BVKMU e.V.Buchführungshilfe für KMU

Zahnärzte — Branchen-Besonderheiten

Besonderheiten, Fallstricke und Gestaltungsspielräume im Steuerrecht für zahnärztliche Praxen.

📌 Branchen-Besonderheit: Zahnärzte — Zahnärzte üben einen freien Beruf nach § 18 EStG aus – keinen Gewerbebetrieb. Das bringt erhebliche steuerliche Privilegien: keine Gewerbesteuer, freie Wahl der EÜR, Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungen. Die Herausforderungen liegen in der Abgrenzung Heilbehandlung vs. Kosmetik, der Vorsteueraufteilung und der TSE-Pflicht.
Hinweis vorab: Dieser Beitrag spiegelt den Rechtsstand zum 08.07.2026 wider und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine individuelle, verbindliche Beratung durch eine steuerliche Fachkraft. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle des BVKMU e.V. oder einen Steuerberater.

1. Abgrenzung: Freiberufliche Tätigkeit und Gewerbebetrieb

Die zahnärztliche Tätigkeit ist in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich als freiberufliche Tätigkeit aufgeführt. Sie wird nicht als Gewerbebetrieb besteuert. Dies gilt auch dann, wenn der Zahnarzt fachlich vorgebildete Mitarbeiter (Zahntechniker, Prophylaxehelferinnen, Dentalhygieniker) beschäftigt, solange er leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

Dentallabor: Ein eigenes Dentallabor als selbstständiger Betriebsteil konnte gewerbliche Einkünfte begründen, wenn der Zahnarzt dort überwiegend für fremde Praxen arbeitete. Wird das Labor ausschließlich für die eigene Praxis betrieben, bleibt es unselbstständiger Teil der freiberuflichen Tätigkeit. Diese Abgrenzung hat in der Praxis erhebliches Gewicht, weil sie über die Gewerbesteuerpflicht des Laborteils entscheidet.

2. Buchführung und Aufzeichnungspflichten

Einnahmen-Überschuss-Rechnung unabhängig von der Praxisgröße

Freiberufler – und damit auch Zahnärzte – sind nicht nach § 141 AO zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet, selbst wenn sie die dort genannten Schwellenwerte (800.000 € Umsatz / 80.000 € Gewinn) überschreiten. Die Vorschrift des § 141 AO richtet sich nur an Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte. Zahnärzte können ihren Gewinn daher stets durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln – unabhängig von der Praxisgröße.

Besonderheit: Die 800.000 € / 80.000 € Grenzen des § 141 AO und des § 241a HGB gelten für Freiberufler nicht. Auch große Gemeinschaftspraxen können die EÜR nutzen. Eine freiwillige Bilanzierung ist jedoch möglich und bei größeren Praxen mit erheblichem Anlagevermögen manchmal sinnvoll.

Aufzeichnungen nach den GoBD und TSE-Pflicht

Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff — BMF-Schreiben vom 14.11.2014, zuletzt geändert am 11.03.2024) gelten auch für Zahnarztpraxen, wenn elektronische Systeme zur Erfassung von Patientendaten und Abrechnungen eingesetzt werden.

Kassenpflicht: Wer elektronische Registrierkassen oder Praxisverwaltungssysteme mit Kassenfunktion einsetzt, muss seit dem 1. Januar 2020 eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) betreiben (§ 146a AO, KassenSichV). Bei Bareinnahmen (Selbstzahler) sind tägliche Aufzeichnungen mit Zählprotokoll erforderlich.

3. Umsatzsteuer

Zahnärztliche Heilbehandlungen — steuerfrei

Zahnärztliche Leistungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei, soweit sie der Heilbehandlung dienen. Hierzu zählen sämtliche diagnostische, therapeutische und prophylaktische Maßnahmen, die von einem approbierten Zahnarzt durchgeführt werden. Die Steuerfreiheit umfasst:

  • typische kassenzahnärztliche Leistungen (KZV-Abrechnung)
  • Privatbehandlungen nach der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte, aktuell in der Fassung von 2012)
  • Versorgung mit Zahnersatz, Prothetik, Implantologie
  • Prophylaxe und Professionelle Zahnreinigung (PZR) – sofern medizinisch indiziert
  • Parodontologie, Endodontie, Kieferorthopädie

Zahntechnische Leistungen, die der Zahnarzt selbst erbracht (im eigenen Praxislabor), teilen das Schicksal der zahnärztlichen Heilbehandlung und sind ebenfalls steuerfrei, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Behandlung stehen. Seit 2005 regelt § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG zusätzlich die Steuerbefreiung für certaine zahntechnische Leistungen.

