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Standardvertrag
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(Buchführungshilfeverein für Klein- u. Mittelunternehmen)
Beratungsstellenleiter Standardvertrag
Stand 01.01.2012
über tätige Mitgliedschaft und freie Mitarbeit
Folgender Vertrag gilt als mit jedem Beratungsstellenleiter über freie Mitarbeit abgeschlossen:
§ 1 Tätigkeit
Mit Unterzeichnung dieses Vertrages wird das tätige Mitglied für den BVKMU e. V. sowohl als Fördermitglied (§ 4 (1)b und § 8 Satz 4 der Satzung), als auch als „freier Mitarbeiter" tätig. Das tätige Mitglied erledigt für die Mitglieder des BVKMU e. V. Leistungen gem. § 6 Nr. 3 und 4 StBerG. Das tätige Mitglied verpflichtet sich dem BVKMU e. V. gegenüber zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufträge nach den gültigen Vorschriften.
§ 2 Weisungsfreiheit
Das tätige Mitglied unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des BVKMU e. V.
Gegenüber den anderen Angestellten des BVKMU e. V. hat das Mitglied keine Weisungsbefugnis.
§ 3 Arbeitsaufwand/Betriebliche Anwesenheit
Art und Umfang der dem Mitglied nach § 1 übertragenen Aufgaben ist von der Zahl und/oder von der Größe der übermittelten Mitglieder abhängig.
- Das tätige Mitglied erledigt die Ihm übertragenen Arbeiten in den eigenen Büroräumen.
- Die benötigte Software wird vom BVKMU e. V. immer aktuell zur Verfügung gestellt.
§ 4 Arbeitszeit/Konkurrenz/Verschwiegenheit
Im Übrigen unterliegt das tätige Mitglied in der Ausgestaltung seiner Arbeitszeit keinen Einschränkungen.
- Das tätige Mitglied verpflichtet sich, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordene betriebliche Interna, insbesondere Geschäftsgeheimnisse der Mitglieder, stillschweigend zu bewahren.
- Das tätige Mitglied ist verpflichtet, während des Vertragsverhältnisses gegenüber den Mitgliedern nur unter dem Namen und im Interesse des Vereins aufzutreten.
- Das tätige Mitglied verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages und innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. der Zusammenarbeit (weder auf eigene Rechnung noch für Dritte) mit Mitgliedern des BVKMU e. V. s ein Vertragsverhältnis einzugehen, nicht für diese tätig zu werden oder seine Dienstleistungen anzubieten.
- Der BVKMU e. V. verpflichtet sich dem Mitglied gegenüber, die bis zum Abschluss dieses Vertrages vorhandenen Kunden des tätigen Mitglieds von der Mitgliedschaft des Vereins auszuschließen. Dies gilt während der Laufzeit des Kundschaftsverhältnisses und innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Beendigung, es sei denn, das tätige Mitglied willigt die Aufnahme als Mitglied ein.
§ 5 Die Vergütung erfolgt pauschal für die o. g. Betreuung.
- Vereinbart wird eine Nettovergütung von 80 % der gemäß § 8 der Satzung erhobenen Gebühren. Das tätige Mitglied stellt dem BVKMU e. V. die vereinbarte Vergütung nach Erledigung eines jeden Auftrages in Rechnung.
- Für zusätzliche Einnahmen aus Sonderleistungen gilt die Regelung der Nr. 1 entsprechend. Diese Sonderleistungen sind Zusatzleistungen, die nicht mit dem Mitgliedsgebühren abgegolten sind. (S. Mitgliedsbeiträge).
- Die Zahlung der Vergütung erfolgt innerhalb 10 Tagen nach Rechnungseingang beim BVKMU e. V.
- Auslagen werden nicht erstattet.
§ 6 Sonstige Ansprüche/Versteuerung
Mit der Zahlung der in § 5 vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Mitglieds gegen den BVKMU e. V. aus diesem Vertrag erfüllt.
- Für die Versteuerung der Vergütung hat das tätige Mitglied selbst zu sorgen.
- Das tätige Mitglied kann mit Hilfe von Personal seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag erledigen. Die dadurch entstandenen Kosten gehen zu lasten des Mitglieds.
§ 7 Ausschlussklausel
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen von beiden Parteien innerhalb eines Monates nach Vertragsbeendigung geltend gemacht werden; andernfalls sind sie verwirkt.
§ 8 Kündigung
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigung ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zulässig. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
§ 9 Eigengeschäfte und Nebentätigkeit
- Dem Mitglied sind Nebentätigkeiten und Nebengeschäfte, soweit sie nicht den Geschäftsgegenstand des § 1 dieses Vertrages betreffen, jederzeit gestattet.
- Das tätige Mitglied darf auch für andere Auftraggeber tätig sein. Will das tätige Mitglied allerdings für einen unmittelbaren Wettbewerber des BVKMU e. V. tätig werden, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des BVKMU e. V. Die zur Übernahme von Aufträgen erteilte Zustimmung ist jederzeit widerrufbar, wobei im Falle eines Widerrufs bestehende Fristvorschriften für die Beendigung des übernommenen Auftrages berücksichtigt werden müssen.
§ 10 Haftung und Mängelbeseitigung
Das tätige Mitglied verpflichtet sich, eine angemessene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von mindestens 20.000,00 € pro Schadenfall abzuschließen.
- Sollte der BVKMU e. V. aufgrund von Leistungen, die vom Mitglied erbracht wurden, in Haftung genommen werden, so verpflichtet sich das tätige Mitglied gegenüber dem BVKMU e. V. den Schaden zu ersetzen. (Versicherungsfall).
