1. Umsatzsteuer: Reinigungsleistungen grundsätzlich 19 %
Im Gegensatz zum Handel mit Lebensmitteln, Büchern oder Blumen gibt es für Textilreinigungsleistungen keinen ermäßigten Umsatzsteuersatz. Sämtliche Reinigungs- und Pflegearbeiten an Textilien unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Die in § 12 Abs. 2 UStG i. V. m. Anlage 2 UStG genannten Begünstigungstatbestände erfassen Dienstleistungen nicht — sie beziehen sich ausschließlich auf die Lieferung bestimmter Waren.
| Steuersatz 19 % | Einzelfälle anderer Steuersatz |
|---|---|
| Chemische Reinigung von Kleidung, Vorhängen, Teppichen, Decken, Leder. | Lieferung gebrauchter Gegenstände mit Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (z. B. gebrauchter Teppich als Kommissionsware). |
| Wäscherei und Mangelwäsche, Bügelservice, Appretur, Imprägnierung. | Gemeinnützige Inhaber (z. B. anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung) unterliegen Besonderheiten nach § 4 Nr. 18–25 UStG bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG. |
| Textilservice / Mietwäsche: Vermietung von Berufskleidung, Bettwäsche, Bademänteln, Tischwäsche (sonstige Leistung). | Ausfuhrlieferung / Lohnveredelung im Drittlandsgebiet (§ 6 / § 7 UStG) — relevant bei reinigungsbegleitenden Exportleistungen, im Regelfall steuerfrei. |
| Zusatzleistungen: Reparaturen (Knopf ansetzen, Saum ändern), Änderungsschneiderei, Verpackung, Expresszuschläge. | Verkauf von Neuware (Kleidungsstücke, Schuhcreme, Krawatten) als Kommissionär oder Eigenhändler — jeweiliger Steuersatz des Gegenstands, meist 19 %. |
2. Sonstige Leistung oder Werklieferung? Die Abgrenzung
Für die umsatzsteuerliche Einordnung (und damit für den Leistungsort) ist entscheidend, ob eine sonstige Leistung (Werkleistung) oder eine Werklieferung i. S. d. § 3 Abs. 4 UStG vorliegt. Für den Regelfall der Textilreinigung lautet die Antwort eindeutig:
Typische Beispiele aus der Praxis:
- Knopf ansetzen, Reißverschluss tauschen, Saum ändern: Der Wert des mitgelieferten Stoffs (Faden, Knopf) ist unerheblich — sonstige Leistung 19 %.
- Futter komplett neu einschneidern, Flicken aus Eigenmaterial: Hier kann im Einzelfall die Material-Grenze (50 %) überschritten sein — dann Werklieferung. Dies ist jedoch im normalen Reinigungsbetrieb selten.
- Teppichreinigung mit anschließendem Verkauf auf Kommission: Eigentlich Lieferung/sonstige Leistung, gesondert zu prüfen.
3. BMF-Richtsatzsammlung: Der Rohgewinnrichtsatz 59 %
Die jährlich aktualisierte Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums (veröffentlicht im BStBl) enthält für die Betriebsprüfung branchenspezifische Rohgewinnrichtsätze. Für „chemische Reinigung und Wäscherei" weist sie für die Jahre ab 2024 eine Bandbreite von 40 % bis 80 % aus, mit einem Richtwert von 59 % (für 2020–2023 lag die Spanne bei 44–76 %, mittig 58 %).
Typische Kostentreiber, die den tatsächlichen Rohgewinn vom Richtsatz abweichen lassen:
- Lohnkosten: gelernte Reinigungskräfte und Bügelpersonal, ggf. Mindestlohnkontrolle.
- Energiekosten: Lösemittel, Strom, Dampf, Wasser — stark schwankend je nach Anlagenalter.
- Materialaufwand: Reinigungsmittel (Perchlorethylen, Kohlenwasserstoff oder professionelle Nasswaschverfahren), Appretur, Verpackung.
- Fremdreinigung: Häufig wird Spezialware (Hochzeitsschleier, Teppiche, Leder) an Zentralreinigungen weitergegeben — das senkt den Wareneinsatz und erhöht scheinbar den Rohgewinn.
4. Kassenpflicht (TSE) und Belegausgabe
Reinigungsbetriebe arbeiten überwiegend bar. Wer elektronische Registrierkassen oder PC-Kassensysteme einsetzt, muss seit dem 1. Januar 2020 eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) betreiben (§ 146a AO, KassenSicherverordnung). Hinzu kommt die Belegausgabepflicht: Jeder Kunde hat Anspruch auf einen Beleg, der Name und Adresse des Reinigungsbetriebs, Datum, Leistung und Entgelt ausweist.
Hinweis zur Aufbewahrung: Alle digitalen Kassenaufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren (§ 147 AO). Die GoBD (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, zuletzt geändert am 11.03.2024) sind verbindlich.
5. Vorratsbewertung und Schadensfälle
Im Reinigungsbetrieb gibt es typischerweise nur geringe Warenvorräte (Reinigungsmittel, Verpackungsmaterial, Bügelfolie). Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Eine Inventur am Bilanzstichtag ist Pflicht; bei EÜR genügt die Erfassung des Wareneinkaufs als Betriebsausgabe.