Kosmetische und ästhetische Leistungen — steuerpflichtig

Nicht von der Steuerbefreiung erfasst sind Leistungen, die ausschließlich ästhetischen Zwecken dienen, ohne therapeutischen Nutzen. Dies gilt etwa für:

  • reines Bleaching ohne medizinische Indikation
  • Veneers aus rein kosmetischen Motiven (ohne therapeutische Notwendigkeit)
  • reine Schönheitsbehandlungen im Mund-/Kieferbereich

Solche Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Der ermäßigte Steuersatz von 7 % kommt für diese Dienstleistungen nicht in Betracht.

Abgrenzung: Die Abgrenzung zwischen steuerfreier Heilbehandlung und steuerpflichtiger kosmetischer Leistung richtet sich nach der Zweckbestimmung der Maßnahme im Einzelfall. Eine privatärztliche Abrechnung nach der GOZ führt nicht automatisch zur Steuerfreiheit — entscheidend ist, ob ein therapeutischer Zweck vorliegt. Bei Zweifeln sollte die medizinische Indikation dokumentiert werden.

Vorsteuerabzug und Aufteilung

Für die steuerfreien Heilbehandlungsleistungen ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG). Dies betrifft vor allem die großen Investitionen in Praxisausstattung, Behandlungsstühle, Röntgengeräte und Praxislabore. Erbringt die Praxis sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze (z. B. Kosmetik), ist eine sachgerechte Vorsteueraufteilung erforderlich, die grundsätzlich nach dem Verhältnis der Umsätze zu erfolgen hat (§ 15 Abs. 4 UStG). Die Finanzverwaltung lässt in der Praxis auch eine Schätzung zu, wenn eine exakte Zuordnung nicht möglich ist.

Gutachtertätigkeit — steuerpflichtig

Reine Gutachterleistungen, die der Zahnarzt für Gerichte oder Versicherungen erbringt, sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG befreit; sie unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %.

4. Einkommensteuer

Gewinnermittlung durch EÜR

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist das typische Gewinnermittlungsverfahren in Zahnarztpraxen. Erfasst werden alle Betriebseinnahmen (Honorare, KZV-Abrechnungen, Privatliquidationen nach GOZ, Gutachtervergütungen) und Betriebsausgaben (Personal, Material, Laborfremdleistungen, Raumkosten, Abschreibungen auf Praxiseinrichtung, Fortbildungskosten, Fachliteratur, Versicherungen).

Abschreibung (AfA)

Für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gelten die allgemeinen AfA-Vorschriften. Behandlungsstühle, Röntgeneinrichtungen und Praxisausstattung werden linear nach § 7 Abs. 1 EStG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Finanzverwaltung orientiert sich an der AfA-Tabelle für freie Berufe. Typische Nutzungsdauern:

  • Behandlungseinheiten/Dentalstühle: ca. 10 Jahre
  • Röntgengeräte: ca. 8–10 Jahre
  • Praxisausstattung/Möbel: ca. 5–13 Jahre
  • Praxis-Software: ca. 3–5 Jahre

Betriebsausgaben und private Nutzung

  • Gelegenheitsgeschenke an Patienten: als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie 50 € je Empfänger und Jahr nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, seit 2024 von 35 € auf 50 € angehoben durch das Wachstumschancengesetz).
  • Praxisfahrzeug: bei gemischter Nutzung Aufteilung durch Fahrtenbuch oder 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
  • Telefon/Internet: privater Anteil als Entnahme zu versteuern; Aufteilung im Zweifel zu schätzen.
  • Fortbildung: Fachkongresse, Fortbildungskurse und Fachliteratur sind als Betriebsausgaben abziehbar.

5. Gewerbesteuer — entfällt grundsätzlich

Einkünfte aus freiberuflicher zahnärztlicher Tätigkeit unterliegen nicht der Gewerbesteuer (§ 18 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 GewStG). Dies stellt einen erheblichen steuerlichen Vorteil gegenüber gewerblichen Anbietern dar.

Ausnahme – gewerbliche Infektion: Erzielt der Zahnarzt gewerbliche Einkünfte (z. B. aus einem fremden Dentallabor), kann dies im Einzelfall zur Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte in gewerbliche führen, wenn die gewerbliche Tätigkeit nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Die Praxisgestaltung muss daher sicherstellen, dass die gewerbliche Tätigkeit klar abgrenzbar bleibt – im Idealfall in einer rechtlich selbstständigen Gesellschaft (z. B. GmbH für das Labor).