- Im Übrigen verpflichtet sich das tätige Mitglied zur kostenlosen Nacharbeit und Beseitigung der von ihm verursachten Mängel.
§ 11 Rechtseinräumung
Das tätige Mitglied räumt dem BVKMU e. V. sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte der Arbeitsergebnisse ein. Dazu verpflichtet sich das tätige Mitglied dem BVKMU e. V. von den Arbeitsergebnissen regelmäßig (monatlich) in Kenntnis zu setzen.
Die verarbeiteten Daten dürfen keinem Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vorstandes zur Verfügung gestellt werden. Die Verwaltung des BVKMU e. V. händigt einem ausgeschiedenen Mitglied die Daten persönlich und zu seinen Händen aus. Das Mitglied darf immer vom Mitglied seine Unterlagen abholen und zurückbringen.
Das tätige Mitglied garantiert dem BVKMU e. V., in keinem Anstellungsverhältnis zu stehen, in dem:
- ein Nebentätigkeitsverbot vereinbart wurde,
- eine Vereinbarung getroffen wurde, durch die der Umfang der Tätigkeit als Beratungsstellenleiter durch einen Dritten bestimmt wird.
- ein Dritter bei der Führung der Beratungsstelle Weisungsbefugnis hat.
§ 12 Sonstiges
Durch diesen Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis begründet.
- Das tätige Mitglied ist auch keine arbeitnehmerähnliche Person
- Von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages ist in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht worden.
- Eine Umgehung arbeitsrechtlicher oder arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften ist nicht beabsichtigt.
- Dem Mitglied soll vielmehr die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner Arbeitskraft belassen werden.
- Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit wird nicht begründet.
- Dieser Vertrag wird nach der Registrierung des tätigen Mitglieds ohne Unterschrift rechtsgültig. Er gilt für jede Zusammenarbeit, die nach dem 01.01.2012 begründet wird.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Aachen, Gerichtsstand ist ausschließlich der Gerichtsstand des BVKMU e. V.
§ 14 Nebenabreden
Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Info für Steuerberater
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Wir sind ein Verein zur Förderung der Klein- und Mittelunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Betreuung der Mitglieder erfolgt in den Beratungsstellen. Die Beratungsstellen werden durch ausgebildeten Beratungsstellenleiter geführt, die mindestens die Voraussetzungen des § 6 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz erfüllen.
Jede Beratungsstelle ist für 3-5 Branchen bestens ausgebildet und spezialisiert. Diese sind insbesondere Steuerfachangestellten, Bilanzbuchhalter, Bürokaufleute, Industriekaufleute und ehemalige Finanzbeamte.
Wir vertreten unsere Mitglieder nicht gegenüber den Finanzbehörden oder vor den Finanzgerichten. In den Beratungsstellen unseres Vereins wird in keiner Weise Rechts- oder Steuerberatung durchgeführt. Alle Leistungen erfolgen im Rahmen des § 6 Nr. 4 StBerG. Deshalb endet unsere Leistung als Verein dort, wo die des Steuerberaters beginnt.
Wir suchen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Wirtschaftsprüfer, die die Steuerberatung für unsere Mitglieder erledigen.
Wir bedanken uns im Voraus.
Steuerberatung
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Steuerberatung erfolgt nur durch Angehörige steuerberatender Berufe.
Unsere Fördermitglieder (Steuerberater und Rechtsanwälte) und die Steuerberater unseres Vereins, arbeiten gerne mit unseren Auswertungen, denn sie sind übersichtlich und klar gegliedert.
Nur für Mitglieder erledigen wir als Verein grundsätzlich den gesamten Bereich der wirtschaftlichen und buchhalterischen Betriebsführung. Damit sparen Sie Zeit, Nerven und Geld!
Sollten Sie noch kein Mitglied sein oder diesen Bereich extern verarbeiten lassen wollen, so empfehlen wir Ihnen auch gerne einen Steuerberater, mit dem wir bereits positive Erfahrungen gesammelt haben.
Für die Erstellung der Jahresabschlüsse geben Sie dem Steuerberater ihrer Wahl einfach die Daten per Datenträger (CD-ROM).
Wir vertreten unsere Mitglieder nicht gegenüber den Finanzbehörden. In den Beratungsstellen wird in keiner Weise Rechts- oder Steuerberatung durchgeführt. Bundesweit sind oder werden wir durch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Fördermitglieder unterstützt.
Für Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- und Betriebsprüfungen werden die Beratungsstellenräume auf Wunsch ohne Mitwirkung des Beratungsstellenleiters, mit Ausnahme Buchführungsfragen, zur Verfügung gestellt.
Beratungsstellenleiter, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, werden vom Verein ausgeschlossen.
Nutzungsausfallentschädigung für gemischt genutzten Pkw
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Nutzungsausfallentschädigung für gemischt genutzten Pkw
Bewegliche Wirtschaftsgüter – wie z. B. ein Pkw – sind selbst dann, wenn sie gemischt – also sowohl betrieblich als auch privat – genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebs- oder Privatvermögen.
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Vereinnahmt ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen – also z. B. eine Nutzungsausfallentschädigung –, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts.
Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27.1.2016 selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.
Im entschiedenen Fall hielt ein selbstständiger Versicherungsagent ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe. Der BFH gab dem Finanzamt recht.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten wünschen
Der Vorstand
ARM K.
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