauleistungen das Bauabzugsteuerverfahren. Der Auftraggeber muss 15 % der Gegenleistung als Sicherheit einbehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern abführen.

  • Grenze: ab 5.000 € brutto pro Auftrag und Auftraggeber; bei Bauunternehmern als Auftraggebern bereits ab 500 € (§ 48 Abs. 2 EStG).
  • Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG): Mit ihr entfällt der Abzug. Voraussetzung u. a. pünktliche Steuermeldungen und -zahlungen.

Praxistipp: Freistellungsbescheinigung sichern

Ohne Freistellungsbescheinigung behalten Generalunternehmer 15 % der Bruttosumme ein und führen diese ans Finanzamt ab — ein massiver Liquiditätsengpass für Malerbetriebe. Jeder Betrieb sollte die Bescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

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4. Handwerkerleistung für Privatkunden — § 35a Abs. 2 EStG

Malerarbeiten im Haushalt des Privatkunden sind begünstigte haushaltsnahe Handwerkerleistungen. Der Privatkunde kann 20 % der Arbeitskosten (inkl. An-/Abfahrt und Maschinenkosten) direkt von seiner Steuerschuld absetzen — maximal 1.200 € pro Jahr (bei 6.000 € Arbeitskosten). Materialkosten sind nicht begünstigt.

  • Rechnungspflicht: Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweisen, damit der Kunde den Abzug geltend machen kann.
  • Zahlung: Die Rechnung muss überwiesen werden (keine Barzahlung), sonst kein Abzug.

5. Ertragsteuern und Gewinnermittlung

  • § 141 AO-Grenzen (ab 2024, 2026 unverändert): Buchführungspflicht bei Umsatz > 800.000 € oder Gewinn > 80.000 €. Bis dahin EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG. GmbH/UG: immer buchführungspflichtig (§ 6 HGB, § 238 HGB).
  • Gewerbesteuer-Freibetrag: 24.500 € für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).
  • Anrechnung nach § 35 EStG: Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet (Faktor seit 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben).
  • Hinzurechnungen (§ 8 GewStG): Mieten/Pachten/Leasingraten (z. B. für Arbeitsbühnen, Gerüste, Transporter) zu 25 % hinzugerechnet, soweit 200.000 € übersteigend.
Aktuelles (Stand 2026): Der Bundesrat hat im April 2026 die Anhebung des Gewerbesteuer-Freibetrags auf 30.000 € ab 2027 gebilligt. Für 2026 bleibt es bei 24.500 €.

6. Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) — wichtig für Maler

Malerbetriebe können die Umsatzsteuer nach entstandenen Entgelten (Ist-Besteuerung) statt nach vereinbarten (Soll-Besteuerung) anmelden: Die USt wird erst fällig, wenn der Kunde bezahlt hat — ein wichtiger Liquiditätsschutz bei säumigen Schuldnern (nicht selten im Bauwesen).

  • Voraussetbungen: Vorjahresumsatz ≤ 600.000 €, Antrag beim Finanzamt.

7. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

  • Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1–4 EStG): Vorab-Gewinnminderung für geplante Investitionen (Spritzgerät, Arbeitsbühne, Transporter) — bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten, insgesamt max. 200.000 €. Realisierung innerhalb von 3 Jahren.
  • Sonderabschreibung für KMU (§ 7g Abs. 5–7 EStG): Bis zu 20 % zusätzlich zur normalen AfA im Jahr der Anschaffung (nur bei Bilanzierung, nicht kombinierbar mit IAB für dasselbe Wirtschaftsgut).

8. Buchführungsbesonderheiten: Baustellen, Gerüste, Material/Lohn

  • Projektkostenrechnung (Baustellenabrechnung): Erlöse, Material, Lohn, Geräte pro Baustelle getrennt erfassen — Standard im Malergewerbe, um die Rentabilität jeder Baustelle nachzuvollziehen.
  • Material vs. Lohn: Materialverbrauch und Lohnkosten pro Baustelle sauber trennen; die Trennung ist auch Voraussetzung für die § 35a-Handwerkerrechnung beim Privatkunden.
  • Gerüstkosten: Fremdvermietung (Miete an Gerüstbauer) als Betriebsausgabe vs. Eigenleistung (Material + Lohn). Gerüstbau im Kundenauftrag → Bruttoerlös.
  • Farbabfälle / Lösungsmittel: Entsorgungskosten als Betriebsausgabe; Entsorgungsnachweise (Begleitscheine) aufbewahren.
  • Private Entnahmen: Farbe, Tapeten, Lacke für private Zwecke → Entnahme zum Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG), steuerpflichtig.

