1. Wer macht was — und braucht wofür eine Erlaubnis?
| Tätigkeit | Erlaubnis/Registrierung | USt |
|---|---|---|
| Immobilien-Darlehensvermittler | § 34i GewO (Erlaubnis, Sachkunde) | Befreit (§ 4 Nr. 9 Buchst. d UStG, Vermittlung von Krediten) |
| Finanzanlagenvermittler (Anlagen ohne Immobilien-Darlehen) | § 34f GewO (Erlaubnis, Sachkundeprüfung) | 19 % (steuerpflichtig!) |
| Versicherungsvermittler | § 34d GewO (Registrierung IDD, Gewerbeanzeige) | Befreit (§ 4 Nr. 10 UStG) |
| Honorar-Finanzanlagenberater | § 34h GewO (Erlaubnis) | 19 % |
| Honorar-Versicherungsberater | § 34d Abs. 1 Satz 2 GewO-Variante (Erlaubnis) | Befreit (§ 4 Nr. 10 UStG) |
| Zahlungsdienstleister / E-Geld | ZAG-Lizenz (BaFin) | Befreit (§ 4 Nr. 11 UStG i.V.m. ZAG) |
| Anlageberatung, Finanzportfolioverwaltung | § 2 WpIG / § 1 Abs. 1a KWG (BaFin) | 19 % (Beratung), Verwaltung tw. befreit (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG) |
Alle genannten Tätigkeiten sind gewerblich (§ 15 EStG) — auch der Honorarberater. Eine Ausnahme kann für Steuerberater, Rechtsanwälte oder Bankkaufleute mit entsprechender wissenschaftlicher Ausbildung gelten, die zusätzlich freiberufliche Katalogleistungen erbringen.
2. Umsatzsteuer: Die Befreiungen im Detail
- § 4 Nr. 8 UStG — Kreditwesen: Kreditgewährung und -verwaltung, Überlassung von Zahlungsmitteln, die Verwaltung von Krediten durch Kreditgeber; auch Umsätze, die mit der Gewährung bzw. Verwaltung von Krediten zusammenhängen (Buchst. a–h).
- § 4 Nr. 9 UStG — Vermittlung: U.a. Vermittlung (Nachweis und Abschluss) von Krediten und Bürgschaften (Buchst. d — nur bei Krediten und Darlehen), Vermittlung von Depositen- und Zahlungsgeschäften.
- § 4 Nr. 10 UStG — Versicherungswesen: Versicherungsvermittlung und -verwaltung umfassend (Versicherungsmakler, -vertreter, Sachverständige, Schadensabwicklung u. a.).
- § 4 Nr. 11 UStG — Zahlungs- und Überweisungsdienste: Umsätze, die unter die Art. 135 Abs. 1 Buchst. d–g MwStSystRL fallen (Zahlungsaufträge, Überweisungen, E-Geld etc.).
3. Vorsteuerabzug und Optionsproblematik
Kehrseite der Befreiung: Wer befreite Umsätze erzielt, kann grundsätzlich keine Vorsteuer aus seinen Eingangsleistungen ziehen (§ 15 Abs. 2 UStG) — Büro, IT, Marketing, Fachliteratur werden faktisch mit USt belastet.
- Option zur Steuerpflicht (§ 9 Abs. 1 UStG): Möglich, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für dessen Unternehmen verwendet (Vorsteuerabzug möglich ist).
- Optionsausschluss bei Privatkunden: Gegenüber Verbrauchern (B2C) ist die Option ausgeschlossen.
- Kreditvermittlung an Unternehmen: Option grundsätzlich möglich, wenn der Kreditnehmer voll vorsteuerabzugsberechtigt ist.
- Versicherungsvermittlung: Die Option ist nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL (unabhängig vom Kundenstatus) ausgeschlossen, soweit die Leistung in der Vermittlung von Versicherungen besteht — der Ausschluss nach § 9 Abs. 1 UStG i.V.m. EU-Recht ist hier besonders streng; nur für Nebenleistungen (z. B. reine Schadensregulierung für Unternehmen) kann eine Option in Betracht kommen.
- Gemischte Vermittler (Kredit + Anlagen + Versicherung): Vorsteuer nur anteilig nach Umsatzschlüssel (§ 15 Abs. 4 UStG) — saubere Trennung der Tätigkeitsfelder ist Pflicht.
4. Provisionsabrechnungen, Rückstellungen und Bestandsprovisionen
- Zufluss bei EÜR (§ 11 EStG): Provisionen gelten als zugeflossen, wenn der Vermittler über sie verfügen kann — auch bei Abrechnung über Provisionstopf/Pool des Versicherers mit Anspruchsicherung.
- Bestandsprovisionen (Laufzeitprovisionen): Bei EÜR mit Zufluss zu versteuern — wirtschaftlich gehören sie zwar in das Jahr der Leistungserbringung, aber der Zufluss entscheidet.