6. Gesellschaftsformen und Berufsausübungsgemeinschaften

  • Einzelpraxis: einfachste Rechtsform, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, EÜR, unbeschränkte Haftung mit Privatvermögen.
  • Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis): Zusammenschluss als GbR. Die Gesellschaft ist nicht gewerbesteuerpflichtig; die Einkünfte werden den Gesellschaftern zugerechnet und unterliegen bei diesen der Einkommensteuer.
  • Partnerschaftsgesellschaft: Alternative zur GbR nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Sie steht nur Freiberuflern offen und bietet eine gewisse Haftungsbegrenzung für berufliche Fehler einzelner Partner. Durch das PartGKG (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, neu gefasst 2023) wurde die Rechtsform modernisiert. Steuerlich wird sie wie eine GbR behandelt (transparente Besteuerung, keine Gewerbesteuer).
  • Zahnärztliche GmbH: rechtlich zulässig, aber steuerrechtlich völlig anders zu beurteilen: Die GmbH erzielt gewerbliche Einkünfte, unterliegt der Körperschaftsteuer (15 % zzgl. 5,5 % SolZ = 15,825 %, seit 2008) und der Gewerbesteuer. Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € steht der GmbH nicht zu. Dies macht die GmbH-Gestaltung im zahnärztlichen Bereich wenig attraktiv, soweit nicht haftungsrechtliche Gründe oder Investorenmodelle im Vordergrund stehen.

7. Personal und Sozialversicherung

  • Angestellte Zahnärzte und Assistenzpersonal: Sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Der Arbeitgeber muss Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abführen.
  • Selbstständige Vertretung: Vertretungszahnärzte können selbstständig tätig sein, wenn sie keinem umfassenden Weisungsrecht unterliegen und ein unternehmerisches Risiko tragen. Die Abgrenzung prüfen die Sozialversicherungsträger und die DRV-Clearingstelle intensiv — Scheinselbstständigkeit droht bei zu starker Einbindung.
  • Minijobber: Für geringfügig Beschäftigte (bis 538 € mtl. seit 2024) gelten die besonderen Pauschalabgaben-Regelungen des SGB IV.

8. Zusammenfassung

  • Freiberufler: kein Gewerbebetrieb, keine Gewerbesteuer, EÜR unabhängig von der Praxisgröße möglich.
  • Umsatzsteuer: Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei; kosmetische/ästhetische Leistungen 19 %; Gutachtertätigkeit 19 %.
  • Vorsteuer: bei steuerfreien Umsätzen kein Vorsteuerabzug; bei gemischten Praxen Aufteilung erforderlich.
  • GOZ 2012 als aktuelle Gebührenordnung für Privatbehandlungen.
  • TSE-Pflicht seit 1.1.2020 (§ 146a AO); GoBD (BMF 14.11.2014, zuletzt 11.03.2024).
  • Gelegenheitsgeschenke: Freibetrag 50 € je Empfänger/Jahr (seit 2024).
  • GmbH: steuerlich nachteilig (Körperschaftsteuer 15 %, Gewerbesteuer, keine Freiberufler-Privilegien).
Fazit: Die zahnärztliche Praxis genießt im Steuerrecht erhebliche Privilegien: Umsatzsteuerfreiheit der Heilbehandlungen, Befreiung von der Gewerbesteuer und freie Wahl der EÜR. Dennoch erfordert die Praxis többere Herausforderungen: die korrekte Trennung von steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen, die aufwendige Vorsteueraufteilung, die GoBD-konforme Kassenführung mit TSE und die saubere Abgrenzung selbstständiger Vertretungen. Bei der Rechtsformwahl bleiben Einzelpraxis und GbR der steuerliche Normalfall; die GmbH verliert die Freiberufler-Privilegien. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle des BVKMU e.V. oder einen Steuerberater.

Quellen und weiterführende Informationen

  • § 4 Nr. 14 UStG — Steuerbefreiung für ärztliche/zahnärztliche Heilbehandlungen: gesetze-im-internet.de.
  • § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG — freiberufliche Tätigkeit (Zahnärzte).
  • § 15 Abs. 2 und 4 UStG — Vorsteuerausschluss bei steuerfreien Umsätzen und Aufteilung.
  • § 4 Abs. 3 EStG — Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG — Gelegenheitsgeschenke (50 € seit 2024, Wachstumschancengesetz).
  • § 7 Abs. 1 EStG — lineare AfA.
  • § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG — 1 %-Regelung für private Kfz-Nutzung.
  • GOZ 2012 — Gebührenordnung für Zahnärzte (aktuelle Fassung).
  • § 146a AO und Kassensicherverordnung (KassenSichV) — TSE-Pflicht seit 1.1.2020.
  • GoBD — BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (IV A 4 – S 0316/13/10003), zuletzt geändert durch BMF vom 11.03.2024.
  • Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG / PartGKG) — neu gefasst 2023.
  • § 2 Abs. 1 GewStG — Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
  • § 23 KStG — Körperschaftsteuersatz 15 % (seit 2008) zzgl. 5,5 % SolZ.
  • Fachkommentar: Haufe – Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin.

© 2026 Ahmed Khairy für den BVKMU e.V. — Buchführungshilfeverein für Klein- und Mittelunternehmen e.V. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 08.07.2026 wider. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird trotz sorgfältiger Prüfung ausgeschlossen. Der Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.