9. Lohnbuchhaltung und Reisekosten

  • Lohnarten: Stunden-, Akkord- und Prämienlohn; Gefahrenzulagen (z. B. Lösungsmittel, Höhenarbeit am Gerüst); Auslösen und Verpflegungsmehraufwand bei auswärtigen Baustellen.
  • Verpflegungsmehraufwand (Reisekostenrecht 2026): ab 8 h Abwesenheit 14 €, ab 14 h 28 € (vor 2024: 24 €/28 €). Übernachtungspauschale 20 €, Hotel gegen Beleg zzgl. Verpflegungsmehraufwand.
  • Fahrtkosten: Pendlerpauschale 0,30 €/km (ab 21. km 0,38 €) für Wohnung–Betrieb; bei Baustellenbindung können Auslöseregelungen greifen. Dienstwagen (Transporter): 1 %-Regelung oder Fahrtenbuch.
  • Saison / Winterbeschäftigung: Maler gehören zum Bauinnengewerbe und sind von der Winterbau-Umlage (Bauhauptgewerbe) befreit; bei Auftragsmangel Kurzarbeitergeld möglich.

10. Abschreibungen (AfA) und GWG

AnlagegutNutzungsdauer
Transporter, Lkw8–12 Jahre
Spritzgeräte (Airless, HVLP), Mischer, Kompressoren5–10 Jahre
Gerüste (Aluminium, Stahl), Arbeitsbühnen8–15 Jahre
IT, Computer, Software3–5 Jahre
Werkzeug, Handgeräte (Pinsel, Rollen, Spachteln) ≤ 800 € nettoGWG-Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG)
GWG-Grenze: Sofortabschreibung bis 800 € netto (§ 6 Abs. 2 EStG); 250,01–1.000 € wahlweise Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG). Kleinunternehmer (§ 19 UStG): Bruttobetrag als Maßstab.

11. Aufbewahrungsfristen

DokumentFrist
Handelsbücher, Bilanzen, Inventare10 Jahre
Rechnungen (Eingang/Ausgang), Kassenbons, Kontoauszüge, Lohnunterlagen10 Jahre
Geschäftsbriefe, E-Mails mit Buchführungsbezug6 Jahre
Quellen & Stand (24.07.2026):
  • § 12 Abs. 2 UStG i. V. m. Anlage 2 (Steuersätze), § 13b UStG (Steuerschuldnerschaft Bauleistungen), § 14c UStG — gesetze-im-internet.de
  • § 48 ff. EStG (Bauabzugssteuer), § 48b EStG (Freistellungsbescheinigung)
  • § 35a Abs. 2 EStG (haushaltsnahe Handwerkerleistungen, 20 % / max. 1.200 €) — Haufe
  • § 141 AO (Buchführungsgrenzen 800.000 € / 80.000 €), § 4 Abs. 3 EStG (EÜR)
  • § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG (Freibetrag 24.500 €), § 35 EStG (Anrechnung 4,0-fach seit 2020), § 8 GewStG (Hinzurechnungen)
  • § 20 UStG (Ist-Besteuerung), § 7g EStG (IAB/Sonderabschreibung), § 6 Abs. 2 EStG (GWG 800 €)
  • Beitragsbemessungsgrenze 2026: KV/PV 5.812,50 €; RV/ALV bundeseinheitlich 8.450 € — Lohnsteuer-Kompakt
© 2026 Ahmed Khairy für den BVKMU e.V. — Buchführungshilfeverein für Klein- und Mittelunternehmen e.V.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 24.07.2026 wider. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird trotz sorgfältiger Prüfung ausgeschlossen. Der Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.