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Allgemeines zu Betriebseinnahmen
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Allgemeines zu Betriebseinnahmen
Der Begriff Betriebseinnahmen stimmt inhaltlich mit dem Begriff Entgelt im UStG überein. Die Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG sind daher auch Grundlage für die Einnahme- Überschussrechnung (BFH, Urteil vom 2.3.1982, BStBl II 1984,504). Diese Aufzeichnungspflicht beinhaltet alle Betriebseinnahmen, die in Geld oder Geldeswert bestehen und im Rahmen des Betriebs zufließen, sowie die unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs.1b bzw. § 3 Abs. 9a UStG (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG sowie weitere Erläuterungen zu den umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten nach §§ 63 bis 68 UStDV und die Abschn, 255 bis 259 UStR 2005).
Dem Steuerpflichtigen bleibt es zwar grundsätzlich überlassen, ein auf seine speziellen Verhältnisse zugeschnittenes eigenes Ordnungsprinzip zu schaffen. Die Aufzeichnungen müssen aber so beschaffen sein, dass das Finanzamt die Möglichkeit hat, die vollständige Buchung aller Geschäftsvorfälle zu prüfen.
Werden Bargeschäfte und unbare Geschäfte durchgeführt, ist zu vermerken, ob die Einnahmen und Ausgaben über Kasse oder Bank abgewickelt worden sind. Bei Bargeschäften im Einzelhandel sind im allgemeinen Einzelaufzeichnungen der Einnahmen nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden (BMF- Schreiben vom 9.1.1996, BStBl I 1996, 34). Auch aus § 22 UStG kann eine solche Verpflichtung nicht hergeleitet werden. Es genügt die fortlaufende Aufzeichnung der Tagessummen. Einzelaufzeichnungen sind erst bei der Annahme von Bargeld im Werte von 10.000 Euro und mehr vorzunehmen. (BMF- Schreiben vom 14.12.1994, BStBl I 1995, 7).
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ARM K.