6. Buchführungsgrenzen und Gewinnermittlung
Hinweis: Bei hohem Barverkehr ist eine lückenlose Kassenführung mit täglichem Zählprotokoll ratsam. Bei offener Ladenkasse ohne Registrierkasse sind Einzelaufzeichnungen grundsätzlich geboten; nicht buchführungspflichtige Einzelhändler können unter bestimmten Voraussetzungen einen täglichen summarischen Kassenbericht erstellen.
7. Gewerbesteuer und Rechtsform
Der Betrieb einer chemischen Reinigung ist Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG und unterliegt der Gewerbesteuer. Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) erhalten einen Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 GewStG). Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) haben diesen Freibetrag nicht.
Die Steuermesszahl beträgt bundeseinheitlich 3,5 %. Hinzurechnungen nach § 8 GewStG betreffen vor allem Miet- und Pachtzinsen für das Geschäftslokal und Finanzierungsentgelte (z. B. für teure Reinigungsanlagen). Der Freibetrag von 200.000 € nach § 8 Nr. 1 GewStG schont kleinere Betriebe, kann aber bei hoch verschuldeten Anlageninvestitionen überschritten werden.
Rechtsformwahl: Der typische Betrieb ist das Einzelunternehmen; bei Ehegatten oder Partnern oft als GbR. Größere Reinigungsbetriebe mit mehreren Filialen oder hohem Investitionsvolumen wählen häufig GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) — hier entfällt der Gewerbesteuer-Freibetrag, dafür gibt es Haftungsbeschränkung (relevant bei Haftpflichtfällen).
8. Lohnsteuer und Sozialversicherung
Reinigungsbetriebe beschäftigen regelmäßig sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (Reinigungskräfte, Bügler, Annahmepersonal, Änderungsschneider). Hinzu kommen typischerweise Minijobber und Aushilfen. Folgende Punkte sind besonders zu beachten:
- Mindestlohnkontrolle: Die Dokumentation der Arbeitszeiten ist verpflichtend — eine Nachweispflicht, die bei Prüfungen konsequent kontrolliert wird.
- Saisonale Spitzen: Bei der Hochzeitssaison, vor Weihnachten oder nach Karneval steigen die Auftragszahlen. Eine befristete Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB IV) kann hier zweckmäßig sein.
- Sozialversicherung: An- und Abmeldungen sind fristgerecht durchzuführen; die Beiträge sind rechtzeitig abzuführen.
9. Zusammenfassung
- Umsatzsteuer: Reinigungsleistungen grundsätzlich 19 % — kein ermäßigter Satz.
- Einordnung: Regelfall sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG (Nebenstoffe); Werklieferung nur bei wesentlichem Materialeinsatz (≥ 50 %).
- Richtsatz: BMF-Richtsatzsammlung nennt Rohgewinn 59 % (2024, ab 2020: 58 %) — Nachweis abweichender Satz durch saubere Kostenstellenrechnung.
- Kassenpflicht: TSE seit 1.1.2020 verpflichtend (§ 146a AO); Belegausgabepflicht beachten; Pfandmarken-System mit Vorausleistung.
- Buchführungsgrenzen (Stand 2026): 800.000 € Umsatz / 80.000 € Gewinn (seit 1.1.2024).
- Fremde Textilien: gehören nicht zum Betriebsvermögen; Schadensersatz über Haftpflichtversicherung steuerneutral.
- Gewerbesteuer: Freibetrag 24.500 € für Einzelunternehmen und Personengesellschaften; Hinzurechnungen bei Anlagen-/Mietfinanzierung beachten.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 12 Abs. 1 UStG — Regelsteuersatz 19 %; § 12 Abs. 2 UStG i. V. m. Anlage 2 UStG — Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände (keine Dienstleistungen). Gesetzestext: gesetze-im-internet.de.
- § 3 Abs. 4 und Abs. 9 UStG — Abgrenzung Lieferung, Werklieferung und sonstige Leistung.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), Abschnitt 3.8 (Werklieferung/Werkleistung).
- § 146a AO und Kassensicherverordnung (KassenSichV) — TSE-Pflicht seit 1.1.2020.
- § 241a HGB und § 141 AO — Schwellenwerte für die Buchführungspflicht (800.000 € / 80.000 € seit 1.1.2024, Wachstumschancengesetz 2024).
- GoBD — BMF-Schreiben vom 14.11.2014 (IV A 4 – S 0316/13/10003), zuletzt geändert durch BMF vom 11.03.2024.
- BMF-Richtsatzsammlung — Rohgewinnrichtsätze für chemische Reinigung und Wäscherei, veröffentlicht im BStBl. Übersicht: bundesfinanzministerium.de.
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG — Bewertung von Vorräten.
- § 11 Abs. 1 GewStG — Gewerbesteuer-Freibetrag (24.500 €).
- § 8 Abs. 1 SGB IV — kurzfristige Beschäftigung, § 8 MiLoG — Mindestlohndokumentation.
© 2026 Ahmed Khairy für den BVKMU e.V. — Buchführungshilfeverein für Klein- und Mittelunternehmen e.V. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum 07.07.2026 wieder. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird trotz sorgfältiger Prüfung ausgeschlossen. Der Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung im Einzelfall.