- Stornoreserven: Bei EÜR nicht als Rückstellung abziehbar — erst mit tatsächlichem Storno und Zahlung/Rückforderung wird die Minderung berücksichtigt (Anpassung im Jahr der Rückzahlung). Bilanzierer können Rückstellungen für drohende Storni bilden (§ 249 HGB).
- Ausgleichszahlungen (§ 89b HGB-Analogon bei Versicherungsvermittlern): Kapitalausgleich bei Vertragsende ist steuerlich Zufluss im Jahr der Zahlung; bei Übernahme eines Bestands kann die Aufdeckung stiller Reserven relevant werden.
- Strukturvertrieb: Provisionen aus dem Aufbau einer downline können gewerbliche Einkünfte sein (oft bereits gewerblich); hier scheiden freiberufliche Behandlungen aus.
5. Regulierung: Dokumentation, IDD und Bußgelder
- IDD (Vermittlungsrichtlinie): Beratungsprotokoll, Wünsche/Bedürfnisse-Analyse, Produktinformationsblatt (PIB) und Informationspflichten — Verletzung kann Bußgelder nach dem VAG-Vertreibungsrecht und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen.
- § 34f GewO: Sachkundeprüfung (IHK), Berufshaftpflicht (mindestens 1,13 Mio. € je Schadensfall), Registereintrag; die BaFin-Liste der § 34f-Erlaubnisinhaber ist öffentlich.
- § 34i GewO (Immobilien-Darlehensvermittler seit 2018): Erlaubnis + Sachkunde + Haftpflicht.
- Werbung: § 34f-Werberichtlinie und WWiG — keine Irreführung über Renditen/Risiken; dauerhafte Dokumentation der Werbung (10 Jahre GoBD).
6. Betriebsausgaben und häufige Praxisfehler
- Kfz: 0,30 €/km für Objektbesichtigungen/Kundenbesuche; 1-%-Regel bei Firmenwagen (wenn auch privat genutzt).
- Homeoffice: 6 €/Tag, max. 1.260 € (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG) oder Arbeitszimmer bis 1.250 € (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
- Fortbildung, Lizenzen, BaFin-Gebühren: voll abziehbar.
- Reisekosten: 0,30 €/km; Verpflegungsmehraufwand 14 €/28 € (§ 9 Abs. 4a EStG).
- Veranstaltungen und Bewirtung: 70 % abziehbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG), Geschenke max. 35 € (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).
- Häufiger Fehler: Befreite und steuerpflichtige Provisionen in einem Topf buchen, keine Umsatzschlüssel-Dokumentation — Folge: Vorsteuerkürzung im Betriebsprüfung.
7. Scheinselbstständigkeit und Strukturvertrieb
Vermittler, die ausschließlich für einen Versicherer/Strukturvertrieb tätig sind, dessen Büroräume nutzen und feste Arbeitszeiten haben, können als abhängig Beschäftigte eingestuft werden — Anbieterseitig drohen Sozialabgaben-Nachzahlungen. Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV gibt Rechtssicherheit.
8. Zusammenfassung für Schnellleser
- Finanzvermittlung und -beratung sind gewerblich — auch mit Honorar.
- Befreit: Kreditvermittlung (§ 4 Nr. 9 Buchst. d), Versicherung (§ 4 Nr. 10), Zahlungsdienste (§ 4 Nr. 11) — 19 % auf Anlagenvermittlung/Finanzberatung (§ 34f/§ 34h-Tätigkeit).
- Vorsteuerabzug bei befreiten Umsätzen ausgeschlossen; Option nur B2B, bei Versicherungsvermittlung weitgehend unmöglich.
- Provisionen mit Zufluss versteuern (EÜR); Stornos erst mit Rückzahlung.
- Regulierung beachten: § 34f/§ 34i-Erlaubnis, Haftpflicht, Beratungsprotokolle (IDD), Dokumentation 10 Jahre.
- § 34c, § 34d, § 34f, § 34h, § 34i GewO (Erlaubnispflichten Makler, Versicherungs-, Finanzanlagenvermittler, Honorarberater, Immobilien-Darlehensvermittler) und § 11a GewO (Vermittlerregister)
- § 4 Nr. 8, 9, 10, 11 UStG (Steuerbefreiungen Kreditwesen, Vermittlung, Versicherung, Zahlungsdienste), § 9 Abs. 1 UStG (Option), § 15 Abs. 2, 4 UStG (Vorsteuerausschluss/-aufteilung)
- Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL (EU-Befreiungen, Optionsausschluss Versicherung)
- § 15 EStG (Gewerbebetrieb), § 4 Abs. 3 EStG (EÜR), § 141 AO (Buchführungspflicht), § 11 EStG (Zufluss)
- § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG (Freibetrag 24.500 €), § 4 Abs. 5 Nr. 1, 2, 6b, 6c, § 9 Abs. 4a, § 6 Abs. 2 EStG
- ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz), VAG/IDD (Vertriebsrecht), § 7a SGB IV (Statusfeststellung)
- GoBD — BMF-Schreiben v. 14.11.2014, zuletzt geändert 11.03.2024
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